Artikel 2 VO (EU) 2015/534
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „IAS” und „IFRS” bezeichnen die „International Accounting Standards” und die „International Financial Reporting Standards” , auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird.
- 2.
- „Tochterunternehmen” bezeichnet ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der genannten Verordnung ist.
- 3.
- „Untergruppe” bezeichnet eine Gruppe, deren Mutterunternehmen selbst kein Tochterunternehmen eines anderen, im gleichen teilnehmenden Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im gleichen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist.
- 4.
- „Auf konsolidierter Basis” bezeichnet eine konsolidierte Basis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
- 5.
- „Auf teilkonsolidierter Basis” bezeichnet eine teilkonsolidierte Basis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
- 6.
- „Bedeutendes Kreditinstitut” bezeichnet ein Kreditinstitut, das den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat.
- 7.
- „Weniger bedeutendes Kreditinstitut” bezeichnet ein Kreditinstitut, das nicht den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat.
- 8.
- „Bedeutende Zweigstelle” bezeichnet eine Zweigstelle, die den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat, das nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, und die von einem in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat errichtet wurde.
- 9.
- „Weniger bedeutende Zweigstelle” bezeichnet eine Zweigstelle, die nicht den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat, das nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, und die von einem in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat errichtet wurde.
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