Artikel 3 VO (EU) 2015/534

Änderung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen 12 Monate, nachdem ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekannt gegeben worden ist, als bedeutend eingestuft. Es meldet Informationen nach Maßgabe von Titel II dieser Verordnung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen am ersten Meldestichtag, der nach der Einstufung als bedeutend folgt.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen als weniger bedeutend eingestuft, wenn ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekannt gegeben worden ist. In der Folgezeit meldet es Informationen nach Maßgabe von Titel III dieser Verordnung.

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