Artikel 19 VO (EU) 2015/534
Übergangsbestimmungen
(1) Wird ein weniger bedeutendes Unternehmen vor dem 1. Januar 2018 bedeutend, wird es 18 Monate, nachdem ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekannt gegeben wird, als bedeutend im Sinne dieser Verordnung eingestuft.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis vor dem 1. Januar 2018 3 Mrd. EUR, geht es nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung am ersten Meldestichtag nach Ablauf von mindestens 18 Monaten nach Überschreiten der Schwelle zur Meldung über.
(3) Übersteigt der Gesamtwert der Aktiva eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassenen Tochterunternehmens vor dem 1. Januar 2018 3 Mrd. EUR, werden die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 am ersten Meldestichtag nach Ablauf von mindestens 18 Monaten nach Überschreiten der Schwelle gemeldet.
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