Artikel 17 VO (EU) 2015/534

Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB

Zur Erzielung einheitlicher technischer Vorgaben für das Datenaustauschformat übermitteln die NCAs die in der vorliegenden Verordnung genannten Daten nach Maßgabe der maßgeblichen „eXtensible Business Reporting Language” -Taxonomie. Hierbei haben sie die in Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2023/1681 (EZB/2023/18) enthaltenen Vorgaben zu erfüllen.

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