Artikel 16 VO (EU) 2015/534
Datenqualitätsprüfungen
Die NCAs überwachen und prüfen die Qualität und die Zuverlässigkeit der an die EZB zu übermittelnden Angaben. Hierbei haben die NCAs die in den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/18)(1) enthaltenen Vorgaben für Datenqualitätsprüfungen und qualitätsbezogene Informationen zu erfüllen.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 105).
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