Artikel 15 VO (EU) 2015/534

Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen

(1) Für die in den Artikeln 13 und 14 bezeichneten Angaben für weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen gelten folgende Meldestichtage:

a)
vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
b)
halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;
c)
jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2) Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.

(3) Ist weniger bedeutenden beaufsichtigten Kreditinstituten von den NCAs die Meldung ihrer aufsichtlichen Finanzinformationen unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet worden, können die NCAs die Meldestichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Daten, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.

(4) Die NCAs übermitteln der EZB die in den Artikeln 13 und 14 bezeichneten aufsichtlichen Finanzinformationen für weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen bis Geschäftsschluss des 25. Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Einreichungsterminen:

a)
für weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, und für weniger bedeutende Zweigstellen;
b)
für weniger bedeutende Kreditinstitute, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind.

(5) Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die weniger bedeutenden Kreditinstitute und die weniger bedeutenden Zweigstellen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

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