Artikel 14 VO (EU) 2015/534

Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Kreditinstitute, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind

(1) Weniger bedeutende Kreditinstitute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis.

(2) Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(3) Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

(4) Weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

(5) Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(6) Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

(7) Abweichend von den Absätzen 2, 3, 5 und 6 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen von weniger bedeutenden Kreditinstituten mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, die in Anhang III bezeichneten Angaben. Der Gesamtwert der Aktiva des weniger bedeutenden Kreditinstituts in diesem Sinne wird auf der Grundlage der nach anwendbaren Rechtsvorschriften geltenden aufsichtlichen Meldungen ermittelt. Kann der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts nicht auf der Grundlage der aufsichtlichen Meldungen ermittelt werden, so wird auf der Grundlage der aktuellsten geprüften Jahresabschlüsse ermittelt; sind diese Jahresabschlüsse nicht verfügbar, erfolgt die Ermittlung auf der Grundlage der gemäß den anwendbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Jahresabschlüsse.

(8) Weniger bedeutende Kreditinstitute gehen ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen zur Meldung von Angaben gemäß den Absätzen 2, 3, 5 und 6 über, wenn der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts an vier aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd. EUR übersteigt. Weniger bedeutende Kreditinstitute gehen zur Meldung von Angaben gemäß Absatz 7 über, wenn der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts an drei aufeinander Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd. EUR nicht übersteigt.

(9) Die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung gemeldet.

(10) Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

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