Artikel 13 VO (EU) 2015/534

Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, und für weniger bedeutende Zweigstellen

(1) Weniger bedeutende Kreditinstitute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis. Dies gilt ebenso für weniger bedeutende Zweigstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(3) Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

(4) Weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA. Dies gilt ebenso für weniger bedeutende Zweigstellen.

(5) Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(6) Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

(7) Für die Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten folgende Ausnahmen:

a)
Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende Kreditinstitute mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, umfassen anstatt der in den Absätzen 2, 3, 5 oder 6 bezeichneten Angaben als gemeinsamen Mindestsatz die in Anhang III bezeichneten Angaben.
b)
Eine weniger bedeutende Zweigstelle meldet keine aufsichtlichen Finanzinformationen, wenn der Gesamtwert ihrer Aktiva 3 Mrd. EUR nicht übersteigt.

(8) Der Gesamtwert der Aktiva des weniger bedeutenden Kreditinstituts und der weniger bedeutenden Zweigstelle wird für die Zwecke des Absatzes 7 auf der Grundlage der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften geltenden aufsichtlichen Meldungen ermittelt. Kann der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts nicht auf der Grundlage der aufsichtlichen Meldungen ermittelt werden, so wird er auf der Grundlage der aktuellsten geprüften Jahresabschlüsse ermittelt; sind diese Jahresabschlüsse nicht verfügbar, erfolgt die Ermittlung auf der Grundlage der gemäß den anwendbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Jahresabschlüssen. Kann der Gesamtwert der Aktiva einer weniger bedeutenden Zweigstelle nicht auf der Grundlage der aufsichtlichen Meldungen ermittelt werden, so wird er auf der Grundlage der statistischen Daten ermittelt, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank(1) gemeldet werden.

(9) Weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen gehen ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen zur Meldung von Angaben gemäß den Absätzen 2, 3, 5 und 6 über, wenn der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts oder einer weniger bedeutenden Zweigstelle an vier aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd. EUR übersteigt. Weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen gehen zur Meldung von Angaben gemäß Absatz 7 über, wenn der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts oder einer weniger bedeutenden Zweigstelle an drei aufeinander Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd. EUR nicht übersteigt.

(10) Die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung gemeldet.

(11) Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

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