Artikel 12 VO (EU) 2015/534

Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende Kreditinstitute

(1) Für die von weniger bedeutenden Kreditinstituten auf konsolidierter Basis gemeldeten Angaben gemäß Artikel 11 gelten die folgenden Meldestichtage:

a)
vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
b)
halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;
c)
jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2) Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.

(3) Ist weniger bedeutenden beaufsichtigten Kreditinstituten von den NCAs die Meldung ihrer aufsichtlichen Finanzinformationen auf konsolidierter Basis unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet worden, können die NCAs die Meldestichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.

(4) Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 11 bezeichneten Angaben bis Geschäftsschluss des 25. Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Einreichungsterminen für die folgenden Institute:

a)
weniger bedeutende, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, die Meldungen auf der obersten Konsolidierungsebene vornehmen;
b)
andere als in Buchstabe a genannte weniger bedeutende Kreditinstitute, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen.

(5) Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem Kreditinstitute die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

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