Artikel 11 VO (EU) 2015/534
Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis für weniger bedeutende Kreditinstitute
(1) Weniger bedeutende Kreditinstitute, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis die IFRS nach Maßgabe Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf konsolidierter Basis.
(2) Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.
(3) Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.
(4) Weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen auf konsolidierter Basis der betreffenden NCA. Diese Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.
(5) Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende Kreditinstitute mit Aktiva, deren Gesamtwert auf konsolidierter Basis 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, anstatt der in Absatz 4 bezeichneten Angaben als gemeinsames Minimum die in Anhang III bezeichneten Angaben. Der Gesamtwert der Aktiva von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis in diesem Sinne wird gemäß anwendbaren Rechtsvorschriften auf der Grundlage der aufsichtlichen konsolidierten Meldungen ermittelt. Kann der Gesamtwert der Aktiva nicht auf der Grundlage der aufsichtlichen konsolidierten Meldungen ermittelt werden, so wird er auf der Grundlage der aktuellsten geprüften konsolidierten Jahresabschlüsse ermittelt; sind diese Jahresabschlüsse nicht verfügbar, erfolgt die Ermittlung auf der Grundlage der gemäß den anwendbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten konsolidierten Jahresabschlüsse.
(7) Weniger bedeutende Kreditinstitute gehen ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen zur Meldung von Angaben gemäß den Absätzen 4 und 5 über, wenn der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts auf konsolidierter Basis an vier aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd. EUR übersteigt. Weniger bedeutende Kreditinstitute gehen zur Meldung von Angaben gemäß Absatz 6 über, wenn der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts auf konsolidierter Basis an drei aufeinander Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd. EUR nicht übersteigt.
(8) Die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung gemeldet.
(9) Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.
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