Artikel 10 VO (EU) 2015/534
Meldestichtage und Einreichungstermine für die Meldung bedeutender Kreditinstitute für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen
(1) Die in Artikel 9 bezeichneten Angaben werden mit denselben Meldestichtagen erhoben wie die aufsichtlichen Finanzinformationen über die zugehörigen Kreditinstitute, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des den Finanzinformationsmeldungen zugrunde gelegten Geschäftsjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(2) Nachdem die NCAs Angaben für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen nach Artikel 9 von bedeutenden Kreditinstituten erhalten haben und nachdem sie sichergestellt haben, dass die Angaben im korrekten Dateiformat gemäß Artikel 17 vorliegen, übermitteln die NCAs diese Angaben unverzüglich der EZB.
(3) Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die Kreditinstitute die aufsichtlichen Finanzinformationen nach Artikel 9 zu melden haben. Dieser Zeitpunkt ist spätestens der 25. Arbeitstag nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Einreichungsterminen.
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