Artikel 9 VO (EU) 2015/534
Format und Intervalle für die Meldung bedeutender Kreditinstitute für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen
(1) Aufsichtliche Finanzinformationen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen sind wie folgt zu melden:
- a)
- Bedeutende Kreditinstitute, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS auf konsolidierter Basis anwenden, einschließlich derjenigen, die sie für aufsichtliche Meldungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, haben sicherzustellen, dass der betreffenden NCA die in Anhang II Absatz 1 genannten aufsichtlichen Finanzinformationen in Bezug auf die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen auf Einzelbasis übermittelt werden. Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen.
- b)
- Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, haben sicherzustellen, dass der betreffenden NCA die in Anhang II Absatz 2 genannten aufsichtlichen Finanzinformationen in Bezug auf die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen auf Einzelbasis übermittelt werden. Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen.
(1a) Wendet mehr als ein Kreditinstitut innerhalb einer beaufsichtigten Gruppe Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis an, gilt Absatz 1 nur für das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitut auf höchster Konsolidierungsebene.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden keine Finanzinformationen für Tochterunternehmen gemeldet, deren Gesamtwert der Aktiva 3 Mrd. EUR nicht übersteigt. Der Gesamtwert der Aktiva in diesem Sinne wird gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften auf der Grundlage der aufsichtlichen Meldungen ermittelt. Kann der Gesamtwert der Aktiva nicht auf der Grundlage der aufsichtlichen Meldungen ermittelt werden, so wird er anhand der aktuellsten geprüften Jahresabschlüsse ermittelt; sind diese Jahresabschlüsse nicht verfügbar, erfolgt die Ermittlung auf der Grundlage der gemäß den anwendbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Jahresabschlüsse.
(3) Wenn der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens an vier aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd. EUR übersteigt, sind Angaben gemäß Absatz 1 ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen zu melden. Wenn der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens an drei aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, sind keine Meldungen gemäß Absatz 1 ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen erforderlich.
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