Artikel 8 VO (EU) 2015/534

Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute und bedeutende Zweigstellen

(1) Für die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende Kreditinstitute und bedeutende Zweigstellen gelten folgende Meldestichtage:

a)
vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
b)
halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;
c)
jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2) Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.

(3) Ist bedeutenden Kreditinstituten die Erstellung ihrer Jahresabschlüsse unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet, können die NCAs die Meldestichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.

(4) Nachdem die NCAs die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben von bedeutenden Kreditinstituten und bedeutenden Zweigstellen erhalten und sichergestellt haben, dass die Angaben im korrekten Dateiformat gemäß Artikel 17 vorliegen, übermitteln die NCAs diese Angaben unverzüglich der EZB.

(5) Bedeutende Kreditinstitute und bedeutende Zweigstellen melden den NCAs die aufsichtlichen Finanzinformationen zu den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Einreichungsterminen oder zu einem von der NCA festgelegten früheren Termin.

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