Artikel 7 VO (EU) 2015/534

Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Kreditinstitute, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind

(1) Bedeutende Kreditinstitute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis. Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen durch diese Kreditinstitute erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(2) Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

(3) Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

(4) Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(5) Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

(6) Die in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

(7) Die NCAs können die in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Daten im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

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