Artikel 6 VO (EU) 2015/534

Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Kreditinstitute, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, und für bedeutende Zweigstellen

(1) Bedeutende Kreditinstitute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis. Dies gilt ebenso für bedeutende Zweigstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 bezeichneten Angaben, einschließlich der in Meldebogen 40.1 von Anhang III der genannten Verordnung angegebenen Informationen, und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.

(3) Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind und die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA. Dies gilt ebenso für bedeutende Zweigstellen.

(4) Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 bezeichneten Angaben, einschließlich der in Meldebogen 40.1 von Anhang IV der genannten Verordnung angegebenen Informationen, und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.

(5) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Angaben umfassen nur Angaben, die sich auf Folgendes beziehen:

a)
Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die das beaufsichtigte Unternehmen nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards ansetzt;
b)
außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das beaufsichtigte Unternehmen beteiligt ist;
c)
vom beaufsichtigten Unternehmen durchgeführte Transaktionen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind;
d)
Bewertungsgrundsätze, einschließlich der Verfahren zur Schätzung von Verlusten aufgrund der Kreditrisiken, die in den geltenden Rechnungslegungsstandards berücksichtigt sind und vom beaufsichtigten Unternehmen angewendet werden.

(6) Die NCAs können die in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

(7) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 müssen bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, die in den Meldebögen 17.1, 17.2 und 17.3 von Anhängen III und IV sowie die im Meldebogen 40.2 von Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 dargelegten Informationen nur melden, wenn sie konsolidierte Abschlüsse aufstellen.

(8) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 müssen bedeutende Zweigstellen die in den Meldebögen 17.1, 17.2 und 17.3 von Anhängen III und IV sowie die in den Meldebögen 40.1 und 40.2 von Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 dargelegten Informationen nicht melden.

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