Artikel 10 VO (EU) 2015/63

Jährliche Beiträge kleiner Institute

(1) Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 50000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1000000000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1000 EUR.

(2) Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 50000000 EUR und höchstens 100000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1000000000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2000 EUR.

(3) Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 100000000 EUR und höchstens 150000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1000000000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7000 EUR.

(4) Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 150000000 EUR und höchstens 200000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1000000000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15000 EUR.

(5) Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 200000000 EUR und höchstens 250000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1000000000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26000 EUR.

(6) Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 250000000 EUR und höchstens 300000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1000000000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50000 EUR.

(7) Weist das Institut hinreichend nach, dass die in den Absätzen 1 bis 6 genannte Pauschale den gemäß Artikel 5 berechneten Beitrag übersteigt, wendet die Abwicklungsbehörde — unbeschadet des Absatzes 8 — den niedrigeren der beiden Beträge an.

(8) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann eine Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass ein Institut ein in Anbetracht seiner geringen Größe unverhältnismäßiges Risikoprofil aufweist, und auf das betreffende Institut die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 anwenden. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Kriterien:

a)
das Geschäftsmodell des Instituts;
b)
die vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen;
c)
die in Artikel 6 genannten Risikofelder und Risikoindikatoren;
d)
die Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 300000000 EUR beträgt, nachdem die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten ausgeschlossen wurden.

(10) Ausschlüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 bleiben unberücksichtigt, wenn die Absätze 1 bis 9 auf Institute angewandt werden, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 300000000 EUR beträgt, bevor die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden.

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