Artikel 11 VO (EU) 2015/63

Jährliche Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten

(1) Unbeschadet des Artikels 10 wird bei der Berechnung der jährlichen Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten im Einklang mit Artikel 9 ein Wert von 50 % ihres jährlichen Grundbeitrags als Ausgangswert zugrunde gelegt.

(2) Wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallendes Institut für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke genutzt, kann die Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 auf diejenigen Institute Anwendung finden, die ein ähnliches oder höheres Risikoprofil aufweisen als das Institut, das den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke nutzt. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit des Risikoprofils mit Blick auf die von ihr zu treffende mit Gründen versehene Entscheidung trägt die Abwicklungsbehörde folgenden Faktoren gebührend Rechnung:

a)
dem Geschäftsmodell des betreffenden Instituts;
b)
den vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen;
c)
den in Artikel 6 genannten Risikofeldern und Risikoindikatoren;
d)
der Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.