Artikel 11 VO (EU) 2015/63
Jährliche Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten
(1) Unbeschadet des Artikels 10 wird bei der Berechnung der jährlichen Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten im Einklang mit Artikel 9 ein Wert von 50 % ihres jährlichen Grundbeitrags als Ausgangswert zugrunde gelegt.
(2) Wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallendes Institut für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke genutzt, kann die Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 auf diejenigen Institute Anwendung finden, die ein ähnliches oder höheres Risikoprofil aufweisen als das Institut, das den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke nutzt. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit des Risikoprofils mit Blick auf die von ihr zu treffende mit Gründen versehene Entscheidung trägt die Abwicklungsbehörde folgenden Faktoren gebührend Rechnung:
- a)
- dem Geschäftsmodell des betreffenden Instituts;
- b)
- den vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen;
- c)
- den in Artikel 6 genannten Risikofeldern und Risikoindikatoren;
- d)
- der Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde.
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