Artikel 17 VO (EU) 2015/63

Durchsetzung

(1) Bringt ein Institut nicht alle in Artikel 14 genannten Informationen innerhalb der dort vorgesehenen Frist bei, legt die Abwicklungsbehörde bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden Instituts Schätzungen oder eigene Annahmen zugrunde.

(2) Werden die Informationen nicht bis zum 31. Januar jedes Jahres bereitgestellt, kann die Abwicklungsbehörde dem betreffenden Institut den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator gemäß Artikel 9 zuweisen.

(3) Bedürfen die der Abwicklungsbehörde von den Instituten vorgelegten Informationen einer Änderung oder Überarbeitung, passt die Abwicklungsbehörde den jährlichen Beitrag entsprechend den aktualisierten Informationen bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden Instituts für den folgenden Beitragszeitraum an.

(4) Jede Differenz zwischen dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage im Nachhinein geänderter oder überarbeiteter Informationen berechnet und gezahlt wurde, und dem jährlichen Beitrag, der nach der vorgenommenen Anpassung zu zahlen gewesen wäre, wird bei der Festsetzung des für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrags verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Herabsetzung oder Erhöhung des Beitrags im folgenden Beitragszeitraum.

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