Artikel 18 VO (EU) 2015/63

Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen

Die Abwicklungsbehörden können Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2014/59/EG gegen die für Verstöße gegen diese Verordnung verantwortlichen Personen oder Unternehmen verhängen.

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