Artikel 3 VO (EU) 2015/63

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Richtlinie 2014/59/EU. Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

1.
„Institute” Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/59/EU oder Wertpapierfirmen im Sinne von Nummer 2 dieses Artikels sowie Zentralorganisationen und alle Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Ganzes auf konsolidierter Basis, soweit die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind;
2.
„Wertpapierfirmen” Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/59/EU, mit Ausnahme von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) unter Nummer 8 genannte Tätigkeit, nicht aber die in Anhang I Abschnitt A dieser Richtlinie unter den Nummern 3 und 6 genannten Tätigkeiten ausüben;
3.
„jährliche Zielausstattung” den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge, die von der Abwicklungsbehörde für jeden Beitragszeitraum festgesetzt werden, um die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sicherzustellen;
4.
„Finanzierungsmechanismus” einen Mechanismus, der geschaffen wird, um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zu gewährleisten;
5.
„jährlicher Beitrag” den Betrag, den die Abwicklungsbehörde im Beitragszeitraum bei den einzelnen in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Instituten gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU für den nationalen Finanzierungsmechanismus erhebt;
6.
„Beitragszeitraum” ein Kalenderjahr;
7.
„Abwicklungsbehörde” die Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 100 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wird;
8.
„zuständige Behörde” eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
9.
„Einlagensicherungssysteme” ( „ESS” ) Systeme im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2014/49/EU;
10.
„gedeckte Einlagen” die Einlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU unter Ausschluss von vorübergehend hohen Guthaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie;
11.
„Summe der Verbindlichkeiten” die Summe der Passiva im Sinne von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates(3) oder im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
12.
„Summe der Vermögenswerte” die Summe der Aktiva im Sinne von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635/EWG oder im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002;
13.
„Gesamtrisikoexponierung” den Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
14.
„harte Kernkapitalquote” die Quote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
15.
„Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten” die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU;
16.
„Eigenmittel” Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
17.
„berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten” berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71a der Richtlinie 2014/59/EU;
18.
„Verschuldungsquote” die Verschuldungsquote im Sinne von Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
19.
„Liquiditätsdeckungsquote” die Liquiditätsdeckungsquote im Sinne von Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Spezifizierung in der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission(5);
20.
„strukturelle Liquiditätsquote” ( „NSFR” ) die strukturelle Liquiditätsquote, die gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden ist;
21.
„zentrale Gegenpartei” ( „CCP” ) eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
22.
„Derivate” die Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
23.
„Zentralverwahrer” eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(6);
24.
„Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts” die Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
25.
„Clearing” den Prozess der Erstellung von Positionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
26.
„Finanzmarktinfrastruktur” ( „FMI” ) eine CCP im Sinne von Nummer 21 oder einen Zentralverwahrer im Sinne von Nummer 23, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Institute zugelassen sind;
27.
„Förderbank” jedes bzw. jede von einem Mitgliedstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats geschaffene Unternehmen bzw. geschaffene Stelle, das bzw. die auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis Förderdarlehen gewährt, um die Gemeinwohlziele dieser Körperschaft zu unterstützen, vorausgesetzt, dass diese Körperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens oder der Stelle zu schützen und seine bzw. ihre Existenzfähigkeit während seiner bzw. ihrer gesamten Lebensdauer zu sichern, oder dass mindestens 90 % seiner bzw. ihrer ursprünglichen Finanzierung oder das von ihm bzw. ihr gewährte Förderdarlehen direkt oder indirekt von dieser Körperschaft garantiert wird;
28.
„Förderdarlehen” ein von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis gewährtes Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats;
29.
„vermittelndes Institut” ein Kreditinstitut, das Förderdarlehen vermittelt, wobei es diese jedoch nicht als Kredite an Endkunden ausreicht;
30.
„Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten” entweder einzelne Verbindlichkeiten aus einem Derivatkontrakt oder gegebenenfalls Verbindlichkeiten aus einem Netting-Satz der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakte.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(2)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (siehe S. 1 dieses Amtsblatts).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

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