Artikel 2 VO (EU) 2015/63

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten und in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie definierten Institute. Sie gilt darüber hinaus — auf konsolidierter Basis — für Zentralorganisationen und die ihnen ständig zugeordneten Institute, sofern die ihnen zugeordneten Institute gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind.

(2) Bei Verweis auf eine Gruppe werden eine Zentralorganisation und alle dieser Zentralorganisation dauerhaft zugeordneten Kreditinstitute gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ihre Zweigstellen benannt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.