Artikel 1 VO (EU) 2015/630
Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 erhält folgende Fassung:
(2) Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die ersten zwei Kontingentzeiträume, die auf die drei ersten Kontingentzeiträume folgen.
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