Präambel VO (EU) 2015/630
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2012/105/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens(1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 22. August 2012 trat die Russische Föderation der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) bei. Die Verpflichtungen der Russischen Föderation beinhalten Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Arten von Nadelhölzern; ein Teil dieser Zollkontingente wurde Ausfuhren in die Union zugeteilt. Die Modalitäten der Verwaltung dieser Zollkontingente sind im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen” ) sowie im Protokoll zwischen der Europäischhen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (im Folgenden „Protokoll” ) festgehalten. Das Abkommen und das Protokoll wurden am 16. Dezember 2011 unterzeichnet. Beide werden seit dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt.
- (2)
- Kraft Artikel 4 des Beschlusses 2012/105/EU wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission(2) die Regeln für die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union festgelegt. Diese Regelung wird an dem Tag außer Kraft treten, an dem die vorläufige Anwendung des Protokolls endet.
- (3)
- Das Abkommen und das Protokoll werden weiterhin vorläufig angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 449/2014 der Kommission(3) geändert, um der geringen Inanspruchnahme der Zollkontingente Rechnung zu tragen. Dementsprechend wurde die in den Artikeln 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 vorgesehene Verringerung der Einfuhrhöchstmengen im Kontingentzeitraum 2015 ausgesetzt.
- (5)
- Angesichts der geringen Inanspruchnahme der Zollkontingente im Kontingentzeitraum 2014 ist es außerdem erforderlich, die in den Artikeln 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 vorgesehene Verringerung der Einfuhrhöchstmengen im Kontingentzeitraum 2016 auszusetzen, um Anreize insbesondere für die traditionellen Einführer zu schaffen, die Zollkontingente voll auszuschöpfen.
- (6)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit dem Beschluss 2012/105/EU eingesetzten Holzausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 449/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 57).
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