Artikel 3 VO (EU) 2015/640

Zusätzliche Lufttüchtigkeitsanforderungen an bestimmte Betriebsarten

Betreiber, die unter die Aufsicht eines Mitgliedstaats fallen, müssen beim Betrieb der in Artikel 1 genannten Luftfahrzeuge den Bestimmungen von Anhang I genügen.

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