Artikel 3 VO (EU) 2015/640
Zusätzliche Lufttüchtigkeitsanforderungen an bestimmte Betriebsarten
Betreiber, die unter die Aufsicht eines Mitgliedstaats fallen, müssen beim Betrieb der in Artikel 1 genannten Luftfahrzeuge den Bestimmungen von Anhang I genügen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.