ANHANG I VO (EU) 2015/647
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
- I.
- Teil A wird wie folgt geändert:
- (1)
- Abschnitt 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- die Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes und seine E-Nummer; alternativ können die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(*) aufgeführten spezifischeren E-Nummern und Bezeichnungen — ausgenommen Synonyme — verwendet werden, wenn die bezeichneten Lebensmittelzusatzstoffe einem bestimmten Lebensmittel tatsächlich zugesetzt wurden.
- (2)
- Abschnitt 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- Nur die in Teil B aufgeführten Stoffe gemäß den Spezifikationen in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 dürfen als Zusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet werden, sofern in Teil E nichts anderes festgelegt ist.
- (3)
- Abschnitt 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
- Die Farbstoffe E 123, E 127, E 160b, E 161g, E 173 und E 180 sowie Mischungen davon dürfen nicht direkt an die Verbraucher verkauft werden.
- II.
- In Teil C Abschnitt 1 — Gruppe I erhält der Eintrag zu E 425 folgende Fassung:
E 425 Konjak
- i)
- Konjakgummi
- ii)
- Konjak-Glucomannan
10 g/kg, einzeln oder kombiniert (1) (2) (3) - III.
- Teil E wird wie folgt geändert:
- (1)
- In der Kategorie 01.7.2 „Gereifter Käse” wird der Eintrag zu E 235 wie folgt geändert:
- a)
- Der Eintrag zu E 235 erhält folgende Fassung:
E 235 Natamycin 1 mg/dm2 Oberfläche (darf nicht tiefer als 5 mm eindringen) Nur Außenbehandlung von ungeschnittenem Hartkäse, ungeschnittenem halbfestem Käse und ungeschnittenem halbweichem Käse - b)
- Fußnote 8 wird gestrichen.
- (2)
- In der Kategorie 01.7.3 „Essbare Käserinde” erhält Fußnote 67 folgende Fassung:
- (67):
- Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120) und Litholrubin BK (E 180): 10 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.
- (3)
- In der Kategorie 01.7.5 „Schmelzkäse” erhält Fußnote 66 folgende Fassung:
- (66):
- Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.
- (4)
- In der Kategorie 01.7.6 „Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)” erhält der Eintrag zu E 235 folgende Fassung:
E 235 Natamycin 1 mg/dm2 Oberfläche (darf nicht tiefer als 5 mm eindringen) Nur Außenbehandlung ungeschnittener harter, halbfester und halbweicher Produkte - (5)
- Die Kategorie 02.1 „Fette und Öle, im Wesentlichen wasserfrei (ausgenommen wasserfreies Milchfett)” wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Eintrag zu E 270 erhält folgende Fassung:
E 270 Milchsäure quantum satis Nur zum Kochen und/oder Braten oder für die Zubereitung von Bratensaucen, ausgenommen native Öle und Olivenöl - b)
- Der Eintrag zu E 300 erhält folgende Fassung:
E 300 Ascorbinsäure quantum satis Nur zum Kochen und/oder Braten oder für die Zubereitung von Bratensaucen, ausgenommen native Öle und Olivenöl - c)
- Der Eintrag zu E 472c erhält folgende Fassung:
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren quantum satis Nur zum Kochen und/oder Braten oder für die Zubereitung von Bratensaucen, ausgenommen native Öle und Olivenöl
- (6)
- In der Kategorie 04.2.3 „Obst- und Gemüsekonserven” erhält der erste Eintrag zu E 220 — E 228 folgende Fassung:
E 220 — E 228 Schwefeldioxid — Sulfite 50 (3) Nur weiße Gemüsesorten, auch Hülsenfrüchte und verarbeitete Pilze - (7)
- In der Kategorie 04.2.5.2 „Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG” erhält Fußnote 66 folgende Fassung:
- (66):
- Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.
- (8)
- In der Kategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren” erhält der fünfte Eintrag zu E 961 folgende Fassung:
E 961 Neotam 3 Nur als Geschmacksverstärker in brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Süßwaren auf Stärkebasis - (9)
- Die Kategorie 05.4 „Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4” wird wie folgt geändert:
- a)
- Der zweite Eintrag zu E 961 erhält folgende Fassung:
E 961 Neotam 3 Nur als Geschmacksverstärker in brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Süßwaren auf Stärkebasis - b)
- Nach dem Eintrag zu E 951 wird folgender neuer Eintrag zu E 952 eingefügt:
E 952 Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Na- und Ca-Salze 250 (51) Nur Spritzdosen für aromatisierte Sahne, brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz
- (10)
- Die Kategorie 06.4.4 „Kartoffelgnocchi” wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Eintrag zu Gruppe I erhält folgende Fassung:
Gruppe I Zusatzstoffe Ausgenommen frische gekühlte Kartoffelgnocchi - b)
- Nach dem Eintrag zu E 200 — E 203 werden folgende neue Einträge angefügt:
E 270 Milchsäure quantum satis Nur frische gekühlte Kartoffelgnocchi E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure quantum satis Nur frische gekühlte Kartoffelgnocchi E 330 Citronensäure quantum satis Nur frische gekühlte Kartoffelgnocchi E 334 Weinsäure (L+) quantum satis Nur frische gekühlte Kartoffelgnocchi E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren quantum satis Nur frische gekühlte Kartoffelgnocchi
- (11)
- Die Kategorie 07.2 „Feine Backwaren” wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Eintrag zu E 220 — E 228 erhält folgende Fassung:
E 220 — E 228 Schwefeldioxid — Sulfite 50 (3) Nur Hartkekse - b)
- Nach Fußnote 2 wird folgende Fußnote 3 eingefügt:
- (3):
- Die Höchstmengen werden als SO2 ausgedrückt und beziehen sich auf die Gesamtmenge aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.
- (12)
- Die Kategorie 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004” wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Einträge zu E 249 — E 250 und E 261 erhalten folgende Fassung:
E 249 — E 250 Nitrite 150 (7) Nur lomo de cerdo adobado, pincho moruno, careta de cerdo adobada, costilla de cerdo adobada, Kasseler, Bräte, Surfleisch, toorvorst, šašlõkk, ahjupraad, kielbasa surowa biala, kielbasa surowa metka und tatar wolowy (danie tatarskie) E 261 Kaliumacetate quantum satis Nur abgepackte Zubereitungen aus frischem Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen, denen andere Zutaten als Zusatzstoffe oder Salz beigegeben wurden - b)
- Fußnote 7 erhält folgende Fassung:
- (7):
- Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.
- c)
- Fußnote 7' wird gestrichen.
- d)
- Fußnote 66 erhält folgende Fassung:
- (66):
- Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.
- (13)
- Die Kategorie 08.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse” wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgende Einträge zu E 315 und E 316 werden gestrichen:
E 315 Isoascorbinsäure (Erythorbinsäure) 500 Nur gepökelte Fleischprodukte und haltbar gemachte Fleischprodukte E 316 Natriumisoascorbat 500 Nur gepökelte Fleischprodukte und haltbar gemachte Fleischprodukte - b)
- Fußnote 7 erhält folgende Fassung:
- (7):
- Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.
- c)
- Fußnote 66 erhält folgende Fassung:
- (66):
- Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.
- (14)
- Die Kategorie 08.3.2 „Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse” wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Eintrag zu E 316 wird folgender neuer Eintrag zu E 310 — E 320 eingefügt:
E 310 — E 320 Gallate, TBHQ und BHA 200 (1) (13) Nur Trockenfleisch - b)
- Fußnote 7 erhält folgende Fassung:
- (7):
- Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.
- c)
- Nach Fußnote 9 wird folgende Fußnote 13 eingefügt:
- (13):
- Höchstmenge bezogen auf den Fettgehalt.
- d)
- Fußnote 66 erhält folgende Fassung:
- (66):
- Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.
- (15)
- Die Kategorie 08.3.3 „Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch” wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Eintrag zu E 339 erhält folgende Fassung:
E 339 Natriumphosphate 12600 (4) (89) Nur in Wursthüllen aus Naturdarm - b)
- Fußnote 78 erhält folgende Fassung:
- (78):
- Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 10 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.
- c)
- Fußnote 80 erhält folgende Fassung:
- (89):
- Übertrag im Endprodukt darf 250 mg/kg nicht überschreiten.
- (16)
- Die Kategorie 08.3.4.1 „Traditionelle nassgepökelte Erzeugnisse (in eine Pökellösung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, eingelegte Fleischerzeugnisse)” wird wie folgt geändert:
- a)
- Fußnote 7 erhält folgende Fassung:
- (7):
- Zugesetzte Höchstmenge, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.
- b)
- Fußnote 39 erhält folgende Fassung:
- (39):
- Höchstrestmenge, Restmenge am Ende des Produktionsvorgangs, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.
- (17)
- Die Kategorie 08.3.4.2 „Traditionelle trockengepökelte Erzeugnisse (Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisierungs-/Reifezeit schließt sich an.)” wird wie folgt geändert:
- a)
- Der dritte Eintrag zu E 249 — E 250 erhält folgende Fassung:
E 249 — E 250 Nitrite 100 (39) Nur presunto , presunto da páundpaio do lombound ähnliche Produkte: 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisierungszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an. Jamón curado, paleta curada, lomo embuchadoundcecinaund ähnliche Produkte: Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisierungszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an - b)
- Fußnote 39 erhält folgende Fassung:
- (39):
- Höchstrestmenge, Restmenge am Ende des Produktionsvorgangs, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.
- (18)
- Die Kategorie 08.3.4.3 „Sonstige auf traditionelle Weise gepökelte Erzeugnisse (Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen)” wird wie folgt geändert:
- a)
- Fußnote 7 erhält folgende Fassung:
- (7):
- Zugesetzte Höchstmenge, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.
- b)
- Fußnote 39 erhält folgende Fassung:
- (39):
- Höchstrestmenge, Restmenge am Ende des Produktionsvorgangs, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.
- (19)
- Die Kategorie 09.1.2 „Weich- und Krebstiere, nicht verarbeitet” wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Einträge zu E 220 — E 228 und E 586 erhalten folgende Fassung:
E 220 — E 228 Schwefeldioxid — Sulfite 150 (3) (10) Nur Krebstiere und Kopffüßer, frisch, gefroren oder tiefgefroren; Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, bis zu 80 Einheiten je kg E 220 — E 228 Schwefeldioxid — Sulfite 200 (3) (10) Nur Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, zwischen 80 und 120 Einheiten je kg E 220 — E 228 Schwefeldioxid — Sulfite 300 (3) (10) Nur Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, mehr als 120 Einheiten je kg E 586 4-Hexylresorcin 2 (90) Nur frische, gefrorene oder tiefgefrorene Krebstiere - b)
- Fußnote 42 erhält folgende Fassung:
- (90):
- Als Restgehalt im Fleisch.
- (20)
- Die Kategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet” wird wie folgt geändert:
- a)
- Der dritte Eintrag zu E 171 erhält folgende Fassung:
E 171 Titandioxid quantum satis Nur Räucherfisch - b)
- Der zweite Eintrag zu E 172 erhält folgende Fassung:
E 172 Eisenoxide und Eisenhydroxide quantum satis Nur Räucherfisch - c)
- Der dritte Eintrag zu E 200 — E 213 erhält folgende Fassung:
E 200 — E 213 Sorbinsäure — Sorbate; Benzoesäure — Benzoate 6000 (1) (2) Nur gekochte Crangon crangon und Crangon vulgaris - d)
- Der zweite Eintrag zu E 220 — E 228 erhält folgende Fassung:
E 220 — E 228 Schwefeldioxid — Sulfite 135 (3) (10) Nur gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, bis zu 80 Einheiten je kg - e)
- Der dritte Eintrag zu E 220 — E 228 erhält folgende Fassung:
E 220 — E 228 Schwefeldioxid — Sulfite 180 (3) (10) Nur gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, zwischen 80 und 120 Einheiten je kg - f)
- Der fünfte Eintrag zu E 220 — E 228 erhält folgende Fassung:
E 220 — E 228 Schwefeldioxid — Sulfite 270 (3) (10) Nur gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, mehr als 120 Einheiten je kg
- (21)
- In der Kategorie 09.3 „Fischrogen” erhält Fußnote 68 folgende Fassung:
- (68):
- Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Amaranth (E 123): 10 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.
- (22)
- Die Kategorie 10.2 „Eier und Eiprodukte, verarbeitet” wird wie folgt geändert:
- a)
- Der erste Eintrag zu E 1505 wird gestrichen;
- b)
- der zweite Eintrag zu E 1505 erhält folgende Fassung:
E 1505 Triethylcitrat quantum satis Nur Trockeneiweiß
- (23)
- Die Kategorie 14.2.7.1 „Aromatisierte Weine” wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgende Einträge zu den Gruppen II und III sowie zu den Lebensmittelzusatzstoffen E 104, E 110, E 124 und E 160d werden gestrichen:
Gruppe II Farbstoffe quantum satis Ausgenommen americano, bitter vino Gruppe III Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung 200 Ausgenommen americano, bitter vino E 104 Chinolingelb 50 (61) Ausgenommen americano, bitter vino E 110 Gelborange S 50 (61) Ausgenommen americano, bitter vino E 124 Cochenillerot A (Ponceau 4R) 50 (61) Ausgenommen americano, bitter vino E 160d Lycopin 10 - b)
- Nach dem Eintrag zu E 160d wird folgender Eintrag zu E 163 eingefügt:
E 163 Anthocyane quantum satis Nur americano
- (24)
- Die Kategorie 14.2.7.2 „Aromatisierte weinhaltige Getränke” wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Einträge zu den Gruppen II und III sowie zu E 160d werden gestrichen;
- b)
- die Einträge zu E 104 erhalten folgende Fassung:
E 104 Chinolingelb 50 (61) Nur bitter soda - c)
- Die Einträge zu E 110 erhalten folgende Fassung:
E 110 Gelborange S 50 (61) Nur bitter soda - d)
- Die Einträge zu E 124 erhalten folgende Fassung:
E 124 Cochenillerot A (Ponceau 4R) 50 (61) Nur bitter soda - e)
- Der Eintrag zu E 150a-d erhält folgende Fassung:
E 150a-d Zuckerkulör quantum satis Ausgenommen sangría, clarea, zurra
- (25)
- Die Kategorie 17.1 „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen” wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Eintrag zu E 900 erhält folgende Fassung:
E 900 Dimethylpolysiloxan 10 (91) Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Brausetabletten - b)
- Fußnote 79 erhält folgende Fassung:
- (91):
- Der Höchstgehalt bezieht sich auf das in 200 ml Wasser gelöste, verzehrfertige Nahrungsergänzungsmittel.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
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