ANHANG II VO (EU) 2015/647
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
- (1)
- In Teil 4 ( „Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen” ) erhält der Eintrag zu E 423 ( „Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum” ) folgende Fassung:
E 423 Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 03: Speiseeis; 07.2: Feine Backwaren; 08.3: Fleischerzeugnisse, nur verarbeitetes Geflügel; 09.2: Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet, und in Kategorie 16: Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4 500 mg/kg im Endlebensmittel Aromaölemulsionen, verwendet in Kategorie 14.1.4: Aromatisierte Getränke, nur aromatisierte Getränke, die keine Fruchtsäfte enthalten, und in kohlensäurehaltigen aromatisierten Getränken, die Fruchtsäfte enthalten, und in Kategorie 14.2: Alkoholische Getränke, einschließlich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt 220 mg/kg im Endlebensmittel Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 05.1: Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG; 05.2: Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren; 05.4: Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4, und in Kategorie 06.3: Frühstücksgetreidekost 300 mg/kg im Endlebensmittel Aromaölemulsionen, verwendet in Kategorie 01.7.5: Schmelzkäse 120 mg/kg im Endlebensmittel Aromaölemulsionen, verwendet in Kategorie 05.3: Kaugummi 60 mg/kg im Endlebensmittel Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 01.8: Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer; 04.2.5: Konfitüren, Gelees, Marmeladen und ähnliche Produkte; 04.2.5.4: Nut butters und Brotaufstriche auf Nussbasis; 08.3: Fleischerzeugnisse; 12.5: Suppen und Brühen, und in Kategorie 14.1.5.2: Sonstige, nur Instant-Kaffee und -Tee sowie in Fertiggerichten auf Getreidebasis 240 mg/kg im Endlebensmittel Aromaölemulsionen, verwendet in Kategorie 10.2: Eier und Eiprodukte, verarbeitet 140 mg/kg im Endlebensmittel Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 14.1.4: Aromatisierte Getränke, nur kohlensäurefreie Getränke, die Fruchtsäfte enthalten; 14.1.2: Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte, nur Gemüsesäfte, und in Kategorie 12.6: Soßen, nur Bratensoßen und süße Soßen 400 mg/kg im Endlebensmittel Aromaölemulsionen, verwendet in Kategorie 15: Verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien 440 mg/kg im Endlebensmittel - (2)
- In Teil 6 Tabelle 7 ( „Alginsäure — Alginate” ) wird nach dem Eintrag zu E 403 ein neuer Eintrag zu E 404 wie folgt angefügt:
E 404 Calciumalginat
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