Artikel 16 VO (EU) 2015/68

Anforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse und damit ausgerüstete Zugmaschinen

(1) Die Wirkungsanforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sowie für mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen ausgerüstete Zugmaschinen sind in Anhang XIII festgelegt. Diese Anforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2024.

(2) Die Hersteller dürfen Einleitungs-Hydraulikanschlüsse nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr in neue Zugmaschinen einbauen.

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