Artikel 16 VO (EU) 2015/68
Anforderungen für Bremsanlagen, die mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen und damit ausgerüsteten Fahrzeuge verbunden werden können
(1) Die Wirkungsanforderungen für Zugmaschinen, die mit Bremsanlagen ausgerüstet sind, die mit hydraulischen Einleitungs-Hydraulikanschlüssen verbunden werden können, sind in Anhang XIII festgelegt.
(2) Die Fahrzeughersteller dürfen Bremssysteme, die sich nur für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse eignen, nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr in neue Zugmaschinen einbauen.
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