Artikel 17 VO (EU) 2015/68

Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 dürfen die Genehmigungsbehörden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 die Erteilung der EU-Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, nicht aus Gründen verweigern, die sich auf die funktionale Sicherheit hinsichtlich der Wirkung der Bremsanlage beziehen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 müssen die Typgenehmigungsbehörden gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung die Erteilung der Typgenehmigung für Fahrzeugtypen der Klassen T und C mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen verweigern.

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 sind die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung und die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur funktionalen Sicherheit hinsichtlich der Wirkung der Bremsanlage nicht erfüllen, durch die nationalen Behörden zu verbieten.

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 sind die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung und die Inbetriebnahme neuer Zugmaschinen mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen durch die nationalen Behörden zu verbieten.

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