Artikel 18 VO (EU) 2015/68

Nationale Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

Die nationalen Behörden dürfen die Erteilung einer nationalen Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp oder einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit aus Gründen im Zusammenhang mit der funktionalen Sicherheit hinsichtlich der Wirkung der Bremsanlage nicht verweigern, wenn das Fahrzeug, das System, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt; ausgenommen sind die Anforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse.

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