ANHANG I VO (EU) 2015/68

Anforderungen für Konstruktion und Einbau von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet:
1.1.
„Koppelkraftregelung” ein System oder eine Funktion, mit der die Abbremsung der Zugmaschine und die des Anhängefahrzeugs automatisch ausgeglichen werden;
1.2.
„Nennbelastungswert” eine Kenngröße der Koppelkraftregelung, bei der das Kupplungskopfsignal auf die Abbremsung bezogen wird und die bei der Typgenehmigung innerhalb der Grenzlinien für die Kompatibilität nach Anhang II Anlage 1 nachgewiesen werden kann.
1.3.
„Laufrollen” das System, das das Gewicht des Fahrzeugs und des Kettenfahrwerks über die Kette auf den Boden sowie Drehmoment vom Antriebssystem des Fahrzeugs auf die Gleiskette überträgt und das eine Richtungsänderung der laufenden Kette herbeiführen kann;
1.4.
„Kettenfahrwerk” ein System aus mindestens zwei Laufrollen, welche mit einem bestimmten Abstand voneinander auf einer Ebene (in Reihe) angeordnet sind, sowie einer sie umschließenden in sich geschlossenen Gleiskette aus Metall oder Gummi;
1.5.
„Gleiskette” ein in sich geschlossenes flexibles Band, das Zugkräfte in Längsrichtung aufnehmen kann.

2.
Anforderungen für Bau und Einbau

2.1.
Allgemeines

In diesem Anhang wird, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, davon ausgegangen, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nur bei Vorwärtsfahrt erreicht wird.

2.1.1.
Bremsbauteile und Teile

2.1.1.1. Die Bremsbauteile und Teile müssen so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein, dass das Fahrzeug im normalen Betrieb trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen kann.
2.1.1.2. Insbesondere müssen die Bremsbauteile und Teile so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein, dass sie den im Betrieb auftretenden Korrosions- und Alterungswirkungen standhalten.
2.1.1.3. Bremsbeläge dürfen kein Asbest enthalten.
2.1.1.4. Es ist nicht zulässig, einstellbare Ventile einzubauen, die eine Veränderung der Wirkung der Bremsanlage durch den Verwender ermöglichen würden, so dass die Anforderungen dieser Verordnung im Betrieb nicht mehr für das betreffende Fahrzeug gelten würden. Einstellbare Ventile, die nur vom Hersteller mithilfe von Spezialwerkzeug bedient werden können oder gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind, sind zulässig, wenn ein Einstellen dieser Ventile durch den Verwender nicht möglich oder für die vollziehenden Behörden leicht zu erkennen ist.
2.1.1.5. Anhängefahrzeuge sind mit einem lastabhängigen Bremskraftregler auszustatten; dies gilt nicht in folgenden Fällen:
2.1.1.5.1.
Bei Fahrzeugen der Klasse Ra mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h und Fahrzeugen der Klasse Sa, die aus technischen Gründen nicht mit einem selbsttätigen lastabhängigen Bremskraftregler ausgestattet werden können; in diesem Fall kann eine Einrichtung verwendet werden, die mindestens drei diskrete Einstellungen für die Steuerung der Bremskräfte aufweist.
2.1.1.5.2.
Im besonderen Fall eines Anhängefahrzeugs der Klasse Ra mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h oder eines Fahrzeugs der Klasse Sa, das bauartbedingt nur zwei diskrete Beladungszustände, nämlich „unbeladen” und „beladen” aufweisen kann; in diesem Fall ist es zulässig, dass das Fahrzeug nur zwei diskrete Einstellungen für die Steuerung der Bremskräfte aufweist.
2.1.1.5.3.
Bei Fahrzeugen der Klasse S, die außer einer Nutzlast aus Verbrauchsmaterialien, welche höchstens 10 % der Summe der technisch zulässigen Achslasten beträgt, keine weitere Ladung enthalten.

2.1.2.
Funktionen der Bremsanlage

Die Bremsanlage muss folgende Funktionen erfüllen:
2.1.2.1.
Betriebsbremsanlage
Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muss abstufbar sein. Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können, ohne die Hände von der Lenkeinrichtung zu nehmen.
2.1.2.2.
Hilfsbremsanlage
Die Hilfsbremsanlage muss das Anhalten des Fahrzeugs innerhalb eines angemessenen Bremswegs ermöglichen, wenn die Betriebsbremsanlage versagt. Bei Zugmaschinen muss diese Bremswirkung abstufbar sein. Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen und dabei mit mindestens einer Hand die Lenkeinrichtung festhalten können. Für diese Vorschrift wird angenommen, dass bei der Betriebsbremsanlage gleichzeitig nicht mehr als eine Störung auftreten kann.
2.1.2.3.
Feststellbremsanlage
Die Feststellbremsanlage muss es ermöglichen, das Fahrzeug auch bei Abwesenheit des Fahrers in der Steigung und im Gefälle im Stillstand zu halten, wobei die bremsenden Teile der Bremsanlage durch eine Einrichtung mit rein mechanischer Wirkung in Bremsstellung festgehalten werden. Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können; bei Anhängefahrzeugen gilt dies unter Vorbehalt der Anforderungen unter Nummer 2.2.2.10. Die (hydraulische oder pneumatische) Betriebsbremsanlage des Anhängefahrzeugs und die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeugs dürfen gleichzeitig betätigt werden, sofern sich der Fahrer jederzeit davon überzeugen kann, dass die rein mechanisch erzielte Wirkung der Feststellbremsanlage der Zugmaschine ausreichend ist.

2.1.3. Die einschlägigen Anforderungen von Anhang II Anlage 1 gelten für Fahrzeuge und ihre Bremsanlagen.

2.1.4.
Verbindungen zwischen Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen für Druckluftbremsanlagen

2.1.4.1. Die Druckluftbremsanlagen von Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen sind gemäß Nummer 2.1.4.1.1, 2.1.4.1.2 oder 2.1.4.1.3 zu verbinden:
2.1.4.1.1.
eine Druckluft-Vorratsleitung und eine Druckluft-Steuerleitung;
2.1.4.1.2.
eine Druckluft-Vorratsleitung, eine Druckluft-Steuerleitung und eine elektrische Steuerleitung;
2.1.4.1.3.
eine Druckluft-Vorratsleitung und eine elektrische Steuerleitung. Bis zur Festlegung einheitlicher technischer Normen, die die Kompatibilität und die Sicherheit gewährleisten, sind Verbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß dieser Nummer nicht zulässig.

2.1.5.
Verbindungen zwischen Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen mit hydraulischen Bremsanlagen

2.1.5.1.
Verbindungsarten
2.1.5.2. Bei laufendem Motor und voll betätigter Feststellbremsanlage der Zugmaschine muss:
2.1.5.2.1.
in der Zusatzleitung ein Druck von 0+100 kPa herrschen und/oder
2.1.5.2.2.
in der Steuerleitung ein Druck zwischen 11500 kPa und 15000 kPa erzeugt werden.
2.1.5.3. Bei laufendem Motor und vollständig gelöster Feststellbremsanlage der Zugmaschine muss der Druck in der Zusatzleitung zwischen den Werten nach Nummer 2.2.1.18.3 liegen.
2.1.5.4. Bei laufendem Motor muss, wenn keine der Bremsbetätigungseinrichtungen der Zugmaschine betätigt wird (Fahr- oder Bereitschaftsstellung), der Druck am Anschlusskopf der Steuerleitung den Wert nach Nummer 2.2.1.18.2 haben.
2.1.5.5. Bei laufendem Motor und voll betätigter Betriebsbremse der Zugmaschine muss in der Steuerleitung ein Druck zwischen 11500 kPa und 15000 kPa erzeugt werden. Zur Druckerzeugung in der Steuerleitung während der Betätigung der Betriebsbremse muss die Zugmaschine in der Lage sein, die Anforderungen von Anhang III Nummer 3.6 zu erfüllen.

2.1.6. Die Schlauch- und Kabelverbindungen zwischen Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen gelten als Teil des Anhängefahrzeugs.

2.1.7. Abschalteinrichtungen, die nicht automatisch betätigt werden, sind nicht zulässig.

2.1.8.
Druckprüfanschlüsse

2.1.8.1. Damit die Bremskräfte jeder Achse des Fahrzeugs mit Druckluftbremsanlage im Betrieb bestimmt werden können, sind Luftdruckprüfanschlüsse an folgenden Stellen bereitzustellen:
2.1.8.1.1.
In jedem unabhängigen Kreis der Bremsanlage, an der leicht zugänglichen Stelle, die dem Bremszylinder mit der hinsichtlich der Ansprech- und Schwelldauer gemäß Anhang III ungünstigsten Lage am nächsten liegt.
2.1.8.1.2.
Wenn die Bremsanlage eine Vorrichtung zur Regelung des Luftdrucks in der Bremsübertragungseinrichtung gemäß Anhang II Anlage I Nummer 6.2 umfasst, in der Druckleitung ober- und unterhalb dieser Vorrichtung an der nächstgelegenen zugänglichen Stelle. Ist diese Einrichtung pneumatisch gesteuert, ist ein zusätzlicher Prüfanschluss zur Simulation des beladenen Zustands erforderlich. Ist keine solche Einrichtung vorhanden, muss ein einzelner Prüfanschluss, entsprechend dem unter Nummer 2.1.5.1 dieses Anhangs erwähnten unterhalb gelegenen Anschluss, vorhanden sein. Die Prüfanschlüsse müssen so angeordnet sein, dass sie entweder von unten oder vom Fahrzeuginneren leicht zugänglich sind.
2.1.8.1.3.
An der leicht zugänglichen Stelle, die am nächsten zu dem Energievorratsbehälter mit der im Sinne von Anhang IV Abschnitt A Nummer 2.4, ungünstigsten Lage gelegen ist.
2.1.8.1.4.
In jedem unabhängigen Kreis der Bremsanlage, so dass es möglich ist, den Eingangsdruck und den Ausgangsdruck der vollständigen Übertragungsleitung zu prüfen.
2.1.8.1.5.
Die Druckluft-Prüfanschlüsse müssen den Vorschriften von Abschnitt 4 der ISO-Norm 3583:1984 entsprechen.

2.2.
Anforderungen für die Bremsanlagen

2.2.1.
Fahrzeuge der Klassen T und C

2.2.1.1. Die Gesamtheit der Bremsanlagen eines Fahrzeugs muss die für die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbremsanlage geltenden Anforderungen erfüllen. Als Lenkungsunterstützung für den Fahrer (zur Ermöglichung von Differentialbremsung im Gelände) kann die Betriebsbremsanlage der Zugmaschine aus zwei unabhängigen Bremskreisen bestehen, von denen jeder mit einem separaten rechten oder linken Bremspedal verbunden ist. Bei Zugmaschinen der Klasse Tb: Bei aktivierter Differentialbremsfunktion dürfen keine Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 40 km/h möglich sein, oder die Differentialbremsfunktion muss bei Überschreitung der Geschwindigkeit von 40 km/h deaktiviert werden. Beides muss selbsttätig erfolgen. Bei aktivierter Differentialbremsfunktion ist eine Betätigung der Betriebsbremsanlage des Anhängefahrzeugs nicht notwendig, wenn die Geschwindigkeit nicht mehr als 12 km/h beträgt. Lassen sich die einzelnen Pedale von Hand verbinden, muss sich der Fahrer von seinem Sitz aus leicht vergewissern können, ob die Pedale verbunden sind oder nicht.
2.2.1.2. Die Anlagen für die Betriebsbremsung, die Hilfsbremsung und die Feststellbremsung können gemeinsame Teile aufweisen, vorausgesetzt, dass sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen:
2.2.1.2.1.
Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Betätigungseinrichtungen vorhanden sein, die jeweils zu einer anderen Bremsanlage gehören und vom Fahrzeugführer in seiner normalen Sitzposition leicht erreichbar sind. In allen Fahrzeugklassen müssen sämtliche Bremsbetätigungseinrichtungen (ausgenommen die Betätigungseinrichtung der Dauerbremsanlage) so ausgelegt sein, dass sie beim Loslassen in die vollständig gelöste Stellung zurückkehren. Diese Anforderung gilt nicht für die Betätigungseinrichtung einer Feststellbremsanlage (oder das entsprechende Teil einer kombinierten Betätigungseinrichtung), wenn sie in einer Betätigungsstellung mechanisch verriegelt ist und/oder zur Hilfsbremsung verwendet wird.
2.2.1.2.2.
Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage muss von der Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage getrennt sein.
2.2.1.2.3.
Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, darf die Verbindung zwischen dieser Betätigungseinrichtung und den verschiedenen Bauteilen der Übertragungseinrichtung nicht anfällig für ein Nachlassen der Wirksamkeit nach einer bestimmten Betriebsdauer sein.
2.2.1.2.4.
Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, muss die Feststellbremsanlage so beschaffen sein, dass sie während der Fahrt betätigt werden kann. Diese Anforderung gilt nicht, wenn es möglich ist, die Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs mit einer Hilfsbetätigungseinrichtung — auch nur teilweise — zu betätigen.
2.2.1.2.5.
Bei Bruch eines Teiles außer den Bremsen oder den unter Nummer 2.2.1.2.7 angeführten Teilen oder bei irgendwelchen sonstigen Störungen der Betriebsbremsanlage (Funktionsstörung, teilweise oder völlige Erschöpfung eines Energievorrats) muss es mit der Hilfsbremsanlage oder mit dem von der Störung nicht betroffenen Teil der Betriebsbremsanlage möglich sein, das Fahrzeug unter den für die Hilfsbremsanlage geltenden Bedingungen anzuhalten.
2.2.1.2.6.
Insbesondere dann, wenn die Hilfsbremsanlage und die Betriebsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungs- und eine gemeinsame Übertragungseinrichtung haben, gilt:

2.2.1.2.6.1.
Wird die Betriebsbremsanlage durch die Muskelkraft des Fahrers und durch die Hilfskraft aus einer Energiequelle oder einem oder mehreren Energievorräten betätigt, muss die Hilfsbremswirkung bei Ausfall dieser Unterstützung durch die Muskelkraft des Fahrers, gegebenenfalls mit Unterstützung des von der Störung nicht beeinflussten Energievorrats, erreicht werden können, wobei die Betätigungskraft die zulässigen Werte nicht überschreiten darf.
2.2.1.2.6.2.
Entsteht die Betriebsbremskraft und erfolgt ihre Übertragung ausschließlich durch einen vom Fahrzeugführer gesteuerten Energievorrat, so müssen mindestens zwei voneinander völlig unabhängige Energiespeicher mit je einer eigenen, ebenfalls unabhängigen Übertragungseinrichtung vorhanden sein; jeder Vorrat darf nur auf die Bremsen von zwei oder mehr Rädern wirken, die so gewählt sind, dass sie allein die vorgeschriebene Wirkung der Hilfsbremse gewährleisten, ohne dass die Stabilität des Fahrzeuges während des Bremsens beeinträchtigt wird; jeder Energievorrat muss außerdem mit einer Warneinrichtung ausgerüstet sein. Mindestens an einem der Druckluftvorratsbehälter jedes Betriebsbremskreises muss an einer geeigneten, leicht zugänglichen Stelle, eine Einrichtung zum Entwässern und Entlüften vorhanden sein.
2.2.1.2.6.3.
Entsteht die Betriebsbremskraft und erfolgt ihre Übertragung ausschließlich durch einen Energievorrat, dann gilt für die Übertragung ein Energievorrat als ausreichend, sofern die vorgeschriebene Hilfsbremsung durch die auf die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremse wirkende Muskelkraft des Fahrers erreicht wird und die Vorschriften von Nummer 2.2.1.5 eingehalten sind.

2.2.1.2.7.
Bestimmte Teile wie das Bremspedal, die Pedallagerung, der Hauptbremszylinder und seine Kolben (bei hydraulischen Bremsanlagen), das Bremsventil (bei hydraulischen oder pneumatischen Bremsanlagen), die Verbindung zwischen Bremspedal und dem Hauptbremszylinder oder Bremsventil, die Bremszylinder und ihre Kolben (bei hydraulischen oder pneumatischen Bremsanlagen) sowie die Bremshebel mit Spreiznocken werden als nicht störanfällig angesehen, vorausgesetzt, diese Teile sind ausreichend bemessen und für die Wartung leicht zugänglich und weisen Sicherheitsmerkmale auf, die mindestens den für andere wichtige Fahrzeugteile (wie für das Lenkgestänge) geforderten entsprechen. Wenn durch den Ausfall eines dieser Teile das Fahrzeug nicht mehr mit einer Wirkung abgebremst werden kann, die mindestens gleich der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen ist, muss dieses Teil aus Metall oder aus einem Werkstoff mit gleichwertigen Eigenschaften bestehen und darf bei normalem Betrieb der Bremsanlagen keine nennenswerte Verformung erfahren.
2.2.1.3. Bei getrennten Betätigungseinrichtungen für Betriebs- und Hilfsbremsanlage darf deren gleichzeitige Betätigung nicht zur Folge haben, dass sowohl die Betriebs- als auch die Hilfsbremsanlage unwirksam werden; dies gilt sowohl für den Fall, dass beide Bremsanlagen einwandfrei arbeiten, als auch für den Fall, dass bei einer von ihnen eine Störung eintritt.
2.2.1.4. Wird eine andere Energieform als die Muskelkraft des Fahrers verwendet, genügt eine einzige Energiequelle (Hydraulikpumpe, Kompressor usw.), doch muss die Art des Antriebs dieser Energiequelle so sicher wie irgend möglich sein.
2.2.1.5. Die Anforderungen unter den Nummern 2.2.1.2, 2.2.1.4 und 2.2.1.25 müssen erfüllt sein, ohne dass hierfür eine selbsttätige Einrichtung verwendet wird, deren Ausfall dadurch unbemerkt bleiben könnte, dass normalerweise in Ruhestellung befindliche Teile erst bei einer Störung der Bremsanlage betätigt werden.
2.2.1.6. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muss die Betriebsbremsanlage auf alle Räder mindestens einer Achse wirken. In allen übrigen Fällen muss die Betriebsbremsanlage auf sämtliche Räder des Fahrzeugs wirken. Werden jedoch bei einem Fahrzeug mit nur einer gebremsten Achse alle anderen Achsen beim Bremsen automatisch mit dem Antrieb verbunden, gelten alle Räder als gebremst. Bei Fahrzeugen der Klasse C gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn alle Laufrollen des Fahrzeugs gebremst sind. Bei Fahrzeugen der Klasse C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 30 km/h gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn mindestens eine Laufrolle auf jeder Seite des Fahrzeugs gebremst ist. Bei Fahrzeugen mit einem Sattel und einer Lenkstange kann die Betriebsbremse entweder auf die Vorder- oder auf die Hinterachse wirken, sofern alle Wirkungsanforderungen nach Anhang II Nummer 2 dieser Verordnung erfüllt sind. Ist bei Zugmaschinen mit Knicklenkung der Klasse Ta das Differential zwischen der Betriebsbremse und den Rädern angebracht, gelten alle Räder einer Achse als gebremst, wenn die Betriebsbremse auf diese Achse wirkt und das Differential dieser Achse bei Betätigung der Betriebsbremsanlage automatisch gesperrt wird. Die Hydraulikleitungen hydraulischer Übertragungseinrichtungen müssen einem Berstdruck standhalten, der mindestens dem Vierfachen des vom Fahrzeughersteller angegebenen höchsten normalen Betriebsdrucks (T) entspricht. Schlauchleitungen müssen den ISO-Normen 1402:2009, 6605:2002 und 7751: 1997+A1:2011 entsprechen.
2.2.1.7. Wirkt die Betriebsbremsanlage auf alle Räder oder Laufrollen des Fahrzeugs, muss die Wirkung angemessen auf die Achsen verteilt sein. Wird dies durch eine Einrichtung zur Regelung des Drucks in der Bremsübertragungseinrichtung erreicht, muss diese den Anforderungen von Anhang II Anlage 1 Nummer 6 und von Nummer 2.1.8 entsprechen.
2.2.1.8. Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muss auf die Räder oder Laufrollen einer Achse symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verteilt sein.
2.2.1.9. Die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbremsanlage müssen auf Bremsflächen wirken, die über Bauteile mit entsprechender Festigkeit permanent mit den Rädern verbunden sind. Die Verbindung zwischen den Bremsflächen und den Rädern darf nicht trennbar sein; im Fall der Feststellbremsanlage ist eine solche Trennung jedoch zulässig, vorausgesetzt, dass dies ausschließlich vom Fahrersitz aus über eine Einrichtung erfolgt, die nicht infolge einer Undichtigkeit wirksam werden kann. Wirkt bei Fahrzeugen der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 60 km/h die Bremse normalerweise auf mehrere Achsen, kann eine Achse abgekoppelt werden, sofern die Verbindung mit dieser Achse bei Betätigung der Betriebsbremsanlage automatisch wiederhergestellt wird und bei einer Störung in der Energieversorgung oder der Steuer-Übertragungseinrichtung der Vorrichtung zur Wiederherstellung der Verbindung eine automatische Wiederherstellung der Verbindung sichergestellt ist.
2.2.1.10. Die Abnutzung der Betriebsbremsen muss durch ein manuelles oder selbsttätiges Nachstellsystem ausgeglichen werden können. Bei Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb muss die Abnutzung der Betriebsbremsen durch ein selbsttätiges Nachstellsystem ausgeglichen werden. Ferner müssen die Betätigungseinrichtung und die Bauteile der Übertragungseinrichtung und der Bremsen eine solche Wegreserve und nötigenfalls geeignete Ausgleichsmittel haben, dass bei Erwärmung der Bremsen und nach Verschleiß der Beläge bis zu einem gewissen Grad eine wirksame Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist. Bei Fahrzeugen der Klassen Ta und Ca ist ein System zum Ausgleich der Abnutzung der Bremsen durch selbsttätiges Nachstellen nicht erforderlich. Falls Fahrzeuge dieser Klassen dennoch mit einem solchen System ausgerüstet sind, muss dieses dieselben Anforderungen erfüllen wie bei Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb.
2.2.1.11. Bei hydraulischen Bremsanlagen:
2.2.1.11.1.
müssen die Einfüllöffnungen der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein; ferner müssen die Flüssigkeitsbehälter so beschaffen sein, dass eine leichte Prüfung des Flüssigkeitsstands in den Behältern möglich ist, ohne dass diese geöffnet werden müssen; ist letztere Bedingung nicht erfüllt, muss der Fahrer durch das rote Warnsignal nach Nummer 2.2.1.29.1.1 auf ein Absinken des Flüssigkeitsstandes aufmerksam gemacht werden, das ein Versagen der Bremsanlage zur Folge haben könnte.

Wird bei hydraulischen Bremsanlagen zur hydraulischen Kraftübertragung eine Flüssigkeit von derselben Art wie in anderen Vorrichtungen des Fahrzeugs aus einem gemeinsamen Tank verwendet, ist es auch zulässig, den korrekten Flüssigkeitsstand mit einer Vorrichtung zu prüfen, die ein Öffnen des Behälters erfordert.

2.2.1.11.2.
Eine Störung in der hydraulischen Übertragungseinrichtung, bei der die vorgeschriebene Bremswirkung der Betriebsbremsanlage nicht erreicht werden kann, muss dem Fahrer durch eine Einrichtung mit einem Warnsignal nach Nummer 2.2.1.29.1.1 gemeldet werden. Diese Einrichtung darf wahlweise auch dann aufleuchten, wenn der Flüssigkeitsstand in dem Vorratsbehälter unterhalb eines bestimmten, vom Hersteller festgelegten Wertes liegt.

Wird bei hydraulischen Bremsanlagen zur hydraulischen Kraftübertragung eine Flüssigkeit von derselben Art wie in anderen Vorrichtungen des Fahrzeugs aus einem gemeinsamen Tank verwendet, ist die Anzeige eines Druckabfalls der hydraulischen Kraftübertragung auf einen bestimmten, vom Hersteller festgelegten Wert, ebenfalls zulässig.

2.2.1.11.3.
Die Art der in Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung zu verwendenden Flüssigkeit muss mit dem Symbol 1 oder 2 nach der ISO-Norm 9128:2006 gekennzeichnet sein. Gemäß den Anforderungen nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 ist die Kennzeichnung in höchstens 100 mm Entfernung von den Einfüllöffnungen der Flüssigkeitsbehälter anzubringen. Der Hersteller kann zusätzliche Informationen angeben. Diese Anforderung gilt nur für Fahrzeuge mit besonderer Einfüllöffnung für die Bremsflüssigkeit.
2.2.1.12.
Warneinrichtung
2.2.1.13.
Zugmaschinen der Klasse Tb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h
Ungeachtet der Anforderungen nach Nummer 2.1.2.3 muss der Energievorrat, wenn eine Bremsanlage für ihr Funktionieren auf Hilfsenergie angewiesen ist, so bemessen sein, dass bei Stillstand des Motors oder bei Ausfall des Antriebs für die Energiequelle die Bremswirkung ausreichend bleibt, um das Fahrzeug unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzuhalten. Wird ferner die Muskelkraft des Fahrers bei der Betätigung der Feststellbremsanlage durch eine Hilfseinrichtung verstärkt, muss die Betätigung der Feststellbremse bei Ausfall der Hilfskraft nötigenfalls dadurch sichergestellt sein, dass ein vom Energievorrat der normalerweise verwendeten Hilfseinrichtung unabhängiger Vorrat in Anspruch genommen wird. Dieser Energievorrat kann der für die Betriebsbremsanlage bestimmte sein.
2.2.1.14. Bei Zugmaschinen, mit denen ein Anhängefahrzeug mit einer vom Fahrer der Zugmaschine betätigten Bremse gezogen werden darf, muss die Betriebsbremsanlage der Zugmaschine mit einer Einrichtung versehen sein, mit der es möglich ist, bei Ausfall der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs oder bei Abreißen der Versorgungsleitung (oder der sonstigen zulässigen Verbindung) zwischen Zugmaschine und Anhängefahrzeug die Zugmaschine mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung abzubremsen; es wird daher insbesondere vorgeschrieben, dass in die Betriebsbremsanlage der Zugmaschine eine Vorrichtung einzubauen ist, die sicherstellt, dass die Zugmaschine durch die Betriebsbremsanlage immer noch mit einer Wirkung abgebremst werden kann, die der vorgeschriebenen Wirkung der Hilfsbremsanlage entspricht.
2.2.1.15. Die pneumatischen oder hydraulischen Nebenverbraucher müssen automatisch so mit Energie versorgt werden, dass bei ihrem Betrieb die vorgeschriebenen Leistungswerte erreicht werden können und selbst bei einer Beschädigung der Energiequelle ihr Betrieb nicht dazu führt, dass der Energievorrat für die Bremsanlagen unter den unter der Nummer 2.2.1.12 festgelegten Wert sinkt.
2.2.1.16. Zugmaschinen, die zum Ziehen von Fahrzeugen der Klassen R2, R3, R4 oder S2 zugelassen sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
2.2.1.16.1.
Bei Betätigung der Betriebsbremsanlage der Zugmaschine muss auch eine abgestufte Bremsung des Anhängefahrzeugs erfolgen, siehe auch Nummer 2.2.1.18.4.
2.2.1.16.2.
Wird die Hilfsbremsanlage der Zugmaschine betätigt, muss ebenfalls eine Bremsung des Anhängefahrzeugs erfolgen. Bei Zugmaschinen der Klassen Tb und Cb muss diese Bremswirkung abstufbar sein.
2.2.1.16.3.
Bei Ausfall der aus mindestens zwei unabhängigen Teilen bestehenden Betriebsbremsanlage der Zugmaschine müssen die davon nicht betroffenen Teile imstande sein, die Bremsen des Anhängefahrzeugs voll oder teilweise zu betätigen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die zwei unabhängigen Teile aus einem Teil zur Bremsung der links gelegenen und einem Teil zur Bremsung der rechts gelegenen Räder bestehen, eine Auslegung, die eine Differentialbremsung zum Abbiegen im Gelände ermöglichen soll. In diesem Fall muss bei Ausfall der Betriebsbremsanlage der Zugmaschine die Hilfsbremsanlage imstande sein, die Bremsen des Anhängefahrzeugs voll oder teilweise zu betätigen. Wird diese Funktion durch ein normalerweise in Ruhestellung befindliches Ventil sichergestellt, so ist der Einbau eines solchen Ventils nur zulässig, wenn sein einwandfreies Funktionieren vom Fahrzeugführer ohne Einsatz von Werkzeugen entweder von der Kabine aus oder von außerhalb des Fahrzeugs leicht überprüft werden kann.
2.2.1.17. Zusätzliche Vorschriften im Falle von Zugmaschinen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen mit Druckluftbremsanlagen.
2.2.1.18. Zusätzliche Anforderungen für Zugmaschinen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen mit hydraulischen Bremsanlagen zugelassen sind.
2.2.1.19. Bei einer Zugmaschine, die zum Ziehen eines Fahrzeugs der Klassen R3, R4 oder S2 zugelassen ist, darf die Betätigung der Betriebsbremsanlage des Anhängefahrzeugs nur zusammen mit der Betriebs-, Hilfs- oder Feststellbremsanlage des Zugfahrzeugs möglich sein. Eine ausschließliche Betätigung der Bremsen des Anhängefahrzeugs ist jedoch zulässig, wenn diese selbsttätig durch die Zugmaschine eingeleitet wird und nur der Stabilisierung des Fahrzeugs dient.
2.2.1.20. Können die Anforderungen von Anhang II Nummer 3.1.3.4 nur durch Erfüllung der Bedingungen gemäß Nummer 3.1.3.4.1.1 desselben Anhangs eingehalten werden, muss
2.2.1.20.1.
bei Druckluftbremsanlagen, wenn eine einzelne Betätigungseinrichtung betätigt wird, die auch die Betätigung der Feststellbremsanlage der Zugmaschine auslöst, in der Steuerleitung ein Druck (oder der entsprechende digitale Belastungswert) von mindestens 650 kPa übertragen werden. Dies muss auch sichergestellt sein, wenn der Zünd-/Anlassschalter ausgeschaltet ist und/oder der Schlüssel abgezogen ist;
2.2.1.20.2.
bei hydraulischen Bremsanlagen in der Zusatzleitung ein Druck von 0+100 kPa erzeugt werden, wenn eine einzelne Betätigungseinrichtung voll betätigt ist.
2.2.1.21.
Antiblockiervorrichtungen für Zugmaschinen der Klasse Tb
2.2.1.22. Zugmaschinen, die zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs mit Antiblockiervorrichtung zugelassen sind, müssen zur elektrischen Steuerübertragung auch mit einem besonderen elektrischen Steckverbinder ausgestattet sein, der der Norm ISO 7638:2003 entspricht. Der Steckverbinder nach ISO 7638:2003 kann je nach Bedarf als Fünfstift- oder Siebenstift-Steckverbinder verwendet werden.
2.2.1.23. Unter Nummer 2.2.1.21.1 nicht aufgeführte Zugmaschinen mit Antiblockiervorrichtungen müssen die Anforderungen von Anhang XI erfüllen.
2.2.1.24. Die Vorschriften von Anhang X gelten für die Sicherheitsaspekte aller komplexen elektronischen Fahrzeugsteuersysteme, die die Steuer-Übertragung für die Bremsfunktion sicherstellen oder Teil der Steuer-Übertragungseinrichtung sind, einschließlich der Steuersysteme, die die Bremsanlagen für automatisch gesteuerte oder selektive Bremsungen nutzen.
2.2.1.25. Bei Zugmaschinen der Klasse Tb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h muss die Betriebsbremsanlage unabhängig davon, ob sie mit der Hilfsbremsanlage kombiniert ist oder nicht, so beschaffen sein, dass bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtung noch eine ausreichende Anzahl Räder durch die Betätigung der Betriebsbremsanlage gebremst wird; diese Räder sind so zu wählen, dass die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage den Anforderungen von Anhang II Nummer 3.1.4 entspricht. Mit den von der Störung nicht betroffenen Teilen muss eine partielle oder volle Betätigung der Bremsen das Anhängefahrzeugs möglich sein.
2.2.1.26.
Spezielle zusätzliche Anforderungen für die elektrische Übertragungseinrichtung der Feststellbremsanlage
2.2.1.27. Die Anforderungen des Anhangs XII gelten in Bezug auf Fahrzeuge mit elektronisch gesteuerter Bremsanlage oder Fahrzeuge mit „Datenübertragung” über die Stifte 6 und 7 des Steckverbinders nach ISO 7638:2003.
2.2.1.28.
Spezielle Vorschriften für die Koppelkraftregelung
2.2.1.29.
Warnsignal bei Versagen oder Defekt der Bremsen
Die Anforderungen für optische Warnsignale, die dem Fahrer bestimmte definierte Störungen oder Defekte in der Bremsausrüstung der Zugmaschine oder des Anhängefahrzeugs anzeigen sollen, sind unter den Nummern 2.2.1.29.1 bis 2.2.1.29.6.3 festgelegt. Diese Signale dürfen ausschließlich der Anzeige von Störungen oder Defekten in der Bremsausrüstung dienen. Das unter der Nummer 2.2.1.29.6 beschriebene optische Warnsignal kann jedoch zusätzlich zur Anzeige von Störungen oder Defekten am Fahrwerk verwendet werden.
2.2.1.30. Durch Funktionsstörungen der elektrischen Steuer-Übertragungseinrichtung dürfen die Bremsen nicht betätigt werden, ohne dass der Fahrer dies beabsichtigt.
2.2.1.31. Zugmaschinen mit hydrostatischem Antrieb müssen entweder allen einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs oder des Anhangs IX entsprechen.

2.2.2.
Fahrzeuge der Klassen R und S

2.2.2.1. Fahrzeuge der Klassen R1a und S1a brauchen nicht mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet zu sein. Wenn bei Fahrzeugen der Klassen R1b und S1b die Summe der technisch zulässigen Achslasten 750 kg nicht überschreitet, müssen diese nicht mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein. Sind Anhängefahrzeuge dieser Klassen jedoch mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet, muss diese denselben Anforderungen wie Betriebsbremsanlagen für Fahrzeuge der Klassen R2 bzw. S2 entsprechen.
2.2.2.2. Fahrzeuge der Klassen R1b und S1B, bei denen die Summe der technisch zulässigen Achslasten mehr als 750 kg beträgt, und R2 müssen mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein, die entweder eine durchgehende oder eine halbdurchgehende oder eine Auflaufbremsanlage ist. Wenn jedoch die Fahrzeuge dieser Klassen mit einer durchgehenden oder halbdurchgehenden Betriebsbremsanlage ausgerüstet sind, müssen sie dieselben Anforderungen erfüllen wie Fahrzeuge der Klasse R3.
2.2.2.3. Bei Anhängefahrzeugen der Klasse R3, R4 oder S2 muss die Betriebsbremsanlage eine durchgehende oder halbdurchgehende Anlage sein.
2.2.2.4. Die Betriebsbremsanlage muss
2.2.2.4.1.
bei Anhängefahrzeugen der Klassen Rb und Sb auf mindestens zwei Räder jeder Achse wirken;
2.2.2.4.2.
so beschaffen sein, dass ihre Wirkung richtig auf die Achsen verteilt ist;
2.2.2.4.3.
mindestens an einem der eventuell vorhandenen Druckluftvorratsbehälter an einer entsprechenden leicht zugänglichen Stelle, eine Einrichtung zum Entwässern und Entlüften aufweisen.
2.2.2.5. Die Wirkung jeder Bremsanlage muss auf die Räder derselben Achse symmetrisch zur Längsmittelebene des Anhängefahrzeugs verteilt sein.
2.2.2.6. Durch Funktionsstörungen der elektrischen Steuer-Übertragungseinrichtung dürfen die Bremsen nicht betätigt werden, ohne dass der Fahrer dies beabsichtigt.
2.2.2.7. Die zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung erforderlichen Bremsflächen müssen ständig starr oder über nicht störanfällige Teile mit den Rädern verbunden sein.
2.2.2.8. Der Verschleiß der Bremsen muss durch eine handbetätigte oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Ferner müssen die Betätigungseinrichtung und die Teile der Übertragungseinrichtung und der Bremsen eine solche Wegreserve und nötigenfalls eine geeignete Ausgleichsmöglichkeit haben, dass bei Erwärmung der Bremsen oder nach Verschleiß der Beläge bis zu einem gewissen Grad die Bremswirkung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.
2.2.2.9. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, dass beim Abreißen der Verbindungseinrichtung während der Fahrt das Anhängefahrzeug selbsttätig gebremst wird.
2.2.2.10. Bei Anhängefahrzeugen, die mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein müssen, muss die Feststellbremsfunktion auch dann sichergestellt sein, wenn das Anhängefahrzeug von der Zugmaschine getrennt ist. Die Feststellbremsanlage muss von einer auf dem Boden stehenden Person betätigt werden können.
2.2.2.11. Bei Anhängefahrzeugen, die eine Einrichtung haben, die die Betätigung der Bremsanlage, ausgenommen die Feststellbremsanlage, auszuschalten gestattet, muss diese Einrichtung so ausgelegt und gebaut sein, dass sie zwangsläufig spätestens dann in ihre Ruhestellung zurückkehrt, wenn das Anhängefahrzeug erneut mit Druckluft oder Hydrauliköl versorgt wird.
2.2.2.12. An jedem Anhängefahrzeug mit einer hydraulischen Betriebsbremsanlage muss die Bremsanlage so ausgelegt sein, dass bei einer Trennung der Zusatzleitung die Feststell- oder Betriebsbremsanlage automatisch betätigt wird.
2.2.2.13. Fahrzeuge der Klassen R3, R4 und S2 müssen den Bedingungen gemäß Nummer 2.2.1.17.2.2 für Druckluftbremsanlagen oder Nummer 2.2.2.15.3 für hydraulische Bremsanlagen genügen.
2.2.2.14. Werden die Nebenverbraucher mit Energie aus der Betriebsbremsanlage versorgt, muss die Betriebsbremsanlage so geschützt sein, dass gewährleistet ist, dass im Energiespeicher der Betriebsbremsanlage ein Druck aufrechterhalten wird, der mindestens 80 % des Belastungswertes in der Steuerleitung oder des entsprechenden digitalen Belastungswertes gemäß Anhang II Nummer 2.2.3.2 bzw. 2.2.3.3 entspricht.
2.2.2.15. Zusätzlich zu den genannten Anforderungen gilt für Anhängefahrzeuge mit hydraulischen Bremsanlagen Folgendes:
2.2.2.15.1.
Erfüllt ein Anhängefahrzeug die Anforderungen an die Betriebsbremsanlage und/oder die Feststellbremsanlage und/oder die selbsttätige Bremsung nur mithilfe von Energie, die in einer hydraulischen Energiespeichereinrichtung gespeichert ist, muss die Bremsung des Anhängefahrzeugs selbsttätig ausgelöst oder aufrechterhalten werden, wenn (bei eingeschalteter Zündung der Zugmaschine) keine elektrische Verbindung zwischen dem Anhängefahrzeug und der Energieversorgung durch den Steckverbinder nach ISO 7638:2003 besteht (siehe auch Nummer 2.2.1.18.9). Der Steckverbinder nach ISO 7638:2003 kann je nach Bedarf als Fünfstift- oder Siebenstift-Steckverbinder verwendet werden.

2.2.2.15.1.1.
Fällt der Druck in den hydraulischen Energiespeichern unter einen vom Fahrzeughersteller im Beschreibungsbogen angegebenen Wert, ab dem die vorgeschriebene Bremswirkung nicht gewährleistet ist, ist dieser Druckabfall dem Fahrer durch das eigene Warnsignal nach Nummer 2.2.1.29.2.2 über Stift 5 des elektrischen Steckverbinders nach ISO 7638:2003 anzuzeigen.

Dieser Druck darf nicht mehr als 11500 kPa betragen.

2.2.2.15.1.1.1.
Dieser niedrige Druck in der hydraulischen Energiespeichereinrichtung darf bei Anlagen, in denen Energiespeichereinrichtungen mit einem maximalen Betriebsdruck von 15000 kPa zum Einsatz kommen, nicht mehr als 11500 kPa betragen.
2.2.2.15.1.1.2.
Bei Anlagen, in denen Energiespeichereinrichtungen zum Einsatz kommen, die bis zu einem maximalen Betriebsdruck von mehr als 15000 kPa aufgefüllt werden, damit die vorgeschriebene Wirkung der Bremsanlage erreicht wird, darf dieser niedrige Druck in der hydraulischen Energiespeichereinrichtung 11500 kPa überschreiten.

2.2.2.15.2.
Fällt der Druck in der Zusatzleitung auf 1200 kPa, muss die selbsttätige Bremsung des Anhängefahrzeugs ausgelöst werden (siehe auch Nummer 2.2.1.18.6).
2.2.2.15.3.
Am Anhängefahrzeug kann eine Einrichtung angebracht werden, die die Bremsen zeitweilig löst, wenn keine geeignete Zugmaschine verfügbar ist. Für diesen zeitlich begrenzten Zweck ist die Zusatzleitung an die betreffende Einrichtung anzuschließen. Wird die Zusatzleitung von der Einrichtung getrennt, müssen die Bremsen automatisch in die betätigte Stellung zurückkehren.
2.2.2.16. Anhängefahrzeuge der Klassen R3b, R4b und S2b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h müssen mit einer Antiblockiervorrichtung nach Anhang XI ausgerüstet sein. Übersteigt die zulässige Höchstmasse des Anhängefahrzeugs 10 t, ist zudem nur eine Antiblockiervorrichtung der Klasse A zulässig.
2.2.2.17. Unter der Nummer 2.2.2.16 nicht aufgeführte Zugmaschinen müssen die Anforderungen von Anhang XI erfüllen, wenn sie mit Antiblockiervorrichtungen ausgerüstet sind.
2.2.2.18. Anhängefahrzeuge mit einer elektrischen Steuerleitung und Anhängefahrzeuge der Klassen R3b oder R4b mit Antiblockiervorrichtungen müssen mit einem besonderen elektrischen Steckverbinder für die Bremsanlage und die Antiblockiervorrichtung oder für nur eine der beiden Anlagen ausgerüstet sein, der der Norm ISO 7638:2003 entspricht. Die Vorschriften der Norm ISO 7638:2003 für den Querschnitt elektrischer Leitungen für den Anhänger können reduziert werden, wenn für den Anhänger eine eigene unabhängige Sicherung vorhanden ist. Der Nennstrom der Sicherung darf nicht die Nennstromstärke der Leitungen überschreiten. Diese Ausnahme gilt nicht für Anhänger, die für das Ziehen eines weiteren Anhängers ausgestattet sind. Die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Warnsignale bei Störungen am Anhängefahrzeug müssen über den oben genannten Steckverbinder ausgelöst werden. Für die Übertragung der Warnsignale bei Störungen am Anhängefahrzeug gelten sinngemäß die für Zugmaschinen festgelegten Vorschriften der Nummern 2.2.1.29.3, 2.2.1.29.4, 2.2.1.29.5 und 2.2.1.29.6. An diesen Fahrzeugen muss eine dauerhafte Aufschrift gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 angebracht sein, die angibt, welche Funktionen der Bremsanlage zur Verfügung stehen, wenn die Verbindung über den Steckverbinder nach ISO 7638:2003 geschlossen oder getrennt ist. Diese Aufschrift ist so anzubringen, dass sie beim Verbinden der Druckluftleitungen und der elektrischen Leitungen sichtbar ist.
2.2.2.19. Zusätzlich zu den Vorschriften der Nummern 2.2.1.17.2.2 und 2.2.1.19 können die Bremsen des Anhängefahrzeugs auch automatisch betätigt werden, wenn dies durch die Bremsanlage des Anhängefahrzeugs im Anschluss an die Auswertung einer an Bord generierten Information selbst eingeleitet wird.

3.
Prüfungen

Die Bremsprüfungen, denen die zur Genehmigung vorgeführten Fahrzeuge zu unterziehen sind, und die geforderte Bremswirkung sind in Anhang II beschrieben.

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