ANHANG II VO (EU) 2015/68

Anforderungen für die Prüfung und die Wirkung von Bremsanlagen und Anhängerbremskupplungen sowie der damit ausgerüsteten Fahrzeuge

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet:
1.1.
„Achsgruppe” mehrere Achsen, wenn der Abstand zwischen einer Achse und ihrer Nachbarachse höchstens 2,0 m beträgt. Beträgt der Abstand zwischen einer Achse und der Nachbarachse mehr als 2,0 m, gilt jede Achse als einzelne Achsgruppe.
1.2.
„Reibungsbedarfskurve” die charakteristische Kurve des Bremskraftkoeffizienten ohne den Rollwiderstand und der Normalkraft der Fahrbahn auf die jeweilige Achse beim Bremsen in Abhängigkeit von der Abbremsung des Fahrzeugs.

2.
Bremsprüfungen

2.1.
Allgemeines

In diesem Anhang wird, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, davon ausgegangen, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nur bei Vorwärtsfahrt erreicht wird.

2.1.1. Die für Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung ist auf den Bremsweg und/oder die mittlere Vollverzögerung bezogen. Die Wirkung einer Bremsanlage wird durch Messung des Bremswegs in Abhängigkeit von der Anfangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder durch Messung der mittleren Vollverzögerung während der Prüfung bestimmt. Der Bremsweg und die mittlere Vollverzögerung oder nur eine der beiden Größen ist in Abhängigkeit von der durchzuführenden Prüfung vorzuschreiben und zu messen.

2.1.2. Der Bremsweg ist der Weg, den das Fahrzeug vom Beginn der Betätigung der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage durch den Fahrer bis zum Stillstand zurücklegt; die Anfangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs (v1) ist die Geschwindigkeit zu dem Zeitpunkt, an dem der Fahrer beginnt, die Betätigungseinrichtung der Bremsanlage zu betätigen; die Anfangsgeschwindigkeit darf nicht weniger als 98 % der für die fragliche Prüfung vorgeschriebenen Geschwindigkeit betragen. Die mittlere Vollverzögerung dm wird nach folgender Formel als die durchschnittliche Verzögerung bezogen auf den Weg im Intervall vb bis ve berechnet:dmv2bv2e25,92 sesbms2 Wobei gilt:
v1=
Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet nach Absatz 1
vb=
Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,8 v1 in km/h
ve=
Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,1 v1 in km/h
sb=
zwischen v1 und vb zurückgelegte Strecke in Metern
se=
zwischen v1 und ve zurückgelegte Strecke in Metern
Geschwindigkeit und Bremsweg sind mit Instrumenten von einer Genauigkeit von ± 1 % bei der für die Prüfung vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu messen. Der Wert für dm kann außer durch Messung von Geschwindigkeit und Strecke auch mithilfe anderer Verfahren bestimmt werden; in diesem Fall muss die Genauigkeit von dm innerhalb von ± 3 % liegen.

2.1.3. Für die Typgenehmigung jedes Fahrzeugs ist die Bremswirkung bei Prüfungen auf der Straße zu messen, welche unter folgenden Bedingungen durchzuführen sind:
2.1.3.1.
Das Fahrzeug muss sich hinsichtlich der Masse in dem für jeden Prüfungstyp angegebenen Zustand befinden; dieser ist im Prüfbericht anzugeben;
2.1.3.2.
Die Prüfung ist bei den für jeden Prüfungstyp vorgeschriebenen Geschwindigkeiten durchzuführen; ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs niedriger als die für die Prüfung vorgeschriebene, ist die Prüfung bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs durchzuführen.
2.1.3.3.
Die bei den Prüfungen auf die Betätigungseinrichtung der Bremsanlage ausgeübte Kraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Wirkung darf bei fußbetätigten Betätigungseinrichtungen nicht größer als 600 N und bei handbetätigten Betätigungseinrichtungen nicht größer als 400 N sein.
2.1.3.4.
Falls nichts anderes festgelegt ist, muss die Straße eine griffige Oberfläche haben.
2.1.3.5.
Die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflusst werden können.
2.1.3.6.
Bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein und den für die tatsächliche Belastung der ruhenden Räder vorgeschriebenen Druck haben.
2.1.3.7.
Die vorgeschriebene Bremswirkung muss erzielt werden, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt, ohne ungewöhnliche Schwingungen und ohne ein Blockieren der Räder. Ein Blockieren der Räder ist zulässig, wenn dies ausdrücklich erwähnt ist.

2.1.4.
Verhalten des Fahrzeugs während der Bremsung

2.1.4.1. Bei den Bremsprüfungen, insbesondere bei hoher Geschwindigkeit, ist das allgemeine Fahrzeugverhalten während der Bremsung zu beurteilen.
2.1.4.2. Verhalten des Fahrzeugs bei der Bremsung auf einer Straße mit geringerer Griffigkeit. Das Verhalten von Fahrzeugen der Klassen Tb, R2b, R3b, R4b und S2b auf einer Straße mit verringerter Griffigkeit muss die entsprechenden Anforderungen von Anlage 1 dieses Anhangs oder, wenn das Fahrzeug mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet ist, von Anhang XI erfüllen.

2.2.
Prüfung Typ 0 (normale Prüfung der Bremswirkung bei kalter Bremse)

2.2.1.
Allgemeines

2.2.1.1. Die Bremsen müssen kalt sein. Eine Bremse gilt als kalt, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
2.2.1.1.1.
Die an der Bremsscheibe oder außen an der Trommel gemessene Temperatur beträgt weniger als 100 °C.
2.2.1.1.2.
Bei vollständig gekapselten Bremsen, einschließlich Bremsen im Ölbad, beträgt die außen am Gehäuse gemessene Temperatur weniger als 50 °C;
2.2.1.1.3.
Die Bremsen wurden vor der Prüfung eine Stunde lang nicht benutzt.
2.2.1.2. Bei der Bremsprüfung dürfen die nicht gebremsten Achsen, wenn sie auskuppelbar sind, nicht mit den gebremsten Achsen verbunden sein. Werden jedoch bei einem Fahrzeug mit nur einer gebremsten Achse alle anderen Achsen beim Bremsen automatisch mit dem Antrieb verbunden, gelten alle Räder als gebremst.
2.2.1.3. Die Prüfung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
2.2.1.3.1.
Das Fahrzeug ist auf seine vom Hersteller angegebene maximale zulässige Masse zu beladen, und eine ungebremste Achse muss mit ihrer maximalen zulässigen Achslast beladen sein. Auf die Räder der gebremsten Achse sind die Reifen mit dem größten Durchmesser aufzuziehen, die vom Hersteller für diesen Fahrzeugtyp vorgesehen sind, wenn er seine maximale zulässige Masse aufweist. Sind alle Räder des Fahrzeugs gebremst, muss die Vorderachse die höchste zulässige Achslast aufweisen.
2.2.1.3.2.
Die Prüfung ist mit unbeladenem Fahrzeug zu wiederholen. Zugmaschinen dürfen dabei nur den Fahrer und, wenn nötig, eine weitere Person zur Überwachung der Prüfungsergebnisse befördern.
2.2.1.3.3.
Die für die Prüfungen sowohl bei beladenen als auch bei unbeladenen Fahrzeugen vorgeschriebenen Grenzen für die Mindestbremswirkung sind für die einzelnen Fahrzeugklassen nachstehend angegeben; das Fahrzeug muss die Bestimmungen sowohl hinsichtlich des vorgeschriebenen Bremsweges als auch hinsichtlich der für die in Frage kommende Fahrzeugklasse vorgeschriebenen mittleren Vollverzögerung erfüllen, wobei nicht unbedingt beide Parameter tatsächlich gemessen werden müssen.
2.2.1.3.4.
Die Fahrbahn muss eben sein.

2.2.2.
Prüfung Typ 0 für Fahrzeuge der Klassen T und C

2.2.2.1. Die Prüfung ist bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und mit ausgekuppeltem Motor durchzuführen. Bei der Geschwindigkeit sind gewisse Toleranzen zulässig. Es muss jedoch in jedem Fall die vorgeschriebene Mindestwirkung erreicht werden. Für die Berechnung des vorgeschriebenen maximalen Bremswegs (nach der Bremswegformel) ist die tatsächliche Prüfgeschwindigkeit heranzuziehen.
2.2.2.2. Zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen von Anhang I Nummer 2.2.1.2.4 ist eine Prüfung vom Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor und einer Anfangsgeschwindigkeit von 30 km/h durchzuführen. Bei Betätigung der Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage muss die mittlere Vollverzögerung und die Verzögerung unmittelbar vor dem Stillstand des Fahrzeugs mindestens 1,5 m/s2 betragen. Dieselbe Anforderung gilt bei Vorhandensein einer Hilfsbetätigungseinrichtung nach Anhang I Nummer 2.2.1.2.4. Die Prüfung ist mit beladenem Fahrzeug durchzuführen. Die auf die Betätigungseinrichtung aufgebrachte Kraft darf die zulässigen Werte nicht überschreiten.
2.2.2.3. Bei Fahrzeugen mit einer Lenkstange und einem Sattel oder mit einem Lenkrad und einer Sitzbank bzw. Schalensitzen in einer oder in mehreren Reihen ist, wenn der Hersteller bei der Bremsprüfung nachweist, dass sie mit einer nicht trennbaren Übertragungseinrichtung ausgestattet sind, bei der Prüfung Typ 0 der Motor einzukuppeln.

2.2.3.
Prüfung Typ 0 für Fahrzeuge der Klassen R und S.

2.2.3.1. Die Bremswirkung des Anhängefahrzeugs kann entweder aus der Abbremsung der Zugmaschine mit Anhängefahrzeug und der gemessenen Deichselkraft oder in bestimmten Fällen aus der Abbremsung der Zugmaschine mit Anhängefahrzeug berechnet werden, wobei im letzteren Fall nur das Anhängefahrzeug gebremst wird. Der Motor der Zugmaschine muss bei der Bremsprüfung ausgekoppelt sein.
2.2.3.2. Ist das Anhängefahrzeug mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüstet, darf während der Bremsprüfung der Druck in der Vorratsleitung nicht mehr als 700 kPa betragen, und der Signalwert in der Steuerleitung darf — abhängig von der Ausrüstung — folgende Werte nicht übersteigen:
2.2.3.2.1.
650 kPa in der Druckluft-Steuerleitung;
2.2.3.2.2.
einen digitalen Belastungswert, der 650 kPa (gemäß der Definition in der Norm ISO 11992:2003 einschließlich ISO 11992-2:2003 und Amd.1:2007) in der elektrischen Steuerleitung.
2.2.3.3. Ist das Anhängefahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage ausgestattet:
2.2.3.3.1.
Die vorgeschriebene Mindestbremswirkung muss mit einem Druck von höchstens 11500 kPa am Anschluss der Steuerleitung erzielt werden.
2.2.3.3.2.
Der maximale Druck am Anschluss der Steuerleitung darf 15000 kPa nicht überschreiten.
2.2.3.4. Mit Ausnahme der Fälle nach den Nummern 2.2.3.5 und 2.2.3.6 ist zur Bestimmung der Abbremsung des Anhängefahrzeugs die Messung der Bremsung der Zugmaschine mit dem Anhängefahrzeug und der Deichselkraft notwendig. Die Zugmaschine muss die Anforderungen in Anlage 1 im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Quotienten TM/FM und dem Druck pm erfüllen. Dabei gilt:
TM=
Summe der Bremskräfte am Umfang aller Räder einer Zugmaschine
FM=
gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder einer Zugmaschine
pm=
Druck am Anschluss der Steuerleitung
Die Abbremsung des Anhängefahrzeugs wird nach folgender Formel berechnet: zR = zR + M + D/FR Wobei gilt:
zR=
Abbremsung des Anhängefahrzeugs
zR + M=
Abbremsung der Zugmaschine und des Anhängefahrzeugs
D=
Deichselkraft (Zugkraft D > 0 Druckkraft D < 0)
FR=
gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder des Anhängefahrzeugs
2.2.3.5. Bei Anhängefahrzeugen mit einer durchgehenden oder halb durchgehenden Bremsanlage, bei der sich der Druck in den Bremszylindern während des Bremsens trotz der dynamischen Achslastverlagerung nicht verändert, darf auch nur das Anhängefahrzeug gebremst werden. Die Abbremsung zR des Anhängefahrzeugs wird nach folgender Formel berechnet:zRzRMRFMFRFRR Dabei gilt:
R=

Rollwiderstandswert:

0,02 bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h

0,01 bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

FM=
gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder einer Zugmaschine
FR=
gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder des Anhängefahrzeugs
2.2.3.6. Alternativ dazu kann die Abbremsung des Anhängefahrzeugs auch bestimmt werden, indem nur dieses gebremst wird. In diesem Fall muss der verwendete Druck dem entsprechen, der in den Bremszylindern während der Bremsung der Fahrzeugkombination gemessen wurde.

2.3.
Prüfung Typ I (Prüfung des Absinken der Bremswirkung)

Dieser Prüfungstyp ist nach den Vorschriften der Nummern 2.3.1 oder 2.3.2, je nachdem, was zutrifft, durchzuführen.

2.3.1.
Mit wiederholten Bremsungen

Zugmaschinen der Klassen T und C sind der Prüfung Typ I mit wiederholten Bremsungen zu unterziehen.
2.3.1.1. Zur Prüfung der Betriebsbremsanlage von unter diese Verordnung fallenden Zugmaschinen sind die Bremsen mehrfach nacheinander zu betätigen und wieder zu lösen. Das Fahrzeug muss voll beladen sein und unter den in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Bedingungen geprüft werden:
FahrzeugklasseBedingungen
v1 [km/h]v2 [km/h]Δt [sec]n
T, C80 % vmax½ v16020
Dabei gilt:
v1=
Geschwindigkeit zu Beginn der Bremsung
v2=
Geschwindigkeit am Ende der Bremsung
vmax=
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
n=
Anzahl der Bremsbetätigungen
Δt=
Dauer des Bremszyklus (Zeitraum zwischen dem Beginn einer Bremsung und dem Beginn der nächsten).
2.3.1.2. Lassen die Eigenschaften des Fahrzeugs die Einhaltung der für Δt vorgeschriebenen Dauer nicht zu, kann diese erhöht werden; auf jeden Fall müssen außer der zur Bremsung und Beschleunigung des Fahrzeugs erforderlichen Zeit in jedem Bremszyklus 10 Sekunden zur Stabilisierung der Geschwindigkeit v1 verfügbar sein.
2.3.1.3. Bei diesen Prüfungen muss die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft so bemessen sein, dass bei der ersten Bremsung eine mittlere Vollverzögerung von 3 m/s2 erreicht wird. Diese Kraft muss während aller nachfolgenden Bremsungen gleich groß sein.
2.3.1.4. Während der Bremsungen bleibt der Motor eingekuppelt und das Getriebe in der höchsten Stufe (ausgenommen Schnellgang (overdrive) usw.). Alternativ ist es ebenfalls zulässig, bei der Durchführung der Prüfung während der Bremsbetätigung den Motor gegebenenfalls auszukuppeln.
2.3.1.5. Bei der Wiederbeschleunigung nach erfolgter Bremsung muss das Getriebe so geschaltet werden, dass die Geschwindigkeit v1 in möglichst kurzer Zeit erreicht wird (höchste mit dem Motor und dem Getriebe erreichbare Beschleunigung).
2.3.1.6. Bei Fahrzeugen mit selbsttätigen Nachstelleinrichtungen ist vor der oben beschriebenen Prüfung Typ I die Bremsennachstellung nach dem jeweils zutreffenden Verfahren einzustellen:
2.3.1.6.1.
Bei Fahrzeugen mit Druckluftbremsen muss die Bremsennachstellung so eingestellt sein, dass die selbsttätige Nachstelleinrichtung betriebsbereit ist. Dazu muss der Bremskolbenhub wie folgt eingestellt werden:

so ≥ 1,1 × sre-adjust

(der obere Grenzwert darf einen vom Hersteller empfohlenen Wert nicht überschreiten).

Dabei gilt:

S re-adjust

ist der Nachstellhub nach der Angabe des Herstellers der selbsttätigen Nachstelleinrichtung, d. h. der Hub, bei dem diese beginnt, das Lüftspiel der Bremse bei einem Bremszylinderdruck von 15 % des Betriebsdrucks der Bremsanlage (mindestens jedoch 100 kPa) nachzustellen.

Wenn der technische Dienst ebenfalls der Auffassung ist, dass der Bremskolbenhub nicht gemessen werden kann, ist mit dem technischen Dienst die Anfangseinstellung zu vereinbaren.

In diesem Zustand ist die Bremse bei einem Bremszylinderdruck von 30 % des Betriebsdrucks der Bremsanlage (mindestens jedoch 200 kPa) 50-mal hintereinander zu betätigen. Anschließend ist die Bremse einmal bei einem Bremszylinderdruck von ≥ 650 kPa zu betätigen.

2.3.1.6.2.
Bei Fahrzeugen mit hydraulischen Scheibenbremsen werden Einstellvorschriften nicht für erforderlich gehalten.
2.3.1.6.3.
Bei Fahrzeugen mit hydraulischen Trommelbremsen sind bei der Bremsennachstellung die Angaben des Herstellers zu beachten.

2.3.2.
Mit andauernder Bremsung

2.3.2.1. Die Betriebsbremsanlage von Fahrzeugen der Klassen R1, R2, S1, R3a, R4a und S2a sowie von Fahrzeugen der Klassen R3b und S2b, bei denen die Summe der technisch zulässigen Achslasten 10000 kg nicht überschreitet, sind so zu prüfen, dass die Energiezufuhr zu den Bremsen bei beladenem Fahrzeug dem Wert entspricht, der sich in der gleichen Zeit ergibt, wenn das beladene Fahrzeug mit einer konstanten Geschwindigkeit von 40 km/h ein Gefälle von 7 % auf einer Länge von 1,7 km befährt. Alternativ gilt diese Anforderung bei Fahrzeugen der Klassen R3a, R4a und S2a sowie bei Fahrzeugen der Klassen R3b und S2b, bei denen die Summe der technisch zulässigen Achslasten 10000 kg nicht übersteigt, als erfüllt, wenn diese Fahrzeuge die Prüfung Typ III gemäß Nummer 2.5 bestanden haben.
2.3.2.2. Die Prüfung kann auf einer ebenen Fahrbahn durchgeführt werden, wobei das Anhängefahrzeug von einem landwirtschaftlichen Fahrzeug gezogen wird; während der Prüfung muss die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft so bemessen werden, dass der Widerstand des Anhängefahrzeus aufrechterhalten wird (7 % der stationären Achshöchstlast des Anhängefahrzeugs). Reicht die zur Verfügung stehende Zugkraft nicht aus, kann die Prüfung, wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt, mit einer geringeren Geschwindigkeit auf einer längeren Strecke durchgeführt werden:
Geschwindigkeit (km/h)Strecke (in m)
401700
301950
202500
153100
2.3.2.3. Bei Anhängefahrzeugen mit selbsttätigen Nachstelleinrichtungen ist vor der oben beschriebenen Bremsprüfung Typ I die Bremsennachstellung nach dem Verfahren gemäß Absatz 2.5.4 einzustellen.

2.3.3.
Wirkung bei heißen Bremsen

2.3.3.1. Am Schluss der Bremsprüfung Typ I (Prüfung nach Nummer 2.3.1 oder 2.3.2) wird unter den Bedingungen der Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor (und insbesondere mit einer gleichförmigen Betätigungskraft, die nicht größer als die tatsächlich benutzte mittlere Kraft ist) die Heißbremswirkung der Betriebsbremsanlage ermittelt (u. U. jedoch bei anderen Temperaturbedingungen).
2.3.3.2. Bei Zugmaschinen darf diese Heißbremswirkung nicht unter 80 % der für die betreffende Klasse vorgeschriebenen Bremswirkung und nicht unter 60 % des bei der Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor ermittelten Wertes liegen.
2.3.3.3. Bei Anhängefahrzeugen darf die Bremskraft bei heißen Bremsen am Umfang der Räder, wenn sie bei 40 km/h geprüft wird, bei Anhängefahrzeugen mit einer vmax > 30 km/h nicht weniger als 36 % und bei Anhängefahrzeugen mit einer vmax ≤ 30 km/h nicht weniger als 26 % der maximalen statischen Radlast betragen, und sie darf nicht unter 60 % des Wertes liegen, der in der Prüfung Typ 0 bei derselben Geschwindigkeit gemessen wird.

2.3.4.
Prüfung der Freigängigkeit

Bei Zugmaschinen mit selbsttätigen Nachstelleinrichtungen lässt man nach Abschluss der Prüfungen gemäß Nummer 2.3.3 die Bremsen abkühlen, bis ihre Temperatur der einer kalten Bremse (d. h. ≤ 100 °C) entspricht, und es wird geprüft, ob das Fahrzeug freigängig ist, wozu eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sein muss:
2.3.4.1.
Die Räder sind freigängig (d. h. sie können mit der Hand gedreht werden);
2.3.4.2.
die stabilisierten Temperaturen der Trommeln oder Scheiben steigen nicht um mehr als 80 °C an, wenn das Fahrzeug bei gelösten Bremsen mit einer konstanten Geschwindigkeit von v = 60 km/h oder der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Anhängefahrzeugs, je nachdem welcher Wert niedriger ist, fährt; in diesem Fall gelten die Restbremsmomente als annehmbar.

2.4.
Prüfung Typ II (Prüfung des Fahrzeugverhaltens auf langen Gefällestrecken)

Zusätzlich zu der Prüfung Typ I müssen Zugmaschinen der Klassen Tb und Cb mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 12 t auch die Prüfung Typ II durchlaufen.

2.4.1. Die beladenen Zugmaschinen werden in der Weise geprüft, dass die Energieaufnahme derjenigen entspricht, die während des gleichen Zeitraums bei einer beladenen Zugmaschine entsteht, die mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 30 km/h eine 6 km lange Strecke mit einem Gefälle von 6 % zurücklegt, wobei der entsprechende Gang eingeschaltet sein muss und eine etwaige Dauerbremsanlage zu benutzen ist. Der Gang ist so zu wählen, dass die Drehgeschwindigkeit des Motors (min– 1) den vom Hersteller vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet.

2.4.2. Bei Fahrzeugen, bei denen die Energie allein durch die Motorbremswirkung aufgenommen wird, ist eine Toleranz von 5 km/h bei der Durchschnittsgeschwindigkeit zulässig, dabei ist der Gang einzulegen, der bei einem Gefälle von 6 % eine gleich bleibende Geschwindigkeit möglichst nahe bei 30 km/h ergibt. Erfolgt die Bestimmung der nur vom Motor erbrachten Bremswirkung durch eine Verzögerungsmessung, ist eine Verzögerung von mindestens 0,5 m/s2 ausreichend.

2.4.3. Nach Abschluss der Prüfung wird unter den Bedingungen der Bremsprüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor (jedoch unter möglicherweise anderen Temperaturbedingungen) die Heißbremswirkung der Betriebsbremsanlage ermittelt. Diese Heißbremswirkung muss einen Bremsweg, der nicht über den angegebenen Werten liegt, und eine mittlere Vollverzögerung, die die nachstehend angegebenen Werte nicht unterschreiten darf, ergeben, wobei die Betätigungskraft 60 daN nicht überschreiten darf:
0,15 v + (1,33 v2/115)(Der zweite Ausdruck entspricht einer mittleren Vollverzögerung dm = 3,3 m/s2).

2.5.
Bremsprüfung Typ III (Prüfung des Absinkens der Bremswirkung) für beladene Fahrzeuge der Klassen

2.5.1. R3b, R4b und S2b, wenn die Summe der technisch zulässigen Achslasten mehr als 10000 kg beträgt oder, alternativ, der Klassen

2.5.2. R3a, R4a und S2a, wenn die betreffenden Fahrzeuge nicht nach Nummer 2.3.2 geprüft wurden, und der Klassen

2.5.3. R3b und S2b, wenn die Summe der technisch zulässigen Achslasten 10000 kg nicht übersteigt.

2.5.4.
Prüfung auf der Straße

2.5.4.1. Vor der nachstehend beschriebenen Bremsprüfung Typ III ist die Bremsennachstellung nach dem jeweils zutreffenden Verfahren einzustellen:
2.5.4.1.1.
Bei Anhängefahrzeugen mit Druckluftbremsen muss die Bremsennachstellung so eingestellt sein, das die selbsttätige Nachstelleinrichtung funktionsfähig ist. Dazu muss der Bremskolbenhub wie folgt eingestellt werden:

so ≥ 1,1 × sre-adjust

(der obere Grenzwert darf einen vom Hersteller empfohlenen Wert nicht überschreiten).

Dabei gilt:

sre-adjust
ist der Nachstellhub nach der Angabe des Herstellers der selbsttätigen Nachstelleinrichtung, d. h. der Hub, bei dem diese beginnt, das Lüftspiel der Bremse bei einem Bremszylinderdruck von 100 kPa nachzustellen.

Wenn der technische Dienst ebenfalls der Auffassung ist, dass der Bremskolbenhub nicht gemessen werden kann, ist mit dem technischen Dienst die Anfangseinstellung zu vereinbaren.

In diesem Zustand ist die Bremse bei einem Bremszylinderdruck von 200 kPa 50 Mal hintereinander zu betätigen. Anschließend ist die Bremse einmal bei einem Bremszylinderdruck von ≥ 650 kPa zu betätigen.

2.5.4.1.2.
Bei Anhängefahrzeugen mit hydraulischen Scheibenbremsen werden Einstellvorschriften nicht für erforderlich gehalten.
2.5.4.1.3.
Bei Anhängefahrzeugen mit hydraulischen Trommelbremsen sind bei der Bremsennachstellung die Angaben des Herstellers zu beachten.
2.5.4.2. Für die Prüfung auf der Straße gelten folgende Bedingungen:
Zahl der Bremsungen20
Dauer eines Bremszyklus60 s
Ausgangsgeschwindigkeit zu Beginn der Bremsung60 km/h
BremsungenBei diesen Prüfungen muss die auf die Betätigungseinrichtung aufgebrachte Kraft so eingestellt werden, dass bei der ersten Bremsung eine mittlere Vollverzögerung von 3 m/s2 in Bezug auf die Masse des Anhängefahrzeus PR erreicht wird; diese Kraft muss bei den folgenden Bremsungen gleich groß sein.
Die Abbremsung eines Anhängerfahrzeugs wird nach der Formel unter der Nummer 2.2.3.5 berechnet:zRzRMRFMFRFRR Geschwindigkeit am Ende der Bremsung:v2v1FMF1F24FMF1F2 Dabei gilt:
zR=
Abbremsung des Anhängefahrzeugs
zR+M=
Abbremsung der Fahrzeugkombination (Zugmaschine und Anhängefahrzeug),
R=
Rollwiderstandswert = 0,01
FM=
gesamte statische Normalkraft zwischen der Fahrbahn und den Rädern der Zugmaschine (N),
FR=
gesamte statische Normalkraft zwischen der Fahrbahn und den Rädern des Anhängefahrzeugs (N),
F1=
statische Normalkraft des von den ungebremsten Achsen getragenen Teils der Masse des Anhängefahrzeugs (N),
F2=
statische Normalkraft des von den gebremsten~ Achsen getragenen Teils der Masse des Anhängefahrzeugs (N),
PR=
PR = FR/g
v1=
Ausgangsgeschwindigkeit (km/h)
v2=
Endgeschwindigkeit (km/h)

2.5.5.
Wirkung bei heißen Bremsen

Am Ende der Prüfung nach Nummer 2.5.4 muss die Heißbremswirkung der Betriebsbremsanlage unter den gleichen Bedingungen geprüft werden wie bei der Prüfung Typ 0, allerdings mit unterschiedlichen Temperaturbedingungen und einer Anfangsgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Heißbremskraft am Umfang der Räder darf dann nicht weniger als 40 % der maximalen statischen Radlast und nicht weniger als 60 % des bei der gleichen Geschwindigkeit bei der Prüfung Typ 0 aufgezeichneten Wertes betragen.

2.5.6.
Prüfung der Freigängigkeit

Nach Abschluss der Prüfungen gemäß Nummer 2.5.5 lässt man die Bremsen abkühlen, bis ihre Temperatur der einer kalten Bremse (d. h. < 100 °C) entspricht, und es wird geprüft, ob das Anhängefahrzeug freigängig ist, wozu eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sein muss:
2.5.6.1.
Die Räder sind freigängig (d. h. sie können mit der Hand gedreht werden);
2.5.6.2.
die stabilisierten Temperaturen der Trommeln oder Scheiben steigen nicht um mehr als 80 °C an, wenn das Fahrzeug mit einer konstanten Geschwindigkeit v = 60 km/h bei gelösten Bremsen fährt; in diesem Fall gelten die Restbremsmomente als annehmbar

3.
Wirkung der Bremsanlagen

3.1.
Fahrzeuge der Klassen T und C

3.1.1.
Betriebsbremsanlage

3.1.1.1. Die Betriebsbremsanlage ist unter den Bedingungen der Prüfung Typ 0 in dem Zustand gemäß der nachfolgenden Tabelle zu prüfen:
vmax ≤ 30 km/hvmax > 30 km/h
v= vmax= vmax
s (Meter)≤ 0,15 v + v2/92≤ 0,15 v + v2/130
dm≥ 3,55 m/s2≥ 5 m/s2
F (mit dem Fuß bediente Betätigungseinrichtung)≤ 600 N≤ 600 N
F (mit der Hand bediente Betätigungseinrichtung)≤ 400 N≤ 400 N
Dabei gilt:
vmax=
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
v=
vorgeschriebene Prüfgeschwindigkeit
s=
Bremsweg
dm=
Mittlere Vollverzögerung
F=
Kraft an der Betätigungseinrichtung
3.1.1.2. Bei einer Zugmaschine, die zum Ziehen eines ungebremsten Fahrzeugs der Klasse R oder S zugelassen ist, muss die für die entsprechende Fahrzeugkombination vorgeschriebene Mindestbremswirkung gemäß Nummer 3.1.1.2.1 erreicht werden, wenn das ungebremste Anhängefahrzeug an die Zugmaschine angekuppelt und bis zu der vom Zugmaschinenhersteller angegebenen Höchstmasse beladen ist. Die Bremswirkung der Kombination ist, ausgehend von der höchsten Bremswirkung, die bei der Prüfung Typ 0 von der Zugmaschine allein mit ausgekuppeltem Motor in beladenem und unbeladenem Zustand (fakultativ auch in teilbeladenem Zustand gemäß der Definition des Zugmaschinenherstellers) tatsächlich erreicht wird, rechnerisch nach folgender Formel zu überprüfen (praktische Prüfungen mit einem angekuppelten ungebremsten Anhängefahrzeug sind nicht erforderlich):dMRdMPMPMPR Dabei gilt:
dM+R=
berechnete mittlere Vollverzögerung der Zugmaschine, an die ein ungebremstes Anhängefahrzeug angekuppelt ist, in m/s2,
dM=
maximale mittlere Vollverzögerung der Zugmaschine allein, die bei der Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor erreicht wird, in m/s2,
PM=
Masse der Zugmaschine (falls zutreffend, einschließlich Ballast und/oder Stützlast)
PM_laden=
Masse der Zugmaschine, beladen
PM_par_laden=
Masse der Zugmaschine, teilbeladen
PM_unladen=
Masse der Zugmaschine, unbeladen
PR=
Teil der Höchstmasse, der von den Achsen eines Anhängefahrzeugs ohne Betriebsbremse, das (nach den Angaben des Zugmaschinenherstellers) angekuppelt werden kann, getragen wird
PM+R=
Masse der Kombination (Masse PM + erklärte Masse des ungebremsten Anhängefahrzeugs PR)
Die Mindestbremswirkung der Kombination darf, im beladenen und unbeladenen Zustand, bei Zugmaschinen mit einer vmax > 30 km/h nicht weniger als 4,5 m/s2 und bei Zugmaschinen mit einer vmax ≤ 30 km/h nicht weniger als 3,2 m/s2 betragen. Nach dem Ermessen des Zugmaschinenherstellers kann von dem technischen Dienst eine zusätzliche Prüfung Typ 0 mit der einer Teilbeladung der Zugmaschine entsprechenden Masse gemäß Herstellerangaben durchgeführt werden, um die höchste zulässige Masse eines ungebremsten Anhängefahrzeugs festzulegen, mit der die erforderliche Mindestbremswirkung einer Kombination mit einer solchen „Kombinationsmasse” erreicht wird. Die gemessenen Werte dm für die genannten Beladungszustände und die entsprechenden errechneten Werte dM+R sind in den Prüfbericht einzutragen. Der erklärte Höchstwert für das ungebremste Anhängefahrzeug darf 3500 kg nicht überschreiten.

3.1.2.
Hilfsbremsanlage

Mit der Hilfsbremsanlage müssen, selbst wenn ihre Betätigungseinrichtung auch noch für andere Bremsfunktionen bestimmt ist, ein Bremsweg, der folgende Werte nicht übersteigt, und eine mittlere Vollverzögerung erreicht werden, die die nachstehenden Werte nicht unterschreiten darf:
Zugmaschinen mit einer vmax ≤ 30 km/h:0,15 v + (v2/39)
(der zweite Ausdruck entspricht einer mittleren Vollverzögerung dm = 1,5 m/s2)
Zugmaschinen mit einer vmax > 30 km/h:0,15 v + (v2/57)
(der zweite Ausdruck entspricht einer mittleren Vollverzögerung dm = 2,2 m/s2)
Die vorgeschriebene Wirkung muss erzielt werden, indem auf die Betätigungseinrichtung eine Kraft aufgebracht wird, die bei mit dem Fuß betätigten Betätigungseinrichtungen 600 N und bei mit der Hand betätigten Betätigungseinrichtungen 400 N nicht überschreitet. Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass sie vom Fahrer leicht und rasch bedient werden kann.

3.1.3.
Feststellbremsanlage

3.1.3.1. Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer der anderen Bremsvorrichtungen kombiniert ist, eine beladene Zugmaschine auf einer Steigung oder in einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können. Diese Anforderung muss auch während der Abkühlphase erfüllt werden. Die Abkühlphase gilt als beendet, wenn die Bremsen eine Temperatur von 10 °C über Umgebungstemperatur erreicht haben.
3.1.3.2. Bei Fahrzeugen der Klasse T4.3 muss die Feststellbremsanlage, auch wenn sie mit einer der anderen Bremsvorrichtungen kombiniert ist, eine beladene Zugmaschine auf einer Steigung oder in einem Gefälle von 40 % im Stillstand halten können. Diese Anforderung muss auch während der Abkühlphase erfüllt werden. Die Abkühlphase gilt als beendet, wenn die Bremsen eine Temperatur von 10 °C über Umgebungstemperatur erreicht haben.
3.1.3.3.
Prüfung der Wirkung der heißen und kalten Feststellbremsanlage
Um zu überprüfen, dass die Feststellbremse in der Lage ist, eine beladene Zugmaschine auf einer Steigung und in einem Gefälle gemäß den Nummern 3.1.3.1 und 3.1.3.2 im Stillstand zu halten, sind die Messungen unter folgenden Bedingungen durchzuführen:

Aufheizen der Bremsen auf eine Temperatur ≥ 100 °C (gemessen an der Reibfläche der Scheibe oder der Außenseite der Trommel);

statische Prüfung der heißen Feststellbremsanlage bei einer Temperatur ≥ 100 °C;

statische Prüfung der kalten Feststellbremsanlage bei einer Temperatur ≤ Umgebungstemperatur + 10 °C;

während der Abkühlphase darf die Feststellbremsanlage nicht manuell nachgestellt werden.

Bei Bremsen im Ölbad vereinbaren der Fahrzeughersteller und der technische Dienst, nach welchem Verfahren die Prüfung durchgeführt wird. Das Bewertungsverfahren und die Ergebnisse sind dem Prüfbericht beizufügen. Die statische Prüfung der heißen Feststellbremsanlage kann entfallen, wenn die Feststellbremsanlage allein auf Bremsflächen wirkt, die bei der Betriebsbremsung nicht verwendet werden.
3.1.3.4. Bei Zugmaschinen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen zugelassen ist, muss die Feststellbremsanlage der Zugmaschine die Fahrzeugkombination auf einer Steigung oder in einem Gefälle von 12 % im Stillstand halten können, wenn die Fahrzeugkombination ihre höchste zulässige Masse gemäß Angabe des Herstellers aufweist. Falls die Erfüllung dieser Anforderung an physikalischen Grenzen (z. B. einem begrenzten Reifen/Fahrbahn-Kraftschlussbeiwert, der verhindert, dass die Zugmaschine ausreichend Bremskraft erzeugt, oder einer rein mechanischen Feststellbremsanlage der Zugmaschine, deren Bremskraft nach Nummer 3.1.3.1 nicht ausreicht, um die Kombination im Stillstand zu halten) scheitert, gilt sie als erfüllt, wenn die alternative Anforderung unter Nummer 3.1.3.4.1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.2.1.20 erfüllt ist.
3.1.3.5. Eine Feststellbremsanlage, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, ist zulässig.

3.1.4.
Restbremswirkung bei Ausfall der Übertragungseinrichtung

3.1.4.1. Bei Zugmaschinen der Klasse Tb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h muss die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage bei Ausfall eines Teils seiner Übertragungseinrichtung bei der Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor und einer Betätigungskraft von höchstens 70 daN aus den nachstehenden Ausgangsgeschwindigkeiten für die betreffende Fahrzeugklasse einen Bremsweg und eine mittlere Vollverzögerung gewährleisten, die die jeweiligen nachstehenden Werte nicht überschreiben.
v [km/h]Bremsweg BELADEN — [m]dm [m/s2]Bremsweg UNBELADEN — [m]dm [m/s2]
400,15v10030v21151,30,15v10030v21151,3
Diese Vorschrift darf nicht als Abweichung von der Vorschrift über die Hilfsbremsanlage ausgelegt werden.
3.1.4.2. Die Prüfung der Restbremswirkung ist so durchzuführen, dass die tatsächlichen Ausfallbedingungen in der Betriebsbremsanlage simuliert werden.

3.2.
Fahrzeuge der Klassen R und S

3.2.1.
Betriebsbremsanlage

3.2.1.1.
Prüfvorschrift für Fahrzeuge der Klassen R1 oder S1
Bei Anhängefahrzeugen der Klasse R1 und S1, die mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sind, muss deren Bremswirkung die Anforderungen erfüllen, die für Fahrzeuge der Klassen R2 und S2 festgelegt sind.
3.2.1.2.
Prüfvorschrift für Fahrzeuge der Klasse R2
Ist die Betriebsbremsanlage durchgehend oder halbdurchgehend, muss die Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Kräfte mindestens X % der maximalen statischen Radlast betragen.
X=
50 bei Anhängefahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h
X=
35 bei Anhängefahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h
Ist das Anhängefahrzeug mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüstet, darf während der Bremsprüfung der Druck in der Steuerleitung nicht mehr als 650 kPa (und/oder einen entsprechenden digitalen Belastungswert nach ISO 11992: 2003 einschließlich ISO 11992-2:2003 und Amd. 1:2007 in der elektrischen Steuerleitung) und der Druck in der Vorratsleitung nicht mehr als 700 kPa betragen. Ist das Anhängefahrzeug mit einer hydraulischen Bremsanlage ausgerüstet, darf der Druck in der Steuerleitung während der Bremsprüfung 11500 kPa nicht überschreiten, während der Druck in der Zusatzleitung zwischen 1500 kPa und 1800 kPa liegen muss. Die Prüfung wird mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h oder der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Anhängefahrzeugs durchgeführt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Handelt es sich bei der Bremsanlage um eine Auflaufbremsanlage, muss diese die Vorschriften nach Anhang VIII erfüllen.
3.2.1.3.
Prüfvorschriften für Fahrzeuge der Klassen R3, R4 oder S2
Die Summe der Kräfte an den Umfängen der gebremsten Räder muss mindestens X % der maximalen statischen Radlast betragen.
X=
50 bei Anhängefahrzeugen der Klassen R3, R4 und S2 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
X=
35 bei Anhängefahrzeugen der Klassen R3a, R4a und S2a mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h.
Ist das Anhängefahrzeug mit einer Druckluftbremsanlage ausgerüstet, darf der Druck während der Bremsprüfung in der Steuerleitung nicht mehr als 650 kPa und in der Vorratsleitung nicht mehr als 700 kPa betragen. Die Prüfung wird mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h oder der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Anhängefahrzeugs durchgeführt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Ist der Anhänger mit einer hydraulischen Bremsanlage ausgerüstet, darf der Druck in der Steuerleitung während der Bremsprüfung 11500 kPa nicht überschreiten, während der Druck in der Zusatzleitung zwischen 1500 kPa und 1800 kPa liegen muss.
3.2.1.4. Innerhalb einer Achsgruppe ist das Blockieren der Räder einer Achse bei der Prüfung Typ 0 zulässig. Diese Vorschrift darf nicht als Abweichung von der Vorschrift in Anhang XI Nummer 6.3.1 über das Blockieren der direkt geregelten Räder ausgelegt werden.

3.2.2.
Feststellbremsanlage

3.2.2.1. Die Feststellbremsanlage des Anhängefahrzeugs muss das beladene, vom Zugfahrzeug getrennte Anhängefahrzeug auf einer Steigung oder einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können.
3.2.2.2. Die Anforderungen unter Nummer 3.2.2.1 müssen auch während der Abkühlphase erfüllt werden. Die Abkühlphase gilt als beendet, wenn die Bremsen eine Temperatur von 10 °C über Umgebungstemperatur erreicht haben.
3.2.2.3.
Prüfung der Wirkung der heißen und kalten Feststellbremsanlage
Die Anforderungen gemäß Nummer 3.1.3.3 gelten entsprechend.

3.2.3.
Selbsttätige Bremsanlage

Bei der Prüfung des beladenen Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder 0,8 vmax, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, darf die Wirkung der selbsttätigen Bremsanlage im Fall einer Störung gemäß Anhang I Nummern 2.2.1.17.1 und 2.2.1.18.5 nicht weniger als 13,5 % der maximalen statischen Radlast betragen. Ein Blockieren der Räder ist bei einer Bremswirkung von mehr als 13,5 % zulässig.

3.3.
Ansprech- und Schwelldauer für Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S

3.3.1. Bei allen Fahrzeugen, bei denen die Betriebsbremsanlage vollständig oder teilweise auf eine andere Energiequelle als die Muskelkraft des Fahrers angewiesen ist, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
3.3.1.1.
Bei Schnellbremsung darf die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Betätigung der Betätigungseinrichtung und dem Augenblick, in dem die Bremskraft an der am ungünstigsten gelegenen Achse den für die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht, höchstens 0,6 Sekunden betragen.
3.3.1.2.
Bei Fahrzeugen mit Druckluftbremsanlage, Anhängefahrzeugen mit hydraulischer Bremsanlage oder Zugmaschinen mit hydraulischer Steuerleitung gelten die Anforderungen von Nummer 3.3.1 als erfüllt, wenn das Fahrzeug den Vorschriften von Anhang III entspricht.
3.3.1.3.
Bei Zugmaschinen mit hydraulischer Bremsanlage gelten die Bedingungen von Nummer 3.3.1 als erfüllt, wenn bei einer Schnellbremsung die Verzögerung des Fahrzeugs oder der Druck in dem am ungünstigsten angeordneten Bremszylinder innerhalb von 0,6 Sekunden den für die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht.
3.3.1.4.
Werden bei Zugmaschinen mit nur einer gebremsten Achse alle anderen Achsen beim Bremsen automatisch mit dem Antrieb verbunden, gelten die Anforderungen unter Nummer 3.3.1 als erfüllt, wenn die Zugmaschine sowohl beim Bremsweg als auch bei der mittleren Vollverzögerung die für die betreffende Fahrzeugklasse vorgeschriebenen Werte nach Nummer 3.1.1.1 einhält; allerdings müssen in diesem Fall beide Parameter tatsächlich gemessen werden.

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