ANHANG VI VO (EU) 2015/68

Anforderungen für Feststellbremsanlagen mit mechanischer Bremszylinder-Verriegelungseinrichtung

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet:
1.1.
„mechanische Bremszylinder-Verriegelungseinrichtung” eine Einrichtung, die die Wirkung der Feststellbremsanlage dadurch sicherstellt, dass die Bremskolbenstange mechanisch verriegelt wird. Die mechanische Verriegelung erfolgt durch das Ablassen des komprimierten Fluids in der Verriegelungskammer; diese Einrichtung ist so ausgelegt, dass die Entriegelung durch Wiederherstellung des Drucks in der Verriegelungskammer erfolgen kann.

2.
Anforderungen

2.1. Die mechanische Bremszylinder-Verriegelungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass sie durch Wiederherstellung des Drucks in der Verriegelungskammer gelöst werden kann.

2.2. Nähert sich der Druck in der Verriegelungskammer dem Wert, bei dem die Bremszylinder mechanisch verriegelt werden, muss eine optische oder akustische Warneinrichtung ausgelöst werden. Diese Vorschrift gilt nicht für Anhängefahrzeuge. Bei Anhängefahrzeugen darf der Druck, der die mechanische Verriegelung der Bremszylinder bewirkt, 4 kPa nicht übersteigen. Bei jeder einzelnen Störung in der Betriebsbremsanlage des Anhängefahrzeugs muss es möglich sein, die für die Feststellbremsanlage vorgeschriebene Wirkung zu erzielen. Außerdem müssen die Bremsen des abgekuppelten Anhängefahrzeugs mindestens dreimal gelöst werden können, wenn vor dem Abkuppeln der Druck in der Vorratsleitung 650 kPa betragen hat. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn die Bremsen so eng wie möglich eingestellt sind. Außerdem muss es möglich sein, die Feststellbremsanlage gemäß Anhang I Nummer 2.2.2.10 zu betätigen und zu lösen, wenn das Anhängefahrzeug an die Zugmaschine angekuppelt ist.

2.3. Bei Bremszylindern mit mechanischer Verriegelungseinrichtung muss die Betätigung des Bremskolbens durch die Energie aus einem beliebigen von zwei unabhängigen Energiespeichern gewährleistet sein.

2.4. Ein verriegelter Bremszylinder darf nur gelöst werden können, wenn sichergestellt ist, dass die Bremsanlage nach dem Lösen erneut betätigt werden kann.

2.5. Im Hinblick auf den Ausfall der Energiequelle für die Verriegelungskammer ist eine Hilfsentriegelungseinrichtung (z. B. mechanisch oder mit Hilfe von Druckluft) vorzusehen; diese darf beispielsweise mit der Luft aus einem Fahrzeugreifen gespeist werden.

2.6. Die Betätigungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass bei ihrer Betätigung nacheinander folgende Wirkungen erzielt werden: Anziehen der Bremsen mit der für die Feststellbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung, Verriegelung der angezogenen Bremsen, Aufhebung der zur Betätigung der Bremsen aufgewandten Kraft.

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