ANHANG V VO (EU) 2015/68
Anforderungen für Federspeicherbremsen und damit ausgerüstete Fahrzeuge
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1.
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Bau-, Einbau- und Inspektionsvorschriften
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1.1.
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Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet:- 1.1.1.
- „Federspeicher-Bremsanlagen” Bremsanlagen, bei denen die zur Bremsung erforderliche Energie von einer oder mehreren Federn geliefert wird, die als Energiespeichereinrichtung wirken;
- 1.1.2.
- „Druck” einen Unterdruck, wenn die Spannung der Federn mithilfe einer Unterdruckanlage bewirkt wird.
- 2.
- Allgemeine Anforderungen
Für die Zwecke dieses Anhangs wird, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, davon ausgegangen, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nur bei Vorwärtsfahrt erreicht wird.2.1. Außer unter der unter Nummer 2.2 angegebenen Bedingung darf eine Federspeicher-Bremsanlage nicht als Betriebsbremsanlage dienen. Bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage darf jedoch eine Federspeicher-Bremsanlage benutzt werden, um die Restbremswirkung nach Anhang II Nummer 3.1.4 zu erreichen, falls eine Abstufung der Bremsung durch den Fahrer möglich ist.2.1.1. Federspeicherbremsen dürfen unabhängig von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs als Hilfsbremsanlage verwendet werden, sofern der Fahrer die Bremswirkung abstufen kann und die Wirkungsanforderungen von Anhang II erfüllt sind. Als Ausnahmeregelung dürfen jedoch Federspeicherbremsen, deren Betätigungseinrichtung (z. B. ein Knopf oder ein Schalter) nur die Stellungen „Ein” und „Aus” zulässt und keine Abstufung der Bremswirkung durch den Fahrer erlaubt, als Hilfsbremsanlage verwendet werden, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge 30 km/h nicht übersteigt und folgende Anforderungen erfüllt sind:- 2.1.1.1.
- Der Fahrzeugführer muss die Federspeicherbremsen von seinem Sitz aus betätigen und dabei mindestens eine Hand an der Lenkeinrichtung halten können.
- 2.1.1.2.
- Die Bremswirkung nach Anhang II dieser Verordnung muss erreicht werden.
- 2.1.1.3.
- Die vorgeschriebene Bremswirkung muss erzielt werden, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt, ohne ungewöhnliche Schwingungen und ohne ein Blockieren der Räder.
2.1.2. Unterdruck-Federspeicherbremsanlagen dürfen nicht für Anhängefahrzeuge verwendet werden. Die für das Spannen der Feder zum Lösen der Bremse erforderliche Energie wird vom Fahrer mittels der Betätigungseinrichtung geliefert und gesteuert.
- 2.1.1.1.
- Der Fahrzeugführer muss die Federspeicherbremsen von seinem Sitz aus betätigen und dabei mindestens eine Hand an der Lenkeinrichtung halten können.
- 2.1.1.2.
- Die Bremswirkung nach Anhang II dieser Verordnung muss erreicht werden.
- 2.1.1.3.
- Die vorgeschriebene Bremswirkung muss erzielt werden, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt, ohne ungewöhnliche Schwingungen und ohne ein Blockieren der Räder.
2.2. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 30 km/h kann eine Federspeicher-Bremsanlage als Betriebsbremsanlage verwendet werden, sofern ein Abstufen der Bremswirkung durch den Fahrer möglich ist. Wird eine Federspeicherbremsanlage als Betriebsbremsanlage verwendet, sind folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:- 2.2.1.
- Anforderungen zur Ansprech- und Schwelldauer gemäß Anhang III Abschnitt 6
- 2.2.2.
- bei der engsten möglichen Einstellung der Federspeicherbremse muss es möglich sein:
- 2.2.2.1.
- die Bremse in einer Minute zehnmal zu betätigen, wenn der Motor mit Leerlaufdrehzahl läuft (die Bremsungen müssen innerhalb des genannten Zeitraums gleichmäßig verteilt sein);
- 2.2.2.2.
- die Betriebsbremsanlage sechsmal zu betätigen, wenn der Ausgangsdruck den Einschaltdruck der Energiequelle nicht übersteigt. Die Energiespeichereinrichtungen dürfen während dieser Prüfung nicht aufgefüllt werden. Zusätzlich müssen die Energiespeichereinrichtungen für Nebenverbraucher abgetrennt sein.
- 2.2.3.
- Die Federspeicherbremsen müssen so ausgelegt sein, dass es zu keinen Ausfällen durch Ermüdung kommt. Der Hersteller muss dem technischen Dienst daher Berichte über entsprechende Dauerprüfungen vorlegen.
- 2.2.2.1.
- die Bremse in einer Minute zehnmal zu betätigen, wenn der Motor mit Leerlaufdrehzahl läuft (die Bremsungen müssen innerhalb des genannten Zeitraums gleichmäßig verteilt sein);
- 2.2.2.2.
- die Betriebsbremsanlage sechsmal zu betätigen, wenn der Ausgangsdruck den Einschaltdruck der Energiequelle nicht übersteigt. Die Energiespeichereinrichtungen dürfen während dieser Prüfung nicht aufgefüllt werden. Zusätzlich müssen die Energiespeichereinrichtungen für Nebenverbraucher abgetrennt sein.
2.3. Die leichten Schwankungen der Druckgrenzwerte, die im Versorgungskreislauf der Federspannungskammern auftreten können, dürfen keine erheblichen Schwankungen der Bremskraft zur Folge haben.
2.4. Die folgenden Vorschriften gelten für Zugmaschinen mit Federspeicherbremsen:- 2.4.1.
- Der Versorgungskreislauf der Federspannkammer muss entweder einen eigenen Energievorrat umfassen oder von mindestens zwei unabhängigen Energiespeichern versorgt werden. Die Druckluft-Vorratsleitung oder die hydraulische Zusatzleitung des Anhängefahrzeugs kann von dieser Versorgungsleitung abgezweigt werden, sofern ausgeschlossen ist, dass ein Druckabfall in den genannten Leitungen zu einer Betätigung der Auslöseeinrichtung der Federspeicherbremse führt.
- 2.4.2.
- Nebenverbraucher dürfen nur unter der Bedingung ihre Energie aus der Versorgungsleitung für die Auslöseeinrichtungen der Federspeicherbremsen beziehen, dass ihr Betrieb selbst bei einer Störung in der Energiequelle nicht dazu führt, dass der Energievorrat für die Betätigung der Auslöseeinrichtungen der Federspeicherbremsen unter einen Wert fällt, bei dem noch ein einmaliges Lösen der mittels Federspeicher betätigten Bremsen möglich ist.
- 2.4.3.
- In jedem Fall müssen während des Wiederauffüllens der Bremsanlage von einem Druckwert Null die Federspeicherbremsen ohne Rücksicht auf die Stellung der Betätigungseinrichtung voll betätigt bleiben, bis der Druck in der Betriebsbremsanlage hoch genug ist, um beim beladenen Fahrzeug sicherzustellen, dass durch die Betätigung der Betriebsbremsanlage zumindest die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung erreicht wird.
- 2.4.4.
- Die Federspeicherbremsen dürfen sich, wenn sie betätigt worden sind, erst dann lösen, wenn der Druck in der Betriebsbremsanlage so hoch ist, dass bei dem beladenen Fahrzeug bei Betätigung der Betriebsbremse zumindest die vorgeschriebene Restbremswirkung gemäß Anhang II Nummer 3.1.4 erreicht wird.
2.5. Bei Zugmaschinen muss das System so beschaffen sein, dass die Bremsen mindestens dreimal angelegt und gelöst werden können, wenn der Anfangsdruck in der Federspannkammer gleich dem bauartbedingten Höchstdruck ist. Bei Anhängefahrzeugen mit Druckluftbremsanlagen muss es möglich sein, die Bremsen des abgekuppelten Anhängefahrzeugs mindestens dreimal zu lösen, wobei der Druck in der Vorratsleitung vor dem Abhängen des Anhängefahrzeugs 750 kPa betragen muss. Vor der Prüfung muss jedoch die Hilfsbremse gelöst werden. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn die Bremsen so eng wie möglich eingestellt sind. Außerdem muss es möglich sein, die Feststellbremsanlage gemäß Anhang I Nummer 2.2.2.10 zu betätigen und zu lösen, wenn der Anhänger an das Zugfahrzeug angekuppelt ist.
2.6. Bei Zugmaschinen darf der Druck in der Federspannkammer, bei dem eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, wenn die Bremsen so eng wie möglich eingestellt sind, nicht größer sein als 80 % des Mindestwerts des normal verfügbaren Drucks.
2.7. Bei Anhängefahrzeugen mit Druckluftbremsanlagen darf der Druck in der Federspannkammer, bei dem eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, nicht größer sein als derjenige, der sich nach vier vollen Betätigungen der Betriebsbremsanlage entsprechend Anhang IV Teil A Nummer 1.3 einstellt. Der Anfangsdruck muss 700 kPa betragen.
2.8. Bei Anhängefahrzeugen mit hydraulischer Bremsanlage, in denen zum Druckaufbau in der Federspannkammer keine gespeicherte Energie eingesetzt wird, darf der Druck, bei dem die Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, 1200 kPa nicht übersteigen.
2.9. Bei Anhängefahrzeugen, deren hydraulische Bremsanlagen gespeicherte Energie nutzen, um Druck in der Federspannkammer aufzubauen, darf der Druck in der Federspannkammer, bei dem eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, nicht größer sein, als derjenige, der sich nach vier vollen Betätigungen der Betriebsbremsanlage gemäß Anhang IV Teil C Nummer 1.3 einstellt. Der Anfangsdruck muss 12000 kPa betragen. Darüber hinaus darf der Druck in der Zusatzleitung, bei dem die Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, nicht höher als 1200 kPa sein.
2.10. Fällt der Druck in der Leitung, die die Federspannkammer mit Energie versorgt — mit Ausnahme der Leitungen einer Hilfslöseeinrichtung, die mit einer unter Druck stehenden Flüssigkeit arbeitet —, unter den Wert, bei dem die Bewegung der Teile der Bremsen einsetzt, muss eine optische oder akustische Warneinrichtung ausgelöst werden. Sofern diese Bedingung erfüllt ist, darf die Warneinrichtung auch das Warnsignal nach Anhang I Nummer 2.2.1.29.1.1 umfassen. Diese Vorschrift gilt nicht für Anhängefahrzeuge.
2.11. Ist eine zum Ziehen eines Fahrzeugs der Klassen R und S mit durchgehender oder halb durchgehender Bremsanlage zugelassene Zugmaschine mit einer Federspeicherbremsanlage ausgerüstet, müssen durch die automatische Betätigung der genannten Anlage die Bremsen des Anhängefahrzeugs ausgelöst werden.
2.12. Anhängefahrzeuge, bei denen die Energiespeicher der Druckluftbremsanlage zur Erfüllung der Anforderungen an die selbsttätige Bremse nach Anhang II Nummer 3.2.3 eingesetzt werden, müssen ebenfalls eine der folgenden Anforderungen erfüllen, wenn das Anhängefahrzeug von der Zugmaschine abgekuppelt ist und die Betätigungseinrichtung der Feststellbremse des Anhängefahrzeugs sich in gelöster Stellung befindet (Federspeicherbremsen nicht betätigt):- 2.12.1.
- Sinkt der Druck der Energiespeicher der Betriebsbremsanlage auf einen Wert, der nicht unter 280 kPa liegen darf, muss der Druck in der Federspannkammer auf 0 kPa sinken, damit die Federspeicherbremsen voll betätigt werden. Bei der Überprüfung dieser Vorschrift muss im Energiespeicher der Betriebsbremsanlage ein konstanter Druck von 280 kPa herrschen;
- 2.12.2.
- Sinkt der Druck im Energiespeicher der Betriebsbremsanlage, muss der Druck in Federspannkammer entsprechend abfallen.
- 3.
- Hilfslöseeinrichtung
3.1. Eine Federspeicher-Bremsanlage muss so ausgelegt sein, dass bei einer Störung in diesem System die Bremsen noch gelöst werden können. Diese Bedingung kann durch eine Hilfslöseeinrichtung (pneumatisch, mechanisch usw.) erfüllt werden. Hilfslöseeinrichtungen, die für das Lösen der Bremsen einen Energievorrat benötigen, müssen ihre Energie aus einem Energiespeicher beziehen, der von dem für die Federspeicher-Bremsanlage normalerweise verwendeten Energievorrat unabhängig ist. Sofern die Hilfslöseeinrichtung durch eine getrennte Leitung versorgt wird, darf die Druckluft oder die Hydraulikflüssigkeit in solch einer Hilfslöseeinrichtung auf dieselbe Kolbenfläche in der Federspannkammer wirken, die für die normale Federspeicherbremsanlage benutzt wird. Der Anschluss dieser Leitung an die normale Verbindungsleitung zwischen der Betätigungseinrichtung und den Federspeicherzylindern muss an jedem Federspeicherzylinder unmittelbar vor dem Eingang zur Federspannkammer liegen, wenn er nicht in das Gehäuse des Federspeichers integriert ist. Dieser Anschluss muss eine Einrichtung aufweisen, die eine gegenseitige Beeinflussung der Leitungen verhindert. Die Vorschriften von Anhang I Nummer 2.2.1.5 gelten auch für diese Einrichtung.3.1.1. Im Sinne der Vorschrift nach Nummer 3.1 werden die Teile der Übertragungseinrichtung nicht als störanfällig angesehen, die gemäß Anhang I Nummer 2.2.1.2.7 nicht als bruchanfällig angesehen werden, sofern sie aus Metall oder einem Werkstoff mit ähnlichen Eigenschaften hergestellt sind und bei normalen Bremsungen keiner nennenswerten Verformung unterliegen.
3.2. Ist zur Betätigung der unter Nummer 3.1 erwähnten Hilfseinrichtung ein Werkzeug oder ein Schlüssel erforderlich, sind diese im Fahrzeug mitzuführen.
3.3. Verwendet die Hilfslöseeinrichtung zum Lösen der Federspeicherbremsen gespeicherte Energie, gelten folgende zusätzliche Vorschriften:- 3.3.1.
- Ist die Betätigungseinrichtung für die Hilfslöseeinrichtung der Federspeicherbremsen dieselbe wie die für die Hilfsbrems- oder Feststellbremsanlage, gelten die Bestimmungen unter Nummer 2.4 in allen Fällen.
- 3.3.2.
- Ist die Betätigungseinrichtung für die Hilfslöseeinrichtung der Federspeicherbremsen getrennt von der Betätigungseinrichtung der Hilfsbrems- oder Feststellbremsanlage, gelten die Bestimmungen unter Nummer 2.3 für beide Betätigungseinrichtungen. Die Anforderungen unter Nummer 2.4.4 gelten jedoch nicht für die Hilfslöseeinrichtung der Federspeicherbremsen. Zusätzlich ist die Betätigungseinrichtung für die Hilfslöseeinrichtung so einzubauen, dass sie gegen die Betätigung durch den Fahrzeugführer in seiner normalen Fahrposition geschützt ist.
3.4. Wird in der Hilfslöseeinrichtung Druckluft verwendet, sollte die Einrichtung durch eine separate Betätigungseinrichtung ausgelöst werden und nicht mit der Betätigungseinrichtung der Federspeicherbremse verbunden sein.
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