ANHANG IV VO (EU) 2015/68

Anforderungen für Energiequellen und Energiespeichereinrichtungen von Bremsanlagen und Anhängerbremskupplungen sowie für damit ausgerüstete Fahrzeuge

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet:
1.1.
„hydraulische oder pneumatische Bremsanlage mit Energiespeicher” eine Bremsanlage, bei der die Energie durch eine unter Druck stehende Hydraulikflüssigkeit oder durch Druckluft geliefert wird, die in einer oder mehreren Energiespeichereinrichtungen gespeichert und von einer oder mehreren Druckpumpen oder Verdichtern gespeist wird, welche jeweils mit einer Einrichtung zur Begrenzung des Drucks auf einen (vom Hersteller angegebenen) Höchstwert versehen sind.

A.
DRUCKLUFTBREMSANLAGEN

1.
Größe von Energiespeichereinrichtungen (Energiebehältern)

1.1.
Allgemeine Anforderungen

1.1.1. Fahrzeuge, deren Bremsanlage für den Betrieb auf Druckluft angewiesen ist, müssen mit Behältern versehen sein, die bezüglich ihrer Größe die Anforderungen der Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen.
1.1.2. Ist jedoch die Bremsanlage so ausgelegt, dass es ohne gespeicherte Energie möglich ist, mit der Betriebsbremsanlage eine Bremswirkung zu erzielen, die der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen entspricht, gelten die Vorschriften über die Kapazität der Behälter nicht.
1.1.3. Zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Nummern 1.2 und 1.3 sind die Bremsen möglichst eng einzustellen.

1.2.
Fahrzeuge der Klasse T

1.2.1. Die Druckluftbehälter der Fahrzeuge müssen so ausgelegt sein, dass nach acht vollständigen Betätigungen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage im Druckluftbehälter ein Druck erhalten bleibt, der nicht geringer ist als der Druck, der zur Erzielung der vorgeschriebenen Hilfsbremswirkung erforderlich ist.
1.2.2. Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1.2.2.1.
Der Anfangsdruck in den Behältern muss dem vom Hersteller angegebenen Wert entsprechen. Dieser Wert muss die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten. Der Anfangsdruck ist im Beschreibungsbogen festzuhalten.
1.2.2.2.
Die Behälter dürfen nicht gespeist werden; zusätzlich sind die Behälter für Nebenverbraucher abzutrennen.
1.2.2.3.
Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Fahrzeugs zugelassen sind, ist die Vorratsleitung zu schließen und an die Steuerleitung ein Behälter von 0,5 Liter Inhalt anzuschließen. Vor jeder einzelnen Betätigung der Bremsen ist der Druck in diesem Behälter auf Null zu bringen. Nach der Prüfung gemäß Nummer 1.2.1 darf der Druck in der Steuerleitung nicht unter die Hälfte des Wertes absinken, der bei der ersten Bremsung erzielt wurde.

1.3.
Fahrzeuge der Klassen R und S

1.3.1. Die Behälter von Anhängefahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass der Luftdruck zur Speisung der bremsenden Teile nach acht vollständigen Betätigungen der der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs nicht unter ein Niveau absinkt, das der Hälfte des bei der ersten Bremsung erzielten Wertes entspricht, ohne dass dabei die selbsttätige Bremsanlage oder die Feststellbremsanlage des Anhängefahrzeugs anspricht.
1.3.2. Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1.3.2.1.
Der Behälterdruck zu Beginn der Prüfung muss 850 kPa betragen.
1.3.2.2.
Die Vorratsleitung ist zu schließen; zusätzlich sind die Behälter für Nebenverbraucher abzuschalten.
1.3.2.3.
Während der Prüfung darf der Behälter nicht gespeist werden.
1.3.2.4.
Bei jeder Bremsung muss der Druck in der Steuerleitung 750 kPa betragen.
1.3.2.5.
Bei jeder Bremsung muss der digitale Belastungswert in der elektrischen Steuerleitung einem Luftdruck von 750 kPa entsprechen.

2.
Leistungsfähigkeit der Energiequellen

2.1.
Allgemeine Bestimmungen

Die Verdichter müssen die Anforderungen der nachstehenden Nummern erfüllen.

2.2.
Symbole für diesen Abschnitt

2.2.1.
p1 bezeichnet den Druck, der 65 % des Druckwertes p2 nach Nummer 2.2.2 entspricht.
2.2.2.
p2 bezeichnet den vom Hersteller angegebenen Druckwert nach Nummer 1.2.2.1.
2.2.3.
t1 bezeichnet die für den Anstieg des relativen Drucks von 0 auf p1 erforderliche Zeit; t2 bezeichnet die für den Anstieg des relativen Drucks von 0 auf p2 erforderliche Zeit;

2.3.
Messbedingungen

2.3.1. In allen Fällen muss der Verdichter mit der Drehzahl laufen, die bei der maximalen oder der vom Regler zugelassenen Drehzahl des Motors erzielt wird.
2.3.2. Während der Prüfung zur Ermittlung der Zeiträume t1 und t2 sind die Behälter für Nebenverbraucher abzuschalten.
2.3.3. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen von Fahrzeugen ausgelegt sind, ist das Anhängefahrzeug durch einen Luftbehälter darzustellen, dessen maximaler relativer Druck p (in kPa/100) dem Druck entspricht, der über den Versorgungskreislauf des Zugfahrzeugs bereitgestellt werden kann und dessen Inhalt V (in Litern) durch die Formel p × V = 20 R gegeben ist (wobei R die zulässige Gesamt-Achslast des Anhängefahrzeugs in Tonnen ist).

2.4.
Auswertung der Ergebnisse

2.4.1. Die Zeit t1 für die ungünstigste Energiespeichereinrichtung darf folgende Werte nicht übersteigen:
2.4.1.1.
drei Minuten für Fahrzeuge, die nicht zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs zugelassen sind;
2.4.1.2.
sechs Minuten für Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs zugelassen sind.
2.4.2. Die Zeit t2 für den Behälter mit der geringsten Effizienz darf folgende Werte nicht übersteigen:
2.4.2.1.
sechs Minuten für Fahrzeuge, die nicht zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs zugelassen sind;
2.4.2.2.
neun Minuten für Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs zugelassen sind.

2.5.
Zusätzliche Prüfung

2.5.1. Bei Fahrzeugen, deren Behälter für Nebenverbraucher einen Gesamtinhalt von mehr als 20 % des Gesamtinhalts der Bremsluftbehälter haben, ist eine zusätzliche Prüfung durchzuführen, bei der keine Beeinträchtigung durch die Funktion der Ventile zur Füllung der Behälter für die Nebenverbraucher auftreten darf. Bei dieser Prüfung ist zu ermitteln, ob die Zeit t3 für den Druckanstieg in den Bremsluftbehältern von 0 auf p2 kleiner ist als:
2.5.1.1.
acht Minuten für Fahrzeuge, die nicht zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs zugelassen sind;
2.5.1.2.
elf Minuten für Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs zugelassen sind.
2.5.2. Die Prüfung ist nach den Vorschriften unter den Nummern 2.3.1 und 2.3.3 durchzuführen.

2.6.
Zugmaschinen

2.6.1. Fahrzeuge, an die ein Anhängefahrzeug angekuppelt werden darf, müssen auch den vorstehenden Vorschriften für Fahrzeuge entsprechen, die dafür nicht zugelassen sind. In diesem Fall sind die Prüfungen nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2 und 2.5.1 ohne den Druckbehälter nach Nummer 2.3.3 durchzuführen.

3.
Druckluft-Prüfanschlüsse

3.1. Ein Druckluft-Prüfanschluss ist an einer leicht zugänglichen Stelle möglichst nahe bei dem Behälter mit der geringsten Effizienz im Sinne von Nummer 2.4 anzubringen.

3.2. Die Prüfanschlüsse müssen den Vorschriften von Abschnitt 4 der Norm ISO 3583-1984 entsprechen.

B.
UNTERDRUCKBREMSANLAGEN

1.
Größe von Energiespeichereinrichtungen (Energiebehältern)

1.1.
Allgemeines

1.1.1. Fahrzeuge, bei denen zum Betrieb der Bremsanlage ein Unterdruck erforderlich ist, müssen mit Behältern ausgerüstet sein, die bezüglich ihrer Größe die Anforderungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen.
1.1.2. Wenn es jedoch möglich ist, mindestens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung ohne einen Energievorrat zu erzielen, sind keine Vorratsbehälter mit einer vorgeschriebenen Größe erforderlich.
1.1.3. Zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Nummern 1.2 und 1.3 sind die Bremsen möglichst eng einzustellen.

1.2.
Fahrzeuge der Klassen T und C

1.2.1. Die Behälter von landwirtschaftlichen Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung in den folgenden Fällen sichergestellt ist:
1.2.1.1.
nach acht vollständigen Betätigungen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage, wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe ist, und
1.2.1.2.
nach vier vollständigen Betätigungen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage, wenn der Motor die Energiequelle ist.
1.2.2. Die Prüfung ist nach folgenden Vorschriften durchzuführen:
1.2.2.1.
Das Anfangsenergieniveau in den Behältern muss dem vom Hersteller angegebenen Wert entsprechen. Dieser Wert muss die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten und einem Unterdruck entsprechen, der nicht größer ist als 90 % des von der Energiequelle bereitgestellten Unterdrucks. Das Anfangsenergieniveau ist im Beschreibungsbogen festzuhalten.
1.2.2.2.
Die Behälter dürfen nicht gespeist werden; zudem sind die Behälter für Nebenverbraucher während der Prüfung abzuschalten.
1.2.2.3.
Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs zugelassen sind, ist die Vorratsleitung zu schließen und an die Steuerleitung ein Behälter von 0,5 Liter Inhalt anzuschließen. Nach der Prüfung gemäß Nummer 1.2.1 darf der Unterdruck in der Steuerleitung nicht unter die Hälfte des Wertes abgesunken sein, der nach der ersten Bremsung gemessen wurde.

1.3.
Fahrzeuge der Klassen R1, R2 und S1

1.3.1. Die Behälter, mit denen die Anhängefahrzeuge ausgerüstet sind, müssen so beschaffen sein, dass der an den Verbraucherstellen vorhandene Unterdruck nach einer Prüfung, die vier vollständige Betätigungen der Betriebsbremsanlage des Anhängefahrzeugs umfasst, nicht unter der Hälfte des Wertes liegt, der nach der ersten Bremsung gemessen wurde.
1.3.2. Die Prüfung ist nach folgenden Vorschriften durchzuführen:
1.3.2.1.
Das Anfangsenergieniveau in den Behältern muss dem vom Hersteller angegebenen Wert entsprechen. Dieser Wert muss die für die Betriebsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung gewährleisten. Das Anfangsenergieniveau ist im Beschreibungsbogen festzuhalten.
1.3.2.2.
Die Behälter dürfen nicht gespeist werden; zudem sind die Behälter für Nebenverbraucher während der Prüfung abzuschalten.

2.
Leistungsfähigkeit der Energiequellen

2.1.
Allgemeines

2.1.1. Die Energiequelle muss, ausgehend vom atmosphärischen Umgebungsdruck, in der Lage sein, in den Behältern den unter der Nummer 1.2.2.1 angegebenen Anfangswert innerhalb von drei Minuten zu erreichen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängefahrzeugs zugelassen sind, darf die Zeit, die erforderlich ist, um unter den unter Nummer 2.2 festgelegten Bedingungen diesen Wert zu erreichen, nicht mehr als sechs Minuten betragen.

2.2.
Messbedingungen

2.2.1. Die Drehzahl der Unterdruckquelle muss,
2.2.1.1.
wenn der Fahrzeugmotor die Energiequelle ist, gleich der Leerlaufdrehzahl des Motors bei stehendem Fahrzeug und Leerlaufstellung des Getriebes sein;
2.2.1.2.
wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe ist, gleich 65 % der Höchstleistungsdrehzahl des Motors sein und
2.2.1.3.
wenn die Energiequelle eine Unterdruckpumpe und der Motor mit einem Drehzahlregler ausgestattet ist, gleich 65 % der Abregeldrehzahl des Motors sein.
2.2.2. Soll an ein Fahrzeug ein Anhängefahrzeug mit Unterdruck-Betriebsbremsanlage angekuppelt werden, ist das Anhängefahrzeug durch eine Energiespeichereinrichtung mit einem Fassungsvermögen V (in Litern) zu simulieren (V wird durch nachstehende Formel ermittelt): V = 15 R wobei R die höchstzulässige Gesamtachslast des Anhängefahrzeugs in Tonnen ist.

C.
HYDRAULISCHE BREMSANLAGEN MIT ENERGIESPEICHER

1.
Größe von Energiespeichereinrichtungen

1.1.
Allgemeines

1.1.1. Fahrzeuge, deren Bremsanlage die Verwendung von gespeicherter Energie erfordert, die von einer unter Druck stehenden hydraulischen Flüssigkeit geliefert wird, müssen mit Energiespeichern ausgerüstet sein, die bezüglich ihrer Größe die Vorschriften nach Nummer 1.2 und 1.3 erfüllen. Energiespeichereinrichtungen, die als Pulsationsdämpfer in hydraulischen Bremsanlagen, deren vorgeschriebene Betriebsbremswirkung mithilfe einer Energiequelle erreicht wird, verwendet werden, gelten nicht als Energiespeicher im Sinne dieses Anhangs.
1.1.2. Ist jedoch die Bremsanlage so ausgelegt, dass es ohne gespeicherte Energie möglich ist, mit der Betriebsbremsanlage eine Bremswirkung zu erzielen, die der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen entspricht, gelten die Vorschriften über die Kapazität der Energiespeicher nicht.
1.1.3. Zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Nummern 1.2.1, 1.2.2 und 2.1 sind die Bremsen möglichst eng einzustellen.

1.2.
Fahrzeuge der Klassen T und C

1.2.1. Fahrzeuge mit hydraulischer Bremsanlage mit Energiespeicher müssen nachstehende Anforderungen erfüllen:
1.2.1.1.
Nach acht vollen Betätigungen der Betriebsbremsanlage muss es noch möglich sein, bei der neunten Betätigung mindestens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung zu erzielen.
1.2.1.2.
Die Prüfung ist nach folgenden Vorschriften durchzuführen:

1.2.1.2.1.
Der Ausgangsdruck muss dem vom Hersteller angegebenen Wert entsprechen; er darf jedoch nicht höher als der Einschaltdruck sein.
1.2.1.2.2.
Die Behälter dürfen nicht nachgefüllt werden; zusätzlich müssen Energiespeichereinrichtungen für Nebenverbraucher abgetrennt werden.

1.2.2. Bei Zugmaschinen mit hydraulischer Bremsanlage und Energiespeichern, die die Vorschriften von Anhang I Nummer 2.2.1.4.1 nicht erfüllen können, gelten diese Vorschriften als eingehalten, wenn sie den nachfolgenden Anforderungen genügen:
1.2.2.1.
Nach dem Ausfall einer einzelnen Übertragungseinrichtung muss nach acht vollen Betätigungen der Betriebsbremsanlage bei der neunten Betätigung zumindest noch die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung erzielt werden können, oder es muss, wenn die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene und die Verwendung gespeicherter Energie erfordernde Wirkung durch eine getrennte Betätigungseinrichtung erreicht wird, nach acht vollen Betätigungen bei der neunten Betätigung noch möglich sein, die in Anhang II Nummer 3.1.4 vorgeschriebene Restbremswirkung zu erreichen.
1.2.2.2.
Die Prüfung ist nach folgenden Vorschriften durchzuführen:

1.2.2.2.1.
Bei stillstehender oder bei Leerlauf des Motors arbeitender Energiequelle ist ein Ausfall der Übertragungseinrichtung zu simulieren. Vor dem Ausfall muss in den Energiespeichern ein Druck herrschen, den der Hersteller angeben kann, er darf jedoch nicht höher als der Einschaltdruck sein.
1.2.2.2.2.
Nebenverbraucher und ihre Energiespeicher sind, falls vorhanden, abzutrennen.

1.3.
Fahrzeuge der Klassen R und S

1.3.1. Die Energiespeichereinrichtungen (Energiebehälter) der Anhängefahrzeuge müssen, falls vorhanden, so beschaffen sein, dass die Energie für die Teile, in denen sie zum Einsatz kommt, nach acht vollen Betätigungen der Betriebsbremsanlage der Zugmaschine nicht unter die Hälfte des Wertes absinkt, der bei der ersten Bremsung und ohne Betätigung der selbsttätigen Bremsanlage oder der Feststellbremsanlage des Anhängefahrzeugs erzielt wurde.
1.3.2. Bei der Prüfung sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1.3.2.1.
Der Druck in den Energiespeichereinrichtungen muss zu Beginn der Prüfung 15000 kPa betragen;

1.3.2.1.1.
Bei Anlagen, in denen Energiespeichereinrichtungen zum Einsatz kommen, die bis zu einem maximalen Betriebsdruck von mehr als 15000 kPa aufgefüllt werden, damit die vorgeschriebene Wirkung der Bremsanlage erreicht wird, muss in den Energiespeichereinrichtungen zu Beginn der Prüfung der maximale Druck gemäß den Vorgaben des Herstellers herrschen.

1.3.2.2.
Die Vorratsleitung ist zu verschließen; zusätzlich müssen Energiespeichereinrichtungen für Nebenverbraucher abgetrennt werden;
1.3.2.3.
während der Prüfung darf kein Nachfüllen der Energiespeichereinrichtungen erfolgen.
1.3.2.4.
Bei jeder Bremsung muss der Druck in der hydraulischen Steuerleitung 13300 kPa betragen.

2.
Kapazität der mit Hydraulikflüssigkeit arbeitenden Energiequellen

Die Energiequellen müssen die Anforderungen der nachstehenden Nummern erfüllen:

2.1.
Fahrzeuge der Klassen T und C

2.1.1.
Symbole
2.1.1.1.
p1 bezeichnet den vom Hersteller anzugebenden maximalen Betriebsdruck der Anlage (Abschaltdruck) in den Energiespeichereinrichtungen;
2.1.1.2.
p2 bezeichnet den Druck nach vier vollen Betätigungen mit der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage, ausgehend von p1 ohne Nachfüllen der Energiespeichereinrichtungen;
2.1.1.3.
„t” bezeichnet die Zeit für den Druckanstieg in den Energiespeichereinrichtungen vom Wert p2 auf p1 ohne Betätigung der Betriebsbremsanlage.
2.1.2.
Messbedingungen
2.1.3.
Auswertung der Ergebnisse
Für Zugmaschinen, bei denen das Ankuppeln eines Anhängefahrzeugs nicht zulässig ist, darf die Zeit t 30 s nicht überschreiten.

2.2.
Zugmaschinen mit einer hydraulischen Steuerleitung für Anhängefahrzeuge

2.2.1. Zur Bestimmung der Nachspeisungsrate der Energiequelle ist der gemäß Anhang III Nummer 3.6.2.1 dieser Verordnung vorgeschriebene Anhängefahrzeug-Simulator der Zusatzleitung mit dem Kupplungskopf der hydraulischen Zusatzleitung der Zugmaschine zu verbinden.
2.2.2. Die Prüfung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
2.2.2.1.
Bei der Prüfung muss eine Umgebungstemperatur zwischen 15 °C und 30 °C herrschen.
2.2.2.2.
Der Anhängefahrzeug-Simulator der Zusatzleitung ist vor der Prüfung bei stehendem Motor an das Anschlussstück der Zusatzleitung anzuschließen.
2.2.2.3.
Der Motor der Zugmaschine muss mit einer Drehzahl von 25 % über Leerlaufdrehzahl laufen.
2.2.2.4.
Die Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage der Zugmaschine muss während der Prüfung vollständig gelöst sein.
2.2.3. Die Zeit für den Anstieg des Drucks am Prüfanschluss in der Nähe des weiblichen Anschlusses nach ISO 16028:2006 von 300 kPa auf 1500 kPa darf bei laufendem Motor und vollständig geschlossener Entlüftungseinrichtung 2,5 Sekunden nicht überschreiten.

2.3.
Fahrzeuge der Klassen R und S

Ist ein Anhängefahrzeug zur Unterstützung der Betriebsbremsanlage mit einer Energiespeichereinrichtung ausgerüstet, die während der Betätigung der Betriebsbremse durch den Druck in der Steuerleitung und/oder durch eine am Anhängefahrzeug angebrachte Energiequelle gespeist wird, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.3.1. Die Energiequelle muss vom Zugfahrzeugsimulator gemäß Anhang III Anlage 2 über die elektrische Steckverbindung nach ISO 7638:2003 mit Strom versorgt werden.
2.3.2.
Symbole
2.3.2.1.
pR1 bezeichnet den vom Hersteller anzugebenden maximalen Betriebsdruck der Anlage (Abschaltdruck) in der Energiespeichereinrichtung;
2.3.2.2.
pR2 bezeichnet den Druck nach vier vollständigen Betätigungen der Betriebsbremsanlage der Zugmaschine;
2.3.2.3.
tR bezeichnet die Zeit für den Druckanstieg in der Energiespeichereinrichtung vom Wert pR2 auf pR1 ohne Betätigung der Betriebsbremsanlage der Zugmaschine.
2.3.3.
Messbedingungen
Bei der Prüfung zur Bestimmung der Zeit tR müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.3.3.1.
Der Druck in der Energiespeichereinrichtung zu Beginn der Prüfung muss der Druck pR1 sein.
2.3.3.2.
Die Betriebsbremsanlage ist viermal durch die Steuerleitung des Zugmaschinensimulators zu betätigen.
2.3.3.3.
Bei jeder Bremsung muss der Druck in der Steuerleitung 13300 kPa betragen.
2.3.3.4.
Die Abtrennung der Energiespeichereinrichtungen für Nebenverbraucher darf nur automatisch erfolgen.
2.3.3.5.
Das Ventil zur Speisung der Energiespeichereinrichtung durch den Druck der Steuerleitung muss während der Prüfung geschlossen sein.
2.3.4.
Auswertung der Ergebnisse
Die Zeit tR darf 4 min nicht übersteigen.

3.
Eigenschaften von Warneinrichtungen

Bei stehendem Motor und ab einem Druck, der vom Hersteller angegeben werden kann, jedoch nicht höher sein darf als der Einschaltdruck, darf die Warneinrichtung nach zwei vollständigen Betätigungen der Betriebsbremsanlage nicht ausgelöst werden.

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