ANHANG III VO (EU) 2015/68

Anforderungen für die Messung der Ansprech- und Schwelldauer

1.
Allgemeine Anforderungen

1.1. Die Ansprech- und Schwelldauer der Betriebsbremsanlage wird bei stehendem Fahrzeug ermittelt, wobei der Druck am Eintritt zu der am ungünstigsten gelegenen Bremse gemessen wird. Bei Fahrzeugen mit lastabhängigen Bremskraftreglern sind diese in die Stellung „beladen” zu bringen.

1.2. Bei der Prüfung muss der Hub der Bremszylinder der einzelnen Achsen der engsten Einstellung der Bremsen entsprechen.

1.3. Die gemäß den Nummern 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6.5, 4.1, 4.5.1, 4.5.2, 4.5.3, 5.3.6 und 6.2 ermittelten Ansprech- und Schwelldauern sind auf die nächste Zehntelsekunde zu runden. Beträgt die Ziffer, die die Hundertsteleinheiten angibt, mindestens 5, ist die Ansprech- und Schwelldauer auf das nächsthöhere Zehntel aufzurunden.

1.4. Die Abbildungen in den Anlagen 1 und 2 enthalten Beispiele für die korrekte Konfiguration der Simulatoren für Einstellung und Verwendung.

2.
Zugmaschinen mit Druckluftbremsanlagen

2.1. Zu Beginn jeder Prüfung muss der Druck in den Behältern gleich dem Druck sein, bei dem der Druckregler die Speisung mit Druckluft erneut einschaltet. In Anlagen, die nicht mit einem Regler (z. B. einem Grenzdruckverdichter) ausgestattet sind, muss der Druck in der Energiespeichereinrichtung, die für die in diesem Anhang vorgeschriebenen Prüfungen verwendet wird, zu Beginn jeder Prüfung 90 % des vom Hersteller angegebenen und in Anhang IV Teil A Nummer 1.2.2.1 festgelegten Drucks betragen.

2.2. Die Ansprech- und Schwelldauer ist, als Funktion der Bewegungsdauer (tf), durch mehrere aufeinanderfolgende volle Betätigungen zu ermitteln, dabei ist mit der kürzest möglichen Bewegungsdauer zu beginnen, welche dann auf etwa 0,4 Sekunden erhöht wird. Die ermittelten Werte sind in einem Diagramm darzustellen.

2.3. Maßgebend für die Prüfung ist die Ansprech- und Schwelldauer, die einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden entspricht. Diese Ansprech- und Schwelldauer darf durch Interpolation aus dem Diagramm entnommen werden.

2.4. Bei einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden darf die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Bremszylinder 75 % seines asymptotischen Wertes erreicht, 0,6 Sekunden nicht übersteigen.

2.5. Bei Zugmaschinen mit einer Druckluft-Steuerleitung für Anhängefahrzeuge ist zusätzlich zu den Vorschriften nach Nummer 1.1 die Ansprech- und Schwelldauer am Ende eines 2,5 m langen Schlauches mit 13 mm Innendurchmesser zu messen, der an den Kupplungskopf der Steuerleitung der Betriebsbremsanlage anzuschließen ist. Während dieser Prüfung ist ein Volumen von 385 ± 5 cm3 (dies entspricht dem Volumen eines Schlauches von 2,5 m Länge und 13 mm Innendurchmesser unter einem Druck von 650 kPa) an das Anschlussstück der Vorratsleitung anzuschließen. Länge und Innendurchmesser der Schläuche sind unter Nummer 2.4 in den Prüfbericht einzutragen.

2.6. Die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Bremspedals und dem Augenblick, in dem
2.6.1.
der am Anschlussstück der Druckluft-Steuerleitung gemessene Druck bzw.
2.6.2.
der digitale Belastungswert in der elektrischen Steuerleitung, gemessen nach ISO 11992:2003 einschließlich ISO 11992-2:2003 und Amd.1:2007, x % seines asymptotischen oder Endwertes erreicht, darf nicht mehr betragen als die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werte:

X [%]t [s]

10

75

0,2

0,4

2.7. Bei Zugmaschinen, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen der Klasse R3 oder R4 mit Druckluftbremsanlagen zugelassen sind, ist zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 2.6 die Einhaltung der Vorschriften von Anhang I Nummer 2.2.1.17.2.1 zu überprüfen, wobei folgendermaßen vorzugehen ist:
2.7.1.
Es wird der Druck am Ende eines 2,5 m langen Schlauches mit 13 mm Innendurchmesser gemessen, der an das Anschlussstück der Vorratsleitung angeschlossen ist;
2.7.2.
es wird eine Störung der Steuerleitung am Anschlussstück simuliert;
2.7.3.
die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage wird gemäß Nummer 2.3 in 0,2 Sekunden betätigt.

3.
Zugmaschinen mit hydraulischen Bremsanlagen

3.1. Die Prüfung der Ansprech- und Schwelldauer ist bei einer Umgebungstemperatur zwischen 15 °C und 30 °C durchzuführen.

3.2. Zu Beginn jeder Prüfung muss der Druck in der Energiespeichereinrichtung gleich dem Druck sein, bei dem der Druckregler die Speisung erneut einschaltet. In Anlagen, die nicht mit einem Regler ausgestattet sind (z. B. Hydraulikpumpen mit Druckbegrenzung), muss der Druck in der Energiespeichereinrichtung, die für die in diesem Anhang vorgeschriebenen Prüfungen verwendet wird, zu Beginn jeder Prüfung 90 % des vom Hersteller angegebenen und in Anhang IV Teil C Nummer 1.2.1.2 festgelegten Drucks betragen.

3.3. Die Ansprech- und Schwelldauer ist als Funktion der Bewegungsdauer (tf) durch mehrere aufeinanderfolgende volle Betätigungen zu ermitteln, dabei ist mit der kürzest möglichen Bewegungsdauer zu beginnen, welche dann auf etwa 0,4 Sekunden erhöht wird. Die ermittelten Werte sind in einem Diagramm darzustellen. Bei einer Betriebsbremsanlage, bei deren Betätigung unterstützende Energie entweder gar nicht oder nur in begrenztem Maße zum Einsatz kommt, ist eine Betätigungskraft aufzubringen, die zumindest die vorgeschriebene Wirkung der Betriebsbremsanlage gewährleistet.

3.4. Maßgebend für die Prüfung ist die Ansprech- und Schwelldauer, die einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden entspricht. Diese Ansprech- und Schwelldauer darf durch Interpolation aus dem Diagramm entnommen werden.

3.5. Bei einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden darf die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Bremszylinder 75 % seines Höchstwertes erreicht, 0,6 Sekunden nicht übersteigen. Bei einer vollständig mit Energie betriebenen Betriebsbremsanlage, in der der Bremsdruck im Bremszylinder vorübergehend einen Höchstwert erreicht, der dann auf den mittleren stabilisierten Druck abfällt. ist dieser Mittelwert zur Berechnung des Wertes von 75 % heranzuziehen.

3.6.
Zugmaschinen mit einer hydraulischen Steuerleitung für Anhängefahrzeuge

3.6.1. Zusätzlich zu den Anforderungen der Nummer 1.1 ist die Ansprech- und Schwelldauer mit einem Anhängefahrzeug-Simulator zu messen (siehe Anlage 2 Nummer 1), an den die Kupplungsköpfe der hydraulischen Steuerleitung und der Zusatzleitung der Zugmaschine anzuschließen sind.

3.6.2. Der Anhängefahrzeug-Simulator muss folgende Bestandteile und Merkmale aufweisen:

3.6.2.1.
Anhängefahrzeug-Simulator für die Zusatzleitung
3.6.2.2.
Anhängefahrzeug-Simulator für die Steuerleitung

3.6.3. Die Prüfung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
3.6.3.1.
Die Verbindungsrohre und -schläuche sind vor der Prüfung zu entlüften,
3.6.3.2.
der Motor der Zugmaschine muss mit einer Drehzahl von 25 % über Leerlaufdrehzahl laufen,
3.6.3.3.
die Entlüftungseinrichtung des Anhängefahrzeug-Simulators für die Zusatzleitung muss voll geöffnet sein.

3.6.4. Im Hinblick auf die Messung der Ansprech- und Schwelldauer nach den Nummern 3.3 und 3.4 muss die auf die Betätigungseinrichtung wirkende Kraft so bemessen sein, dass am Kupplungskopf der Steuerleitung mindestens ein Druck von 11500 kPa erreicht wird, wenn der Motor mit einer Drehzahl von 25 % über Leerlaufdrehzahl läuft.

3.6.5. Bei einer Bewegungsdauer von 0,2 Sekunden darf die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck, der an dem — am Kolben-Druckspeicher (oder der gleichwertigen Einrichtung) gelegenen — Prüfanschluss gemessen wird, 75 % seines Höchstwertes nach Nummer 3.5 erreicht, nicht länger als 0,6 Sekunden sein. Der Höchstwert bezieht sich hier allerdings auf den am Prüfanschluss gemessen Druck und nicht auf den Bremsdruck wie bei Nummer 3.5.

4.
Anhängefahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen

4.1. Die Werte für Ansprech- und Schwelldauer des Anhängefahrzeugs sind ohne die Zugmaschine zu messen. Als Ersatz für die Zugmaschine ist ein Simulator erforderlich, an dem die Anschlussstücke der Vorratsleitung und der Druckluft-Steuerleitung und/oder der Steckverbinder der elektrischen Steuerleitung angeschlossen werden.

4.2. Der Druck in der Vorratsleitung muss 650 kPa betragen.

4.3. Der Simulator für Druckluft-Steuerleitungen muss folgende Merkmale aufweisen:
4.3.1.
Er muss einen Luftbehälter von 30 Liter Inhalt haben, der vor jeder Prüfung bis zu einem Druck von 650 kPa aufgefüllt wird und während der Prüfung nicht nachgefüllt werden darf. Der Simulator muss am Ausgang der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage eine Öffnung mit einem Durchmesser von 4,0 mm bis 4,3 mm aufweisen. Das Volumen der Leitung, gemessen von der Öffnung bis einschließlich zum Anschlussstück, muss 385 ± 5 cm3 betragen (dies entspricht dem Volumen eines Schlauchs von 2,5 m Länge und 13 mm Innendurchmesser unter einem Druck von 650 kPa). Die unter Nummer 4.3.3 erwähnten Drücke in der Steuerleitung sind unmittelbar hinter der Öffnung zu messen.
4.3.2.
Die Betätigungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass ihre Wirkung im Betrieb durch den Prüfer nicht beeinflusst wird.
4.3.3.
Der Simulator ist, etwa durch die Wahl der Öffnung gemäß Nummer 4.3.1, so einzustellen, dass bei Anschluss eines Behälters mit einem Volumen von 385 ± 5 cm3 die Zeit für den Druckanstieg von 65 kPa auf 490 kPa (10 % bzw. 75 % des Nenndrucks von 650 kPa) 0,2 ± 0,01 Sekunden beträgt. Bei Anschluss eines Behälters von 1155 ± 15 cm3 an Stelle des vorstehend genannten muss — ohne erneute Justierung — die Zeit für den Druckanstieg von 65 kPa auf 490 kPa 0,38 Sekunden ± 0,02 Sekunden betragen. Zwischen diesen beiden Werten muss der Druck annähernd linear mit der Zeit ansteigen. Die genannten Behälter müssen ohne Zwischenschaltung von flexiblen Schläuchen an die Anschlussstücke angeschlossen werden, wobei der Innendurchmesser der Verbindung mindestens 10 mm betragen muss.
4.3.4.
Die Diagramme in Anlage 1 sind ein Beispiel für die korrekte Konfigurierung des Simulators bei Einstellung und Verwendung.

4.4. Der Simulator, mit dem die Reaktion auf Signale, die über die elektrische Steuerleitung übertragen werden, überprüft wird, muss folgende Merkmale aufweisen:
4.4.1.
Der Simulator muss in der elektrischen Steuerleitung nach ISO 11992-2:2003 und Amd.1:2007 ein digitales Anforderungssignal erzeugen und die geeignete Information über die Stifte 6 und 7 des Steckverbinders nach ISO 7638:2003 an das Anhängefahrzeug übertragen. Zur Messung der Ansprech- und Schwelldauer kann der Simulator auf Wunsch des Herstellers an das Anhängefahrzeug die Information übertragen, dass keine Druckluft-Steuerleitung vorhanden ist und das Anforderungssignal in der elektrischen Steuerleitung von zwei unabhängigen Kreisen erzeugt wird (siehe die Norm ISO 11992-2:2003, Absätze 6.4.2.2.24 und 6.4.2.2.25).
4.4.2.
Die Betätigungseinrichtung der Bremsanlage muss so beschaffen sein, dass ihre Wirkung im Betrieb nicht vom Prüfer beeinflusst wird.
4.4.3.
Bei der Messung der Ansprech- und Schwelldauer muss das vom elektrischen Simulator erzeugte Signal einem linearen Anstieg des Luftdrucks von 0,0 kPa auf 650 kPa in 0,2 ± 0,01 Sekunden entsprechen.

4.5.
Wirkungsanforderungen

4.5.1. Bei Anhängefahrzeugen mit einer Druckluft-Steuerleitung darf die Zeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der vom Simulator in der Steuerleitung erzeugte Druck 65 kPa erreicht, und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Bremszylinder des Anhängefahrzeugs 75 % seines asymptotischen Wertes erreicht, nicht mehr als 0,4 Sekunden betragen.

4.5.1.1. Anhängefahrzeuge mit Druckluft-Steuerleitung und elektrischer Steuer-Übertragungseinrichtung sind mit dem elektrischen Strom zu prüfen, die dem Anhängefahrzeug über den Steckverbinder nach ISO 7638:2003 (Fünfstift- oder Siebenstift-Steckverbinder) zugeführt wird.

4.5.2. Bei Anhängefahrzeugen mit einer elektrischen Steuerleitung darf die Zeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das vom Simulator erzeugte Signal den 65 kPa entsprechenden Wert überschreitet, und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Bremszylinder des Anhängefahrzeugs 75 % seines asymptotischen Wertes erreicht, nicht mehr als 0,4 Sekunden betragen.

4.5.3. Bei Anhängefahrzeugen mit einer Druckluft- und einer elektrischen Steuerleitung sind Ansprech- und Schwelldauer für jede Steuerleitung nach dem entsprechenden Verfahren gemäß den Nummern 4.5.1.1 und 4.5.2 getrennt zu messen.

5.
Anhängefahrzeuge mit hydraulischen Bremsanlagen

5.1. Die Prüfungen sind bei einer Umgebungstemperatur zwischen 15 °C und 30 °C durchzuführen.

5.2. Die Ansprech- und Schwelldauer des Anhängefahrzeugs ist ohne Zugmaschine zu messen. Zur Simulation der Zugmaschine sind die Anschlussstücke der Steuer- und der Vorratsleitung an einen Zugmaschinensimulator anzuschließen. Ist das Anhängefahrzeug mit einer elektrischen Steckverbindung nach Anhang I Nummer 2.1.5.1.3 ausgerüstet, muss diese ebenfalls mit dem Zugmaschinensimulator verbunden werden (siehe Anlage 2 Nummer 2).

5.3. Der Zugmaschinensimulator muss folgende Merkmale aufweisen:
5.3.1.
Der Zugmaschinensimulator muss mit den Verbindungen gemäß Anhang I Nummern 2.1.5.1.1 bis 2.1.5.1.3, bezogen auf die Zugmaschine, ausgerüstet sein.
5.3.2.
Wenn der Zugmaschinensimulator aktiviert wird (z. B. durch einen elektrischen Schalter)

5.3.2.1.
muss am Anschlussstück der Steuerleitung ein Druck von 11500 + 500 kPa erzeugt werden,
5.3.2.2.
muss am Anschlussstück der Zusatzleitung ein Druck von 1500 + 300 kPa erzeugt werden.

5.3.3.
Ist die Steuerleitung des Anhängefahrzeugs nicht angeschlossen, muss der Zugmaschinensimulator in der Lage sein, am Anschlussstück der Steuerleitung innerhalb von 0,2 Sekunden nach der Aktivierung (etwa durch einen elektrischen Schalter) einen Druck von 11500 kPa zu erzeugen.
5.3.4.
Die im Zugmaschinensimulator verwendete Hydraulikflüssigkeit muss eine Viskosität von 60± 3 mm2/s bei einer Temperatur von 40± 3 °C aufweisen (etwa eine hydraulische Flüssigkeit nach der Norm SAE 10W30). Während der Prüfung mit dem Zugmaschinensimulator darf die Temperatur der Hydraulikflüssigkeit 45 °C nicht überschreiten.
5.3.5.
Ist das Anhängefahrzeug zwecks Erfüllung der Anforderungen für die Betriebsbremsanlage mit hydraulischen Energiespeichereinrichtungen ausgerüstet, sind diese vor der Messung der Ansprech- und Schwelldauer auf den vom Hersteller im Prüfbericht angegebenen Druckwert aufzuladen, um die vorgeschriebene Mindestwirkung der Betriebsbremse zu erzielen.
5.3.6.
Ist der Zugmaschinensimulator an die Steuerleitung des Anhängefahrzeugsimulators (gemäß Nummer 3.6.2) angeschlossen, ist der Zugmaschinensimulator so zu kalibrieren, dass die Zeit zwischen der Aktivierung des Zugmaschinensimulators und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck im Kolben-Druckspeicher (oder der gleichwertigen Einrichtung) der Steuerleitung des Anhängefahrzeug-Simulators 11500 kPa erreicht, 0,6+ 0,1 Sekunden beträgt. Damit diese Wirkung erzielt wird, ist der Durchsatz des Zugmaschinensimulators anzupassen (z. B. mithilfe eines Durchsatzreglers). Die Verbindungsrohre der Steuerleitung des Anhängefahrzeugs sind vor dieser Kalibrierung zu entlüften.
5.3.7.
Die Betätigungseinrichtung des Zugmaschinensimulators muss so ausgelegt sein, dass ihre Wirkung durch den Prüfer nicht beeinflusst wird.

5.4.
Wirkungsanforderungen

5.4.1. Ist der kalibrierte Zugmaschinensimulator (siehe Nummer 5.3.6) mit dem Anhängefahrzeug verbunden, darf die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Aktivierung des Zugmaschinensimulators (z. B. durch einen elektrischen Schalter) und dem Zeitpunkt, an dem der Druck in dem am ungünstigsten gelegenen Bremszylinder 75 % seines Höchstwertes erreicht, nicht länger als 0,6 Sekunden sein. Erreicht in einer Betriebsbremsanlage der Bremsdruck im Bremszylinder vorübergehend einen Höchstwert, der anschließend auf den mittleren stabilisierten Druckwert abfällt, ist für die Berechnung des Wertes von 75 % der Wert des mittleren stabilisierten Drucks heranzuziehen.

6.
Zugmaschinen, deren Betriebsbremsanlage mit Federspeichern ausgerüstet ist

6.1. Bei der Messung der Ansprech- und Schwelldauer müssen die Federspeicher so eng wie möglich eingestellt sein. Der dieser Prüfanforderung entsprechende Anfangsdruck in der Federspannkammer ist vom Hersteller anzugeben.

6.2. Die Zeit zwischen dem Betätigen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremse (Bremsen vollständig gelöst) und dem Zeitpunkt, zu dem der Druck in der Federspannkammer des ungünstigsten Bremszylinders einen Druck erreicht, der 75 % der vorgeschriebenen Bremswirkung entspricht, darf nicht länger als 0,6 Sekunden sein.

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