Artikel 1 VO (EU) 2015/703

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält einen Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch sowie mit harmonisierten Vorschriften für den Betrieb der Gasfernleitungsnetze.

(2) Diese Verordnung gilt für Netzkopplungspunkte. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Daten findet Artikel 13 auf die in Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 definierten maßgeblichen Punkte Anwendung. Artikel 17 gilt außer für Netzkopplungspunkte auch für andere Punkte im Fernleitungsnetz, an denen die Gasqualität gemessen wird. Artikel 18 gilt für Fernleitungsnetze. Vorbehaltlich eines Beschlusses der nationalen Behörden kann diese Verordnung auch auf Ein- und Ausspeisepunkte mit Drittländern angewandt werden.

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Netzkopplungspunkte zwischen Mitgliedstaaten, wenn für einen dieser Mitgliedstaaten eine Ausnahme auf der Grundlage des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG gilt, soweit die betreffenden Mitgliedstaaten nichts Abweichendes vereinbart haben.

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