Präambel VO (EU) 2015/703
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind mehrere Aufgaben des Europäischen Verbunds der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber ( „ENTSOG” ) und der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (der „Agentur” ) festgelegt. Dazu zählt auch die Entwicklung europaweiter Netzkodizes in den in Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Bereichen, die von allen Fernleitungsnetzbetreibern anzuwenden sind.
- (2)
- Um einen effizienten Gashandel und eine effiziente Gasfernleitung in allen Fernleitungsnetzen der Union zu fördern und zu erleichtern und somit die Binnenmarktintegration zu stärken, sollte gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ein Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch nach dem in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beschriebenen Verfahren auf der Grundlage eines vom ENTSOG entwickelten und von der Agentur empfohlenen Entwurfs erlassen werden.
- (3)
- Eine mangelnde technische, betriebliche und kommunikationsbezogene Harmonisierung könnte Hindernisse für den freien Gasaustausch in der Union nach sich ziehen und so die Marktintegration behindern. Unionsvorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch sollten die erforderliche Harmonisierung in diesen Bereichen ermöglichen und somit zu einer wirksamen Marktintegration führen. Im Hinblick darauf sowie zur Erleichterung der geschäftlichen und betrieblichen Zusammenarbeit benachbarter Fernleitungsnetzbetreiber sollte diese Verordnung Bestimmungen über Netzkopplungsverträge, die zu verwendenden Einheiten, die Gasqualität, die Odorierung und den Datenaustausch enthalten. Die darin vorgesehenen Vorschriften und Verfahren sollten es ermöglichen, im Interesse eines effizienten Gashandels und -transports in den Erdgasfernleitungsnetzen der Union einen angemessenen Grad an Harmonisierung zu erreichen.
- (4)
- Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber sollten die Transparenz und die Zusammenarbeit verstärken, wenn Unterschiede in der Gasqualität oder bei den Odorierungspraktiken zwischen den beiden Seiten eines Netzkopplungspunktes zu einem Hindernis für die Integration der Gasmärkte werden könnten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Gasqualität und Odorierung, gelten unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten.
- (5)
- Die Bestimmungen dieser Verordnung für die Gasqualität sollten unbeschadet der Annahme einer europaweiten Norm für hochkalorisches Gas, die derzeit gemäß dem Normungsauftrag M/400 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) entwickelt wird, wirksame Lösungen ermöglichen.
- (6)
- Die in den Artikeln 13, 17 und 18 festgelegten Vorschriften für die Interoperabilität sollen dazu beitragen, die Marktintegration gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sicherzustellen, und gelten nicht nur für Netzkopplungspunkte.
- (7)
- Artikel 13 der vorliegenden Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Einheiten oder Bezugsbedingungen, die die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) verwenden. Die betroffenen Parteien können die im Anhang enthaltene Umrechnungstabelle gemäß der Norm EN ISO 13443 „Erdgas — Standardbezugsbedingungen” verwenden.
- (8)
- Kapitel V dieser Verordnung sollte zu einem angemessenen Grad an Harmonisierung des Datenaustauschs führen, um die Vollendung eines funktionierenden europäischen Gasbinnenmarktes, die Versorgungssicherheit sowie einen angemessenen und sicheren Zugang zu Informationen zu gewährleisten und so grenzübergreifende Fernleitungstätigkeiten zu erleichtern.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Ausschusses.
- (10)
- Der ENTSOG sollte die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachten und analysieren und seine Erkenntnisse der Agentur melden, damit diese ihre Aufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erfüllen kann —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).
- (3)
Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10).
- (4)
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
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