Artikel 13 VO (EU) 2015/703

Gemeinsame Einheiten

(1) Jeder Fernleitungsnetzbetreiber verwendet bei jedem Austausch und jeder Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 die in diesem Artikel genannten Einheiten.

(2) Für die Parameter Druck, Temperatur, Volumen, Brennwert, Energie und den Wobbeindex verwenden die Fernleitungsnetzbetreiber folgende Einheiten:

a)
Druck: bar
b)
Temperatur: °C (Grad Celsius)
c)
Volumen: m3
d)
Brennwert (GCV): kWh/m3
e)
Energie: kWh (auf der Grundlage des GCV)
f)
Wobbeindex: kWh/m3 (auf der Grundlage des GCV)

Hinsichtlich des Drucks geben die Fernleitungsnetzbetreiber an, ob sich die Werte auf den absoluten Druck (bar (a)) oder den relativen Druck (bar (g)) beziehen.

Als Bezugsbedingungen für das Volumen gelten 0 °C und 1,01325 bar (a). Hinsichtlich des GCV, der Energie und des Wobbeindex ist die Standard-Verbrennungsbezugstemperatur 25 °C.

Bei jeder Mitteilung von Daten über das Volumen, den Brennwert und den Wobbeindex geben die Fernleitungsnetzbetreiber an, unter welchen Bezugsbedingungen diese Werte berechnet wurden.

(3) In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nur mit einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist, können die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber und die Parteien, mit denen sie kommunizieren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer nationalen Regulierungsbehörden vereinbaren, für den Datenaustausch im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 andere Bezugsbedingungen zugrunde zu legen.

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