Artikel 14 VO (EU) 2015/703

Zusätzliche Einheiten

Die Fernleitungsnetzbetreiber und die Parteien, mit denen sie im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 kommunizieren, können vereinbaren, beim Austausch oder der Veröffentlichung von Daten neben den gemeinsamen Einheiten weitere Einheiten oder Bezugsbedingungen zugrunde zu legen. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung zwischen Bezugsbedingungen auf der Grundlage der tatsächlichen Gaszusammensetzung. Sind die relevanten Daten über die Gaszusammensetzung nicht verfügbar, müssen die angewandten Umrechnungsfaktoren mit dem Anhang im Einklang stehen, der auf der Norm EN ISO 13443 „Erdgas — Standardbezugsbedingungen” in der jeweils anwendbaren Fassung beruht.

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