Artikel 15 VO (EU) 2015/703

Umgang mit Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität

(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten zusammen, um Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität zu vermeiden. Diese von den Fernleitungsnetzbetreibern im normalen Betrieb eingeleiteten und getroffenen Maßnahmen können unter anderem den Abtausch und die Beimischung von Gas umfassen.

(2) Kann eine Beschränkung des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber nicht vermieden werden und wird dies von den nationalen Regulierungsbehörden festgestellt, können die Behörden die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichten, binnen zwölf Monaten die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Schritte in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a)
Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen ohne Änderung der Spezifikationen für die Gasqualität, wie z. B. Gasflusszusagen und Gasbehandlung, um die festgestellte Beschränkung zu beseitigen;
b)
gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen zu bestimmen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind;
c)
Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;
d)
Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;
e)
Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags zur Beseitigung der festgestellten Beschränkung, der auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruht und einen Zeitplan für die Umsetzung enthält, bei den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes beteiligten Mitgliedstaats zur Information.

Können sich die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber nicht auf eine Lösung einigen, unterrichtet jeder Fernleitungsnetzbetreiber umgehend die für ihn zuständige nationale Regulierungsbehörde.

(3) Vor der Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe e konsultiert jede nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Bei der Annahme ihrer Entscheidung berücksichtigt jede nationale Regulierungsbehörde die Ansichten der benachbarten nationalen Regulierungsbehörden, um in gegenseitigem Einvernehmen eine koordinierte Entscheidung zu treffen.

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