Artikel 23 VO (EU) 2015/703
Umsetzung der gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch
(1) Die Bereitstellung und Nutzung der in Artikel 21 genannten gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch durch die Fernleitungsnetzbetreiber erfolgt in Abhängigkeit von den Anforderungen an den Datenaustausch gemäß Artikel 20 Absatz 2.
(2) Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lösungen für den Datenaustausch zwischen einem Fernleitungsnetzbetreiber und den betroffenen Gegenparteien und stehen diese Lösungen im Einklang mit Artikel 22 sowie mit den Anforderungen an den Datenaustausch gemäß Artikel 20 Absatz 2, so können die vorhandenen Lösungen für den Datenaustausch nach einer Konsultation der Netznutzer und vorbehaltlich der Zustimmung der für den Fernleitungsnetzbetreiber zuständigen nationalen Regulierungsbehörde auch weiterhin genutzt werden.
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