Artikel 24 VO (EU) 2015/703
Entwicklungsverfahren für gemeinsame netztechnische Instrumente
(1) Der ENTSOG entwickelt für jede Anforderung an den Datenaustausch gemäß Artikel 20 Absatz 2 ein gemeinsames netztechnisches Instrument gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und veröffentlicht dieses auf seiner Website. Das gemeinsame netztechnische Instrument spezifiziert die für die jeweilige Anforderung an den Datenaustausch relevante gemeinsame Lösung für den Datenaustausch. Zudem kann ein gemeinsames netztechnisches Instrument Spezifikationen für geschäftliche Anforderungen sowie Leitlinien für die Versionsverwaltung und die Umsetzung enthalten.
(2) Der ENTSOG legt ein transparentes Verfahren für die Entwicklung aller gemeinsamen netztechnischen Instrumente fest. Der ENTSOG führt zu jedem gemeinsamen netztechnischen Instrument eine Konsultation durch.
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