Artikel 5 VO (EU) 2015/703

Muster-Netzkopplungsvertrag

(1) Bis zum 30. Juni 2015 entwickelt und veröffentlicht der ENTSOG den Entwurf eines Musters für einen Netzkopplungsvertrag, der die in den Artikeln 6 bis 10 dargelegten Standardbestimmungen und -bedingungen umfasst.

(2) Jede nationale Regulierungsbehörde kann der Agentur bis zum 31. August 2015 eine Stellungnahme zur Übereinstimmung des Musters mit nationalem Recht übermitteln. Die Agentur nimmt bis zum 31. Oktober 2015 zu dem vom ENTSOG entwickelten Muster Stellung, wobei sie den Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gebührend Rechnung trägt. Der ENTSOG berücksichtigt die Stellungnahme der Agentur und veröffentlicht das endgültige Muster bis zum 31. Dezember 2015 auf seiner Website.

(3) Können sich benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber in ihren Netzkopplungsverträgen über eine oder mehrere der in den Artikeln 6 bis 10 dargelegten Bestimmungen und Bedingungen nicht gemäß Artikel 3 einigen, so schließen sie den Netzkopplungsvertrag hinsichtlich der Bestimmungen, bei denen sie keine Einigung erzielen konnten, auf der Grundlage des vom ENTSOG entwickelten Musters.

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