Artikel 6 VO (EU) 2015/703

Vorschriften für die Gasflusskontrolle

(1) Hinsichtlich der Kontrolle des Gasflusses sind benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet,

a)
sicherzustellen, dass Vorschriften festgelegt werden, die einen kontrollierbaren, genauen, vorhersehbaren und effizienten Gasfluss über den Netzkopplungspunkt unterstützen;
b)
sicherzustellen, dass Vorschriften für die Steuerung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt und zur Minimierung von Abweichungen von dem sich aus dem Abgleichsverfahren ergebenden Fluss festgelegt werden;
c)
den Fernleitungsnetzbetreiber zu benennen, der für die Steuerung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt verantwortlich ist. Können sich die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber nicht auf eine Benennung einigen, ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der die Ausrüstung zur Gasflussregelung betreibt, in Zusammenarbeit mit dem/den anderen Fernleitungsnetzbetreiber(n) für die Steuerung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt verantwortlich.

(2) Im Hinblick auf die Steuerung des Gasflusses treffen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber für jeden Netzkopplungspunkt und jede Stunde des Gastages eine Entscheidung über Menge und Richtung des Gasflusses.

Der gemäß Absatz 1 Buchstabe c benannte Fernleitungsnetzbetreiber ist für die Steuerung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt auf folgende Weise verantwortlich, sofern die vertraglichen Pflichten hinsichtlich des Drucks von allen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern eingehalten werden:

a)
hinreichend genau, um die Steuerungsdifferenz zu minimieren; und
b)
hinreichend stabil zur effizienten Nutzung der Gasfernleitungsnetze.

(3) Bei der Entscheidung der benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern über Menge und Richtung des Gasflusses berücksichtigen sie

a)
das Ergebnis des Abgleichsverfahrens;
b)
die Korrektur im Rahmen des operationellen Ausgleichskontos;
c)
alle Vereinbarungen über eine effiziente Gasflusskontrolle zwischen den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern, z. B. hinsichtlich des Hoch- oder Herunterfahrens, des Mindestgasflusses, einer etwaigen Teilung des Flusses an einem virtuellen Kopplungspunkt und/oder Änderungen der Flussrichtung oder der betrieblichen Kosteneffizienz;
d)
jegliche Vereinbarung zum Umgang mit Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität gemäß Artikel 15 und/oder aufgrund von unterschiedlichen Odorierungspraktiken gemäß Artikel 19.

(4) Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann beschließen, die Gasmenge oder die Gasflussrichtung oder beides zu ändern, falls dies erforderlich ist, um

a)
die für den Netzkopplungspunkt geltenden Sicherheitsbestimmungen aus nationalem Recht oder Unionsrecht einzuhalten;
b)
Anforderungen zu erfüllen, die in Präventions- und Notfallplänen festgelegt sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entwickelt wurden;
c)
zu reagieren, wenn das Netz des Betreibers von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).

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