Artikel 8 VO (EU) 2015/703

Vorschriften für das Abgleichsverfahren

(1) Hinsichtlich des Abgleichsverfahrens legen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber Folgendes fest:

a)
detaillierte Vorschriften für das Abgleichsverfahren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Vereinbarungen über die tägliche/stündliche Nominierung;
b)
die Vorschriften für die Mitteilung und Verarbeitung der relevanten Daten durch die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber zur Berechnung der verarbeiteten und bestätigten Gasmengen für die Netznutzer und der Gasmenge, deren Durchfluss an dem/den Netzkopplungspunkt(en) eingeplant werden muss.

(2) Nominierungen und Renominierungen werden gemäß den folgenden Vorgaben verwaltet:

a)
Die Anwendung einer Abgleichsregel muss für jedes Paar von Netznutzern auf beiden Seiten des Netzkopplungspunktes zu identischen bestätigten Mengen führen, wenn die verarbeiteten Mengen nicht abgestimmt werden;
b)
die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber können vereinbaren, eine andere Abgleichsregel als die „Regel der niedrigeren Menge” beizubehalten oder einzuführen, sofern sie diese Regel veröffentlichen und den Netznutzern Gelegenheit geben, zur vorgeschlagenen Abgleichsregel in einem Zeitraum von mindestens zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung Stellung zu nehmen;
c)
die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber legen ihre jeweiligen Rollen im Abgleichsverfahren fest, indem sie angeben, ob sie als einleitender oder als abgleichender Übertragungsnetzbetreiber fungieren;
d)
die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber legen den anwendbaren Zeitplan für das Abgleichsverfahren innerhalb des Nominierungs- oder Renominierungszyklus fest, da das gesamte Abgleichsverfahren nach Beginn des Nominierungs- oder Renominierungszyklus nicht länger als zwei Stunden dauern sollte, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

i)
die Daten, die mit den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern auszutauschen sind, damit die Netznutzer vor dem Ende des Nominierungs- oder Renominierungszyklus über ihre bestätigten Mengen informiert werden können, und die mindestens die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Daten umfassen;
ii)
das unter Ziffer i festgelegte Datenaustauschverfahren muss es den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern ermöglichen, alle Berechnungs- und Kommunikationsschritte genau und rechtzeitig auszuführen.

(3) Bei der Verarbeitung von Nominierungen für einen Netzkopplungspunkt stellen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber sicher, dass der Gasfluss auf beiden Seiten des Netzkopplungspunktes auf einheitliche Weise berechnet wird, wobei jede vorübergehende Kapazitätsverringerung aus einem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Grund auf einer oder beiden Seiten des Netzkopplungspunktes zu berücksichtigen ist.

(4) In jedem Netzkopplungsvertrag ist hinsichtlich des Datenaustauschs für das Abgleichsverfahren Folgendes festzulegen:

a)
die Nutzung des Datenaustauschs zwischen den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern für das Abgleichsverfahren;
b)
die in dem Datenaustausch für das Abgleichsverfahren enthaltenen harmonisierten Informationen, die mindestens folgende Angaben umfassen müssen:

i)
Angabe des Netzkopplungspunktes;
ii)
Angabe des Netznutzers oder gegebenenfalls seines Portfolios;
iii)
Angabe der Partei, die Gas an den Netznutzer liefert oder von diesem erhält, oder gegebenenfalls Angabe ihres Portfolios;
iv)
Anfangs- und Endzeitpunkt des Gasflusses, für den der Abgleich erfolgt;
v)
Gastag;
vi)
verarbeitete und bestätigte Mengen;
vii)
Gasflussrichtung;

(5) Soweit von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern in ihrem Netzkopplungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt:

a)
Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden die „Regel der niedrigeren Menge” an. Die Anwendung dieser Regel als Rückfallregel darf nur dann eingeschränkt werden, wenn die in Anhang I Nummer 2.2.3.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Bedingungen erfüllt sind und wenn ihre Anwendung das Angebot einer festen Kapazität im Rahmen der Engpassmanagementverfahren verhindern würde;
b)
der Fernleitungsnetzbetreiber mit Kontrolle über die Ausrüstung zur Gasflusskontrolle ist der abgleichende Fernleitungsnetzbetreiber;
c)
die Fernleitungsnetzbetreiber führen die Schritte des Abgleichsverfahrens in der folgenden Reihenfolge durch:

i)
Berechnung und Übermittlung der verarbeiteten Gasmengen durch den einleitenden Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von 45 Minuten nach Beginn des Nominierungs- bzw. Renominierungszyklus;
ii)
Berechnung und Übermittlung der bestätigten Gasmengen durch den abgleichenden Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von 90 Minuten nach Beginn des Nominierungs- bzw. Renominierungszyklus;
iii)
Übermittlung der bestätigten Gasmengen an die Netznutzer und Planung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt durch die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von zwei Stunden nach Beginn des Nominierungs- bzw. Renominierungszyklus. Diese aufeinanderfolgenden Schritte gelten unbeschadet der in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 festgelegten Vorschriften über die Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen sowie unbeschadet Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels.

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