Artikel 9 VO (EU) 2015/703

Vorschriften für die Zuweisung der Gasdifferenzmengen

(1) Hinsichtlich der Zuweisung der Gasdifferenzmengen legen die Fernleitungsnetzbetreiber Vorschriften fest, die die Übereinstimmung der zugewiesenen Mengen auf beiden Seiten des Netzkopplungspunktes gewährleisten.

(2) Soweit in dem Netzkopplungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, verwenden die Fernleitungsnetzbetreiber ein operationelles Ausgleichskonto. Der Fernleitungsnetzbetreiber mit Kontrolle über die Messausrüstung berechnet das operationelle Ausgleichskonto mit validierten Mengen neu und teilt es dem/den benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) mit.

(3) Wenn ein operationelles Ausgleichskonto verwendet wird, gilt Folgendes:

a)
Die Steuerungsdifferenz wird einem operationellen Ausgleichskonto der benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber zugeordnet, und die Zuweisungen jedes benachbarten Fernleitungsnetzbetreibers zu ihren jeweiligen Netznutzern entsprechen den bestätigten Mengen;
b)
der Saldo des operationellen Ausgleichskontos der benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber ist so nah wie möglich bei null zu halten;
c)
die Obergrenzen des operationellen Ausgleichskontos müssen den besonderen Merkmalen jedes Netzkopplungspunktes und/oder der gekoppelten Fernleitungsnetze Rechnung tragen, insbesondere

i)
den physischen Merkmalen des Netzkopplungspunktes;
ii)
der Netzpufferkapazität jedes Fernleitungsnetzes;
iii)
den technischen Gesamtkapazitäten am Netzkopplungspunkt;
iv)
der Gasflussdynamik in den gekoppelten Fernleitungsnetzen.

Werden die festgelegten Grenzen des operationellen Ausgleichskontos erreicht, können die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber eine Anhebung dieser Grenzen vereinbaren, um Zuweisungen an Netznutzer vorzunehmen, die deren bestätigten Mengen entsprechen, oder den Netznutzern ansonsten Mengen zuweisen, die in einem bestimmten Verhältnis zur gemessenen Menge stehen.

(4) Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber können vereinbaren, eine Zuweisungsregel ohne ein operationelles Ausgleichskonto beizubehalten oder einzuführen, sofern sie diese Regel veröffentlichen und den Netznutzern einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten nach Veröffentlichung der Zuweisungsregel zur Stellungnahme gewähren.

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