Artikel 1 VO (EU) 2015/730

Änderungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

8a.
„Versicherungsgesellschaft” hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50)(*);

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

1. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den gebietsansässigen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften, Verwahrstellen und den Spitzeninstituten der Bankengruppen, die vom EZB-Rat als berichtende Gruppen gemäß Absatz 4 benannt wurden und über ihre Berichtspflichten gemäß Absatz 5 in Kenntnis gesetzt wurden (nachfolgend zusammengefasst die „tatsächlichen Berichtspflichtigen” und einzeln der „tatsächliche Berichtspflichtige” ).

2. Wenn ein Geldmarktfonds, ein Investmentfonds, eine FMKG oder eine Versicherungsgesellschaft nach seinem/ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, sind seine/ihre Vertreter oder bei Fehlen einer formalisierten Vertretungsregelung Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht für seine/ihre Handlungen haftbar sind, für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen Daten verantwortlich.

b)
Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

2a. Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus

a)
den Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets errichtet und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen, deren Mutterunternehmen sich außerhalb dieses Gebiets befinden;
b)
den Zweigniederlassungen der in Buchstabe a bezeichneten Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind;
c)
den Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, deren Hauptverwaltung sich jedoch außerhalb des EWR befindet.

Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, die im Gebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind und deren Hauptverwaltung sich im EWR befindet, gehören also nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen.

3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Die MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen stellen ihrer betreffenden NZB einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende oder zum Monatsende bereit und gemäß Absatz 5 über Finanztransaktionen im Referenzmonat oder -quartal oder die zur Ableitung solcher Transaktionen benötigten statistischen Daten über eigene Wertpapierbestände mit einem ISIN-Code gemäß Anhang I Teil 2. Diese Daten werden vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet.

b)
Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

2a. Die betreffende NZB verlangt von den Verwahrstellen gemäß ihren Meldeanweisungen die vierteljährliche oder monatliche Meldung einzelner Wertpapierdaten und Anlegerdaten über Positionen zum Quartals- oder Monatsende und gemäß Absatz 5 über Finanztransaktionen im Referenzquartal oder -monat über die Wertpapiere mit einem ISIN-Code, die sie für Versicherungsgesellschaften aufbewahren.

2b. Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden, stellen die Versicherungsgesellschaften der betreffenden NZB jährlich entweder aggregierte Daten oder einzelne Wertpapierdaten über zum Jahresende bestehende Positionen an Wertpapieren mit ISIN-Code bereit, aufgegliedert gemäß Anhang I Teil 8 nach inländischem Gesamtbestand der Versicherungsgesellschaft und Gesamtbestand ihrer Zweigstellen in jedem einzelnen EWR-Land und außerhalb des EWR. In diesem Fall machen Versicherungsgesellschaften, die zu den jährlichen Meldungen beitragen, mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets aus.

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Die Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung, einschließlich Ausnahmeregelungen davon, gelten unbeschadet der Berichtspflichten gemäß a) Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), b) der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8), c) der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) und d) der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50).

d)
Es werden folgende Absätze 8 bis 11 eingefügt:

8. Die betreffende NZB verlangt von den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen die vierteljährliche Meldung der Daten, die gemäß Anhang I Teil 6 unter der Rubrik „Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe” (auf Basis von Einzelwertpapieren) benötigt werden, nach Artikel 3 Absatz 3 über die Wertpapiere mit einem ISIN-Code, die ihre Gruppe aufbewahrt, und nach Artikel 3 Absatz 6 über die Wertpapiere ohne einen ISIN-Code, die ihre Gruppe aufbewahrt.

9. Die NZBen können Daten über Wertpapierbestände, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, aus den folgenden Daten, die gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen erhoben werden, beziehen:

a)
Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die NCAs an NZBen übermittelt haben, gleichviel ob die NZB und die NCA getrennt eingerichtet oder innerhalb desselben Instituts gemäß den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen zwischen beiden Behörden integriert sind, oder
b)
Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die die Berichtspflichtigen direkt und gleichzeitig an eine NZB und an eine NCA übermittelt haben.

10. Wenn eine Vorlage für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften nach Maßgabe dieser Verordnung enthält, haben NZBen zur Gewährleistung der Datenqualität Zugang zum gesamten Inhalt der Vorlage.

11. Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen schließen, um eine zentrale Erhebung von Informationen durch die betreffende NCA vorzusehen, die sowohl die Anforderungen an die Datenerhebung gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen als auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen an die Datenerhebung im Einklang mit nationalem Recht und dem harmonisierten Referenzrahmen, der durch die EZB definiert werden kann, erfüllt.

4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag pro Sektor oder Teilsektor der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften bzw. Verwahrstellen 40 % nicht überschreitet.”

b)
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
können die NZBen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern in Bezug auf Positionen der gemeinsame Beitrag pro Sektor oder Teilsektor der ausgenommenen MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen gegenüber den nationalen Beständen der MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften bzw. Verwahrstellen 5 % nicht überschreitet;
.

c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Die NZBen können Kreditinstitute vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten ausnehmen, sofern der gemeinsame Beitrag gegenüber dem Gesamtbetrag der von ausgenommenen Kreditinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere in Bezug auf Positionen 5 % nicht überschreitet; dieser Schwellenwert kann jedoch für die ersten zwei Jahre nach Beginn der Meldung gemäß dieser Verordnung auf 15 % angehoben werden.

d)
Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

2a. Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 nach den folgenden Grundsätzen gewähren:

a)
Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen auf der Grundlage der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code gewähren, sofern der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Versicherungsgesellschaften gegenüber dem Gesamtbetrag der Wertpapiere in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Positionen 5 % nicht überschreitet.
b)
Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen auf der Grundlage der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code gewähren, sofern

i)
der gemeinsame Beitrag der ausgenommenen Versicherungsgesellschaften gegenüber dem Gesamtbetrag der Wertpapiere in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Positionen 20 % nicht überschreitet und
ii)
die Daten, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 direkt gemeldet werden, und die Daten, die die Verwahrstellen für Bestände der keinen direkten Meldepflichten unterliegenden Versicherungsgesellschaften melden, zusammen auf Einzelwertpapierbasis mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in jedem einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets erfassen.

e)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

3. Die NZBen können allen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code weniger als 2 % der von Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen.

4. Die NZBen können allen FMKGs Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 1 gewähren, sofern ihre Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code weniger als 2 % der von FMKGs des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere ausmachen.

f)
In Absatz 5 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:

c)
Die NZBen können Verwahrstellen vollständig oder teilweise von den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 2a ausnehmen, sofern die Daten, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 direkt gemeldet werden, und die Daten, die die Verwahrstellen für Bestände der keinen direkten Meldepflichten unterliegenden Versicherungsgesellschaften melden, zusammen auf Einzelwertpapierbasis mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in jedem einzelnen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets erfassen.

g)
Es wird folgender Absatz 6a eingefügt:

6a. Die NZBen können den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 8 gewähren, sofern sie die von diesen Spitzeninstituten zu meldenden Daten aus Daten ableiten können, die aus anderen Quellen erhoben werden.

h)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

7. Die NZBen können Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8), der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) oder der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden, oder wenn die NZBen die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen anderweitig ableiten können.

5.
Es wird folgender Artikel 7a eingefügt:

Artikel 7a Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung

Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, welche die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert haben, benachrichtigen sie die betreffende NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierungsmaßnahme über das Verfahren, das sie durchzuführen gedenken, um ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

6.
Es wird folgender Artikel 10a eingefügt:

Artikel 10a Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/730 (EZB/2015/18)(**)

1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, beginnt die erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/730 (EZB/2015/18) mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2015 beziehen.

2. Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2016 beziehen.

3. Die erstmalige Meldung durch die Verwahrstelle gemäß Artikel 3 Absatz 2a beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2016 beziehen.

4. Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2b beginnt mit den jährlichen Daten, die sich auf das Referenzjahr 2016 beziehen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).

(**)

Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (EZB/2015/18) (ABl. L 116 vom 7.5.2015, S. 5).

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