Präambel VO (EU) 2015/730

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um der Europäischen Zentralbank (EZB) angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des Teilsektors Versicherungsgesellschaften in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets” ), zur Verfügung zu stellen, wurden den Versicherungsgesellschaften durch die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50)(3) neue statistische Berichtspflichten auferlegt. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24)(4) geändert werden, um statistische Berichtspflichten für die Wertpapierbestände der Versicherungsgesellschaften festzulegen. Um den Meldeaufwand gering zu halten, sollten nationale Zentralbanken (NZBen) befugt sein, die Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) mit den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 zu kombinieren.
(2)
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Daten über die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften, die von den NZBen für statistische Zwecke nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhoben werden, und den Daten, die von den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) für Aufsichtszwecke gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) festgelegten Rahmen erhoben werden. Artikel 70 der Richtlinie 2009/138/EG sieht vor, dass die NCAs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der genannten Richtlinie Informationen an NZBen und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in deren Eigenschaft als Währungsbehörden übermitteln können. Im Hinblick auf das allgemeine Mandat der EZB gemäß Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung” ), im Bereich Statistik mit anderen Stellen zusammenzuarbeiten, und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie zur Vermeidung von Aufgabenüberschneidungen können die NZBen die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) zu meldenden Daten so weit wie möglich von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen einer etwaigen Kooperationsvereinbarung zwischen der betreffenden NZB und der betreffenden NCA erhoben werden.
(3)
Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) (nachfolgend das „ESVG 2010” ) eingerichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen müssen die Aktiva und Passiva der institutionellen Einheiten im Sitzland gemeldet werden. Um den Meldeaufwand gering zu halten, können die Wertpapierbestände der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Hauptverwaltungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, mit den Wertpapierbeständen der Hauptverwaltungen zusammengefasst werden, wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden. In diesem Fall sollten zur Überwachung ihrer Größe sowie etwaiger Abweichungen von dem im ESVG 2010 festgelegten Sitzlandprinzip in geringem Umfang Daten über Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften erhoben werden.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)

ABl. C 72 vom 28.2.2015, S. 3.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).

(5)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

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