ANHANG I VO (EU) 2015/730

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)
Punkt 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die MFIs, Investmentfonds und Verwahrstellen, die Daten über eigene Wertpapierbestände oder von ihnen für gebietsansässige Anleger verwahrte Wertpapiere melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze:”

;

b)
Punkt 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„FMKGs und Versicherungsgesellschaften liefern statistische Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze:”

.

2.
Teil 2 erhält folgende Fassung:

TEIL 2

Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.3), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds” (F.52) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände gemeldet. Sie werden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II gemeldet:
a)
Daten für die Felder 1 und 2 werden gemeldet;
b)
Daten werden gemäß Punkt i oder ii wie folgt gemeldet:

i)
falls MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen einzelne Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 6 gemeldet; oder
ii)
falls MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen keine einzelnen Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für das Feld 6 gemeldet, sofern dies von der betreffenden NZB verlangt wird.

Die betreffende NZB kann von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1 und 3 anstatt Daten gemäß Punkt a zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b auch Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 7 gemeldet. Die betreffende NZB kann von den finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen verlangen, auch Daten für die Felder 2b, 3 und 4 zu melden.
FeldBeschreibung
1ISIN-Code
2Stückzahl oder aggregierter Nominalwert
2bQuotierungsbasis
3Marktwert
4Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen
5Finanzielle Transaktionen
6Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert
7Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert

3.
Teil 3 wird wie folgt geändert:

a)
Vor der Tabelle wird folgender Satz eingefügt:

„Verwahrstellen, die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2a melden, melden außerdem Daten für Feld 9 oder Feld 10.”

b)
Die Tabelle erhält folgende Fassung:

Feld Beschreibung
1 ISIN-Code
2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert
2b Quotierungsbasis
3

Sektor des Inhabers:

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Sonstige Finanzinstitute (S.125) ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126), firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)(1)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15)(2)

4 Marktwert
5 Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen
6 Finanzielle Transaktionen
7 Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert
8 Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert
9 Inhabereinrichtung
10 Inhabereinrichtung ist unmittelbar berichtspflichtig

4.
Teil 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der letzte Satz erhält folgende Fassung:

„Die betreffende NZB kann von den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen verlangen, auch Daten für die Felder 2b, 3 und 6 zu melden.”

b)
Die Tabelle erhält folgende Fassung:

Feld Beschreibung Alternative Meldemöglichkeiten
1 ISIN-Code
i)
Auf Gruppen-ebene
ii)
Gebietsansässige und nicht-gebietsansässige Unternehmen getrennt erfasst
iii)
Nach Unter-nehmen
2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert
2b Quotierungsbasis
3 Marktwert
4 Gebietsansässige /nicht-gebietsansässige Unternehmen
5 Unternehmen der Gruppe
6 Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe

5.
Teil 7 wird wie folgt geändert:

a)
Punkt 1 erhält folgende Fassung:

Für jedes Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „kurzfristige Schuldverschreibungen”  (F.31), „langfristige Schuldverschreibungen” (F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds”  (F.52) zugewiesen wurde, können Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen gemeldet werden. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:

.

b)
In Punkt a erhalten i und ii folgende Fassung:

i)
Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6, 7 und 9 bis 15 und entweder für das Feld 16 oder für die Felder 17 und 18 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder
ii)
aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6, 7 und 9 bis 15 und entweder Daten für das Feld 16 oder für die Felder 17 und 18 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

c)
Punkt b erhält folgende Fassung:

b)
Für Verwahrstellen, die Daten über Wertpapiere melden, die sie für gebietsansässige finanzielle Anleger, die nicht verpflichtet sind, ihre Wertpapierbestände zu melden, und für nichtfinanzielle Anleger halten, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i)
Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 und 8 bis 15 und entweder für das Feld 16 oder für die Felder 17 und 18 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder
ii)
aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 und 8 bis 15 und entweder Daten für das Feld 16 oder für die Felder 17 und 18 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

Verwahrstellen, die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2a melden, melden außerdem Daten für Feld 22 oder Feld 23.

d)
Es wird folgender Punkt c hinzugefügt:

c)
Für Spitzeninstitute von Bankgruppen, die Daten über Wertpapiere melden, die von ihrer Gruppe, einschließlich nicht-gebietsansässiger Unternehmen, gehalten werden, können vierteljährliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i)
Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden) und für die Felder 6 und 9 bis 15 für das Referenzquartal auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder
ii)
aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden) und für die Felder 6 und 9 bis 15 für das Referenzquartal.

Daten gemäß i und ii werden im Einklang mit einer der folgenden Optionen gemeldet:

i)
aggregiert für die gesamte Gruppe; oder
ii)
getrennt für gebietsansässige und für nicht-gebietsansässige Unternehmen der Gruppe. In diesem Fall werden auch Daten für das Feld 19 gemeldet; oder
iii)
getrennt nach jedem Unternehmen der Gruppe. In diesem Fall werden auch Daten für das Feld 20 gemeldet.

Die betreffende NZB kann von den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen verlangen, auch Daten für Feld 21 zu melden.

e)
Die Tabelle erhält folgende Fassung:

Feld Beschreibung
1 Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)
2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert(3)
3 Quotierungsbasis
4 Kurswert
5 Marktwert
6

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Investmentfonds (F.52)

7

Sektor oder Teilsektor der Anleger, die Daten über eigene Wertpapierbestände melden:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

Versicherungsgesellschaften (S.128)

8

Sektor oder Teilsektor der Anleger, die von Verwahrstellen gemeldet werden:

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften ausgenommen monetäre Finanzinstitute, Investmentfonds, finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125 + S.126 + S.127)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)(4)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15)(5)

9

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften ausgenommen monetäre Finanzinstitute, Investmentfonds, finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125 + S.126 + S.127)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Untergliederung von S.125)

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.128 + S.129)(6)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15)(7)

10 Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen
11 Untergliederung nach Land des Anlegers
12 Untergliederung nach Land des Emittenten
13 Nominalwährung des Wertpapiers
14 Emissionsdatum
15 Fälligkeit
16 Finanzielle Transaktionen
17 Bereinigungen infolge Neubewertung
18 Sonstige Volumenänderungen
19 Gebietsansässige/nicht-gebietsansässige Unternehmen
20 Unternehmen der Gruppe
21 Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe
22 Inhabereinrichtung
23 Inhabereinrichtung ist unmittelbar berichtspflichtig

6.
Es wird folgender Teil 8 hinzugefügt:

TEIL 8

Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.3), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds” (F.52) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von Versicherungsgesellschaften mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände jährlich gemeldet. Sie werden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II gemeldet:
a)
Melden die Versicherungsgesellschaften Daten auf der Basis von Einzelwertpapieren, werden Daten für die Felder 1, 2 und 4 gemeldet.
b)
Die betreffende NZB kann von den finanziellen Anlegern, die zu den Versicherungsgesellschaften gehören, auch die Meldung von Daten für die Felder 2b und 3 verlangen.
c)
Melden die Versicherungsgesellschaften aggregierte Daten, werden Daten für die Felder 3 und 4 bis 8 gemeldet.
FeldBeschreibung
1ISIN-Code
2Stückzahl oder aggregierter Nominalwert
2bQuotierungsbasis
3Marktwert
4Untergliederung der Inhaber nach geografischem Gebiet (einzelne EWR-Länder, Länder außerhalb des EWR)
5

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Investmentfonds (F.52)

6

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften ausgenommen monetäre Finanzinstitute, Investmentfonds, finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125 + S.126 + S.127)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Untergliederung von S.125)

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.128 + S.129)(8)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15)(9)

7Untergliederung nach Land des Emittenten
8Nominalwährung des Wertpapiers

Fußnote(n):

(1)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat” (S.1311), „Länder” (S.1312), „Gemeinden” (S.1313) und „Sozialversicherung” (S.1314) getrennt erfasst.

(2)

Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren „private Haushalte” (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck” (S.15) getrennt zu erfassen.

(3)

Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).

(4)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat” (S.1311), „Länder” (S.1312), „Gemeinden” (S.1313) und „Sozialversicherung” (S.1314) getrennt erfasst.

(5)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „private Haushalte” (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck” (S.15) getrennt gemeldet.

(6)

Wenn verfügbar, werden die Sektoren „Versicherungsgesellschaften” (S.128) und „Altersvorsorgeeinrichtungen” (S.129) getrennt gemeldet.

(7)

Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren „private Haushalte” (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck” (S.15) getrennt zu erfassen.

(8)

Wenn verfügbar, werden die Sektoren „Versicherungsgesellschaften” (S.128) und „Altersvorsorgeeinrichtungen” (S.129) getrennt gemeldet.

(9)

Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren „private Haushalte” (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck” (S.15) getrennt zu erfassen.

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