ANHANG II VO (EU) 2015/730
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Tabelle in Teil 1 erhält folgende Fassung:
Kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale - 1.
- Schuldverschreibungen (F.3)
Schuldverschreibungen sind begebbare Finanzinstrumente, die als Schuldtitel dienen. Schuldverschreibungen weisen folgende Merkmale auf:
- a)
- das Datum der Begebung, an dem das Wertpapier emittiert worden ist;
- b)
- einen Ausgabekurs, zu dem die Anleger bei der Erstemission gezeichnet haben;
- c)
- ein Rückzahlungsdatum oder Fälligkeitsdatum, an dem die vertraglich vereinbarte Rückzahlung des Kreditbetrages fällig ist;
- d)
- einen Rückkaufpreis oder Nennwert, d. h. den Betrag, den der Emittent dem Inhaber bei Fälligkeit zahlen muss;
- e)
- eine ursprüngliche Fälligkeit, d. h. den Zeitraum vom Datum der Ausgabe bis zur vertraglich festgelegten Abschlusszahlung;
- f)
- eine verbleibende oder Restlaufzeit, d. h. den Zeitraum vom Bezugsdatum bis zur vertraglich festgelegten Abschlusszahlung;
- g)
- einen nominalen Zinssatz, den der Emittent dem Inhaber des Wertpapiers zahlt. Der nominale Zinssatz kann für die gesamte Laufzeit des Wertpapiers festgelegt sein oder in Abhängigkeit von der Inflation, den Zinssätzen oder den Preisen für Vermögenswerte schwanken. Wechsel und Nullkuponschuldverschreibungen werfen hingegen keinen Kuponzins ab;
- h)
- Kupontermine, an denen der Emittent an die Wertpapierinhaber den Kuponzins auszahlt;
- i)
- den Ausgabepreis, den Rückkaufpreis und den Kuponzins; sie können entweder auf Landeswährung oder auf Fremdwährungen lauten (oder in ihnen abgewickelt werden).
Die Einstufung von Wertpapieren, mit der die Bonität einzelner Wertpapieremissionen anzeigt, wird von anerkannten Agenturen auf der Basis von Bewertungsstufen vergeben.
Das unter Punkt c) genannte Fälligkeitsdatum kann mit der Umwandlung einer Schuldverschreibung in eine Aktie zusammenfallen. In diesem Zusammenhang bedeutet Umwandelbarkeit, dass der Inhaber eine Schuldverschreibung gegen Eigenkapital des Emittenten eintauschen kann. Austauschbarkeit bedeutet, dass der Inhaber die Schuldverschreibung gegen Aktien einer anderen Gesellschaft als der des Emittenten eintauschen kann. Wertpapiere, die keine Angabe der Fälligkeit aufweisen, gelten als Dauerschuldverschreibungen.
- 1a.
- Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)
Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Fälligkeit bis zu einem Jahr und Schuldverschreibungen, die auf Verlangen des Gläubigers zurückzuzahlen sind. - 1b.
- Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)
Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Fälligkeit von über einem Jahr oder mit keiner angegebenen Fälligkeit. - 2.
- Anteilsrechte (F.51)
Anteilsrechte sind eine Forderung auf den Restwert einer Kapitalgesellschaft, nachdem alle anderen Forderungen befriedigt worden sind. Das Eigentum an Anteilsrechten an rechtlichen Einheiten wird in der Regel durch Anteile, Aktien, Hinterlegungsscheine, Beteiligungen und ähnliche Dokumente dokumentiert. Die Begriffe „Anteile” und „Aktien” sind gleichbedeutend.
Anteilsrechte werden in folgende Kategorien unterteilt: börsennotierte Aktien (F.511), nicht börsennotierte Aktien (F.512) und sonstige Anteilsrechte (F.519).
- 2a.
- Börsennotierte Aktien (F.511)
Börsennotierte Aktien sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Die jeweiligen Marktpreise sind in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar, weil für an einer Börse notierte Aktien ein amtlicher Kurs besteht. - 3.
- Anteile an Investmentfonds (F.52)
Anteile an einem Investmentfonds sind Aktien des Fonds, wenn er als Kapitalgesellschaft strukturiert ist. Sie heißen „units” , wenn er als Trust strukturiert ist. Investmentfonds stellen Organismen für gemeinsame Anlagen dar. In diesen stellen Investoren Mittel für Investitionen in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögensgüter ein.
Investmentfondsanteile sind unterteilt in: Anteile an Geldmarktfonds (F.521) und sonstige Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522).
- 2.
-
Die Tabelle in Teil 2 erhält folgende Fassung:
Sektor Definition - 1.
- Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)
Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften. - 2.
- Zentralbank (S.121)
Der Teilsektor Zentralbank (S.121) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten. - 3.
- Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)
Der Teilsektor Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Geldmarktfonds zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen institutionellen Einheiten, d. h. nicht nur von MFIs, aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren. - 4.
- Geldmarktfonds (S.123)
Der Teilsektor Geldmarktfonds (S.123) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne die den Teilsektoren Zentralbank und Kreditinstitute zugeordneten Gesellschaften), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, Investmentfondsanteile von institutionellen Einheiten als Einlagensubstitute im engeren Sinne auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in Geldmarktfondsanteile, kurzfristige Schuldtitel und/oder Einlagen zu investieren.
Zu den Geldmarktfonds gehören Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile als Einlagensubstitute im engeren Sinne betrachtet werden.
- 5.
- Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)
Der Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) besteht aus allen Organismen für gemeinsame Anlagen (ohne die im Teilsektor Geldmarktfonds erfassten Organismen), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne gedachte Investmentfondsanteile auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in finanzielle Aktiva (außer kurzfristigen Anlagen) sowie in Vermögensgüter (in der Regel Immobilien) zu investieren. Zum Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) gehören Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne betrachtet werden. - 6.
- Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)
Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. - 7.
- Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben ( „FMKGs” )
FMKGs sind Unternehmen, die mit Verbriefungstransaktionen befasst sind. FMKGs, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt. - 8.
- Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)
Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind. - 9.
- Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)
Der Teilsektor firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. - 10.
- Versicherungsgesellschaften (S.128)
Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben. - 11.
- Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)
Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Alterssicherungssysteme stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit. - 12.
- Staat (S.13)
Der Sektor Staat (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen.
Der Sektor Staat gliedert sich in vier Teilsektoren: Bund (Zentralstaat) (S.1311), Länder (S.1312), Gemeinden (S.1313) und Sozialversicherung (S.1314).
- 13.
- Private Haushalte (S.14)
Der Sektor private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. - 14.
- Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)
Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen. - 3.
-
Teil 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Punkt 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Als Finanztransaktion gilt insbesondere auch die zwischen Schuldner und Gläubiger einvernehmliche Streichung einer Schuld (Schuldenaufhebung oder Schuldenerlass).”
- b)
-
Punkt 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich innerhalb des Bezugszeitraums hinsichtlich des Werts der Positionen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts ergeben, zu dem sie ausgewiesen werden, d. h. Wertgewinne oder -verluste. Hierzu gehören auch Änderungen bei Forderungen infolge von Wertberichtigungen entsprechend den tatsächlichen Marktwerten von handelbaren Forderungen.
- c)
-
Punkt 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
- Sonstige Volumenänderungen beziehen sich auf Änderungen des Vermögensumfangs, die auf der Anlegerseite aufgrund der folgenden Ereignisse entstehen können: a) der Änderung des statistischen Erfassungsgrads des Bestandes (z. B. die Umklassifizierung und Umstrukturierung institutioneller Einheiten(*)), b) die Umklassifizierung von Forderungen, c) Meldefehler, die nur in über einen begrenzten Zeitraum gelieferten Daten korrigiert worden sind, d) die vollständige oder teilweise Abschreibung zweifelhafter Forderungen, die in Form von Wertpapieren bestehen, durch den Gläubiger oder e) Änderung des Anlegerwohnsitzes.
Fußnote(n):
- (*)
Beispielsweise im Fall von Fusionen und Übernahmen der Übergang der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im Verhältnis zwischen dem verschmolzenen bzw. übernommenen Unternehmen und Dritten bestehen, auf das aus der Fusion hervorgehende bzw. das übernehmende Unternehmen.
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